Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – nicht selbst genutztes Hausgrundstück
Zusammenfassung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 2009 (B 14 AS 42/07 R)
Dieses Urteil kommt vom Bundessozialgericht (BSG). Das BSG ist das höchste Gericht in Deutschland für Fragen der Sozialversicherung.
Hier ging es um Arbeitslosengeld II (ALG II). Man nannte es früher Hartz IV. Es ist eine Hilfe vom Staat für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bezahlen können.
Der Staat zahlt diese Hilfe normalerweise als Zuschuss. Ein Zuschuss ist Geld, das man nicht zurückzahlen muss.
In manchen Fällen zahlt der Staat das Geld nur als Darlehen. Ein Darlehen ist Geld, das man später zurückzahlen muss. Das passiert, wenn jemand eigentlich Vermögen hat. Er kann das Vermögen aber nicht sofort zu Geld machen.
In diesem Fall war die Frage: Muss ein Mann sein Erbe zuerst verkaufen, bevor er Geld vom Staat als Zuschuss bekommt?
Ein Mann, der Kläger, brauchte Geld vom Staat. Er wollte ALG II für die Monate Juli 2005 und September bis Dezember 2005.
Der Kläger war nicht allein. Er und seine Schwester waren Miterben. Ein Miterbe ist jemand, der mit anderen zusammen etwas erbt.
Sie hatten zusammen ein Einfamilienhaus geerbt. Das Haus war mit Schulden belastet. Es gab Hypotheken und eine Grundschuld. Das sind Arten von Schulden, die im Grundbuch eingetragen sind.
Der Mann und seine Schwester wohnten nicht in dem Haus. Das Haus war auch nicht vermietet oder zum Verkauf angeboten. Die Schwester sagte, sie wolle es wahrscheinlich nicht verkaufen.
Der Kläger beantragte das ALG II. Die zuständige Behörde, die Beklagte, sagte: „Nein, Sie bekommen das Geld nur als Darlehen.“
Die Behörde sagte: „Der Mann hat Vermögen. Das Haus ist Vermögen. Er muss sein Vermögen zuerst nutzen. Erst dann bekommt er Geld als Zuschuss.“
Die Behörde schätzte den Wert des Hauses auf etwa 122.000 Euro.
Der Kläger war nicht einverstanden. Er klagte.
Im Gerichtsverfahren wurde ein Gutachter beauftragt. Ein Gutachter ist ein Experte, der einen Wert schätzt.
Der Gutachter schätzte den Verkehrswert des Hauses auf 128.000 Euro. Der Verkehrswert ist der Preis, den man normalerweise beim Verkauf bekommen könnte.
Das Gericht entschied zuerst: Die Behörde hat richtig gehandelt. Der Mann hat verwertbares Vermögen. Er bekommt die Leistung nur als Darlehen.
Während das Verfahren noch lief, verkauften die Geschwister das Haus.
Sie verkauften es im Februar 2007. Der Preis war 105.000 Euro.
Der Kläger sagte: Seine Schwester war erst ab September 2006 zum Verkauf bereit. Davor habe sie sich geweigert.
Das erste Gericht, das Sozialgericht (SG) Hamburg, wies die Klage ab. Es bestätigte die Entscheidung der Behörde.
Das Gericht sagte: Der Mann hatte verwertbares Vermögen.
Der Kläger legte Berufung ein. Er ging in die nächste Instanz.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg wies die Berufung auch ab.
Das LSG sagte:
Der Kläger legte Revision beim BSG ein. Das ist die letzte Möglichkeit der Klage.
Der Kläger sagte:
Das BSG gab dem Kläger nicht ganz Recht. Aber es gab ihm in einem wichtigen Punkt Recht. Das BSG hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Es schickte den Fall zurück an das LSG.
Das BSG sagte: Wir können noch nicht endgültig entscheiden.
Wichtige Punkte des BSG:
Fazit des BSG: Das LSG muss nun noch einmal prüfen. Es muss feststellen:
Nur wenn das Vermögen innerhalb des Zeitraums nicht verwertbar war, hätte der Kläger das Geld als Zuschuss bekommen müssen. War es nur schwer verwertbar, aber der Verkauf war absehbar, war das Darlehen richtig.
Der Fall wurde zur weiteren Klärung an das Landessozialgericht zurückgeschickt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.