Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – nicht selbst genutztes Hausgrundstück

November 9, 2025

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – nicht selbst genutztes Hausgrundstück

Zusammenfassung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 2009 (B 14 AS 42/07 R)


🏛️ Worum es in diesem Urteil geht

Dieses Urteil kommt vom Bundessozialgericht (BSG). Das BSG ist das höchste Gericht in Deutschland für Fragen der Sozialversicherung.

Hier ging es um Arbeitslosengeld II (ALG II). Man nannte es früher Hartz IV. Es ist eine Hilfe vom Staat für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bezahlen können.

Der Staat zahlt diese Hilfe normalerweise als Zuschuss. Ein Zuschuss ist Geld, das man nicht zurückzahlen muss.

In manchen Fällen zahlt der Staat das Geld nur als Darlehen. Ein Darlehen ist Geld, das man später zurückzahlen muss. Das passiert, wenn jemand eigentlich Vermögen hat. Er kann das Vermögen aber nicht sofort zu Geld machen.

In diesem Fall war die Frage: Muss ein Mann sein Erbe zuerst verkaufen, bevor er Geld vom Staat als Zuschuss bekommt?


👨 Der Fall: Der Kläger und das geerbte Haus

Ein Mann, der Kläger, brauchte Geld vom Staat. Er wollte ALG II für die Monate Juli 2005 und September bis Dezember 2005.

Der Kläger war nicht allein. Er und seine Schwester waren Miterben. Ein Miterbe ist jemand, der mit anderen zusammen etwas erbt.

Sie hatten zusammen ein Einfamilienhaus geerbt. Das Haus war mit Schulden belastet. Es gab Hypotheken und eine Grundschuld. Das sind Arten von Schulden, die im Grundbuch eingetragen sind.

Der Mann und seine Schwester wohnten nicht in dem Haus. Das Haus war auch nicht vermietet oder zum Verkauf angeboten. Die Schwester sagte, sie wolle es wahrscheinlich nicht verkaufen.


💰 Streitpunkt: Das Erbe als Vermögen

Der Kläger beantragte das ALG II. Die zuständige Behörde, die Beklagte, sagte: „Nein, Sie bekommen das Geld nur als Darlehen.“

Die Behörde sagte: „Der Mann hat Vermögen. Das Haus ist Vermögen. Er muss sein Vermögen zuerst nutzen. Erst dann bekommt er Geld als Zuschuss.“

Die Behörde schätzte den Wert des Hauses auf etwa 122.000 Euro.

Der Kläger war nicht einverstanden. Er klagte.


🏡 Das Haus wird geschätzt und verkauft

Im Gerichtsverfahren wurde ein Gutachter beauftragt. Ein Gutachter ist ein Experte, der einen Wert schätzt.

Der Gutachter schätzte den Verkehrswert des Hauses auf 128.000 Euro. Der Verkehrswert ist der Preis, den man normalerweise beim Verkauf bekommen könnte.

Das Gericht entschied zuerst: Die Behörde hat richtig gehandelt. Der Mann hat verwertbares Vermögen. Er bekommt die Leistung nur als Darlehen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – nicht selbst genutztes Hausgrundstück

Während das Verfahren noch lief, verkauften die Geschwister das Haus.

Sie verkauften es im Februar 2007. Der Preis war 105.000 Euro.

Der Kläger sagte: Seine Schwester war erst ab September 2006 zum Verkauf bereit. Davor habe sie sich geweigert.


⚖️ Die Entscheidungen der unteren Gerichte

Das erste Gericht, das Sozialgericht (SG) Hamburg, wies die Klage ab. Es bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Das Gericht sagte: Der Mann hatte verwertbares Vermögen.

Der Kläger legte Berufung ein. Er ging in die nächste Instanz.

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg wies die Berufung auch ab.

Das LSG sagte:

  • Der Miteigentumsanteil am Haus ist anzurechnendes Vermögen.
  • Der Mann hätte die Teilung des Erbes verlangen können. Das nennt man Erbauseinandersetzung.
  • Er hätte seinen Erbanteil auch verkaufen können.
  • Die Weigerung der Schwester war nur ein vorübergehendes Hindernis. Deshalb war die Darlehensgewährung richtig.
  • Das Haus war nicht „offensichtlich unwirtschaftlich“ zu verwerten.
  • Das Haus verursachte nur Kosten. Es hätte verkauft werden müssen.

⏫ Die letzte Instanz: Das Bundessozialgericht (BSG)

Der Kläger legte Revision beim BSG ein. Das ist die letzte Möglichkeit der Klage.

Der Kläger sagte:

  • Er konnte das Haus wegen der Weigerung der Schwester nicht verkaufen.
  • Einen Erbteil zu verkaufen sei in der Praxis fast unmöglich. Es gäbe dafür keinen Markt.
  • Eine Klage auf Erbauseinandersetzung dauert viel zu lange. Es war nicht klar, wann er Geld bekommen würde.
  • Der Verkauf für 105.000 Euro war unwirtschaftlich. Der Wert war laut Gutachter viel höher. Das Geld sei quasi „verschleudert“ worden.

📜 Die Entscheidung des BSG

Das BSG gab dem Kläger nicht ganz Recht. Aber es gab ihm in einem wichtigen Punkt Recht. Das BSG hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Es schickte den Fall zurück an das LSG.

Das BSG sagte: Wir können noch nicht endgültig entscheiden.

Wichtige Punkte des BSG:

  1. Vermögen muss verwertbar sein: Vermögen ist nur dann wichtig, wenn man es zu Geld machen kann. Das nennt man „versilbern“.
  2. Tatsächliche Verwertbarkeit ist wichtig: Es reicht nicht, wenn ein Verkauf nur rechtlich möglich ist. Er muss auch tatsächlich möglich sein. Es muss in absehbarer Zeit einen Käufer geben.
  3. Prognose für den Bewilligungszeitraum: Die Behörde muss schauen, ob das Vermögen innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums zu Geld gemacht werden kann.
  4. Verkauf des Erbteils: Es muss geprüft werden, ob der Verkauf des Erbteils tatsächlich möglich war. Gab es einen Markt dafür?
  5. Verkauf des Hauses und Weigerung des Miterben: Wenn die Schwester sich dauerhaft und ernstlich geweigert hat, war ein freihändiger Verkauf des Hauses nicht möglich. Das wäre ein rechtliches Hindernis.
  6. Klage auf Erbauseinandersetzung: Eine solche Klage kann sehr langwierig sein. Wenn das so ist, war das Vermögen in absehbarer Zeit nicht verwertbar.
  7. Unwirtschaftlichkeit: Das Gericht muss genau prüfen, ob der erzielte Preis „offensichtlich unwirtschaftlich“ war. Der Erlös muss in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert stehen.

Fazit des BSG: Das LSG muss nun noch einmal prüfen. Es muss feststellen:

  • War der Verkauf des Erbteils oder die Beleihung tatsächlich am Markt möglich?
  • Hat sich die Schwester ernsthaft und dauerhaft geweigert, das Haus zu verkaufen?
  • War es dem Mann zuzumuten, eine langwierige Klage auf Erbauseinandersetzung zu führen?

Nur wenn das Vermögen innerhalb des Zeitraums nicht verwertbar war, hätte der Kläger das Geld als Zuschuss bekommen müssen. War es nur schwer verwertbar, aber der Verkauf war absehbar, war das Darlehen richtig.

Der Fall wurde zur weiteren Klärung an das Landessozialgericht zurückgeschickt.


🔑 Erklärung wichtiger Begriffe

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Das ist das deutsche Gesetz für die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hier steht alles über ALG II.
  • Hilfebedürftigkeit: Jemand ist hilfebedürftig, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.
  • Verwertbares Vermögen: Das ist Vermögen, das man zu Geld machen kann, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
  • Erbengemeinschaft: Das ist eine Gemeinschaft von Erben. Sie gehört allen Erben gemeinsam. Niemand kann allein über einzelne Gegenstände entscheiden.
  • Erbauseinandersetzung: Das ist die Teilung des Erbes unter den Miterben. Jeder bekommt seinen Anteil.
  • Offensichtlich unwirtschaftlich: Das heißt, dass der Verkauf des Vermögensgegenstands einen sehr geringen Preis bringen würde. Es wäre aus Sicht eines vernünftigen Menschen nicht sinnvoll.
RA und Notar Krau

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