Grundsteuer B Änderungsbescheid Erhöhung Hebesatz

Januar 12, 2025

Grundsteuer B Änderungsbescheid Erhöhung Hebesatz

VG Koblenz 5 K 1000/21

Urteil vom 03.05.2022

Rechtsanwalt und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Kläger, Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, erhoben Klage gegen einen Grundsteueränderungsbescheid der Stadt B*.

Der Stadtrat hatte den Hebesatz für die Grundsteuer B in der Haushaltssatzung 2021 von 420 v.H. auf 610 v.H. erhöht.

Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, wonach die Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig sei.

Sie argumentierten, die Erhöhung sei treuwidrig, unverhältnismäßig, willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip.

Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab.

Der Grundsteueränderungsbescheid sei rechtmäßig.

Die Erhöhung des Hebesatzes sei nicht zu beanstanden.

Grundsteuer B Änderungsbescheid Erhöhung Hebesatz

Begründung:

  • Kein Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar die Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt, aber gleichzeitig eine Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 angeordnet. Für die Dauer dieser Fortgeltungsanordnung bleibt das Hebesatzrecht der Gemeinden unberührt.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass die Hebesätze in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch sind. Jede Gemeinde hat das Recht, in ihrem Bereich den Hebesatz selbst festzulegen.
  • Keine Überschreitung des Normsetzungsermessens: Das Grundsteuergesetz sieht keinen Höchstsatz für den Hebesatz vor. Auch aus der Verfassung lässt sich kein maximaler Höchstbetrag ableiten.
  • Keine Willkür: Die Erhöhung des Hebesatzes ist nicht willkürlich, da sie der Deckung des Haushaltsdefizits und der Finanzierung von Investitionen dient. Die Tatsache, dass der Gemeinde im Laufe des Jahres 2021 höhere Einnahmen zugeflossen sind, als ursprünglich prognostiziert, ändert daran nichts.
  • Keine unverhältnismäßige Belastung: Die Erhöhung des Hebesatzes führt nicht zu einer „erdrosselnden Wirkung“. Die Kläger müssen lediglich einen monatlichen Mehrbetrag von ca. 27,34 Euro zahlen. Dies ist im Verhältnis zum Einheitswert des Grundstücks nicht unverhältnismäßig.
  • Keine Verletzung des Äquivalenzprinzips: Das Äquivalenzprinzip begrenzt das Ermessen der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze nicht.
  • Keine Verletzung der Haushaltsgrundsätze: Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der in der Gemeindeordnung niedergelegten Haushaltsgrundsätze. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, die Einhaltung dieser Grundsätze zu überwachen.

Grundsteuer B Änderungsbescheid Erhöhung Hebesatz

Fazit:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt das Recht der Gemeinden, den Hebesatz für die Grundsteuer B im Rahmen ihres Ermessens festzulegen.

Die Erhöhung des Hebesatzes durch die Stadt B* war rechtmäßig, da sie zur Deckung des Haushaltsdefizits und zur Finanzierung von Investitionen erforderlich war.

Die Argumente der Kläger, die Erhöhung sei treuwidrig, unverhältnismäßig, willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip, wurden vom Gericht zurückgewiesen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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