
Grundsteuer Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bejaht
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Fall 11 V 2128/24 A (BG) einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids gefasst.
Im Kern ging es um die Frage, wie ein Grundstück bewertet werden muss, das in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und somit nicht wie reguläres Bauland behandelt werden kann.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in X., das als Garten genutzt wird und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt.
Das Finanzamt legte für die Grundsteuerfestsetzung einen Bodenrichtwert von 630 €/m² zugrunde, der für baureifes Land gilt.
Der Antragsteller argumentierte, dass dieser Wert nicht angemessen sei, da sein Grundstück nicht bebaubar ist und als Grünfläche einen deutlich geringeren Wert haben müsste.
Das Gericht entschied, dass der Bodenrichtwert für baureifes Land in diesem Fall nicht angewendet werden darf,
da das Grundstück aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht entsprechend genutzt werden kann.
Das Gericht stufte das Grundstück als „sonstige Fläche“ gemäß Paragraf 3 Abs. 5 ImmoWertV 2022 ein, da es keinem der typischen Entwicklungszustände
(baureifes Land, Rohbauland, Bauerwartungsland oder land- und forstwirtschaftliche Fläche) zuzuordnen ist.
Das Gericht setzte einen eigenen Bodenwert von 10,50 €/m² fest.
Hierbei orientierte es sich an den Bodenrichtwerten für landwirtschaftliche Flächen in der Umgebung und berücksichtigte, dass für Grundstücke in Landschaftsschutzgebieten in der Regel
ein höherer Wert als für reine landwirtschaftliche Flächen angesetzt wird.
Das Gericht ordnete eine Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids an, soweit der angesetzte Bodenrichtwert 10,50 €/m² übersteigt.
Das Gericht betonte, dass die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zwar eine wichtige Grundlage für die Grundsteuerbewertung darstellen, aber nicht schematisch angewendet werden dürfen.
Individuelle Grundstücksmerkmale müssen berücksichtigt werden.
Im Fall von Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten sind erhebliche Nutzungsbeschränkungen zu berücksichtigen, die den Wert mindern.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Finanzamt nicht berechtigt ist, vom Antragsteller ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts zu verlangen, wenn der Bodenwert ordnungsgemäß geschätzt wurde.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Grundsteuerbewertung von Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten.
Sie zeigt, dass die Bodenrichtwerte für baureifes Land in solchen Fällen nicht ohne Weiteres angewendet werden dürfen und dass eine individuelle Bewertung erforderlich ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und hat keine allgemeine Gültigkeit.
Für die weitere Bearbeitung des Falles, wurde dem Finanzamt geraten, selbst den Gutachterausschuss über die Bodenrichtwerte vergleichbarer Grundstücke zu befragen.
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