Grundsteuer Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bejaht

März 22, 2025

Grundsteuer Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bejaht

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Fall 11 V 2128/24 A (BG) einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids gefasst.

Im Kern ging es um die Frage, wie ein Grundstück bewertet werden muss, das in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und somit nicht wie reguläres Bauland behandelt werden kann.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in X., das als Garten genutzt wird und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt.

Das Finanzamt legte für die Grundsteuerfestsetzung einen Bodenrichtwert von 630 €/m² zugrunde, der für baureifes Land gilt.

Der Antragsteller argumentierte, dass dieser Wert nicht angemessen sei, da sein Grundstück nicht bebaubar ist und als Grünfläche einen deutlich geringeren Wert haben müsste.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht entschied, dass der Bodenrichtwert für baureifes Land in diesem Fall nicht angewendet werden darf,

da das Grundstück aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht entsprechend genutzt werden kann.

Das Gericht stufte das Grundstück als „sonstige Fläche“ gemäß § 3 Abs. 5 ImmoWertV 2022 ein, da es keinem der typischen Entwicklungszustände

(baureifes Land, Rohbauland, Bauerwartungsland oder land- und forstwirtschaftliche Fläche) zuzuordnen ist.

Grundsteuer Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bejaht

Das Gericht setzte einen eigenen Bodenwert von 10,50 €/m² fest.

Hierbei orientierte es sich an den Bodenrichtwerten für landwirtschaftliche Flächen in der Umgebung und berücksichtigte, dass für Grundstücke in Landschaftsschutzgebieten in der Regel

ein höherer Wert als für reine landwirtschaftliche Flächen angesetzt wird.

Das Gericht ordnete eine Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids an, soweit der angesetzte Bodenrichtwert 10,50 €/m² übersteigt.

Begründung des Gerichts

Das Gericht betonte, dass die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zwar eine wichtige Grundlage für die Grundsteuerbewertung darstellen, aber nicht schematisch angewendet werden dürfen.

Individuelle Grundstücksmerkmale müssen berücksichtigt werden.

Im Fall von Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten sind erhebliche Nutzungsbeschränkungen zu berücksichtigen, die den Wert mindern.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Finanzamt nicht berechtigt ist, vom Antragsteller ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts zu verlangen, wenn der Bodenwert ordnungsgemäß geschätzt wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Grundsteuerbewertung von Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten.

Grundsteuer Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bejaht

Sie zeigt, dass die Bodenrichtwerte für baureifes Land in solchen Fällen nicht ohne Weiteres angewendet werden dürfen und dass eine individuelle Bewertung erforderlich ist.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und hat keine allgemeine Gültigkeit.

Für die weitere Bearbeitung des Falles, wurde dem Finanzamt geraten, selbst den Gutachterausschuss über die Bodenrichtwerte vergleichbarer Grundstücke zu befragen.


Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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