Grundsteuerwert Eigentumswohnung Berlin Verfassungsmäßigkeit neues Grundsteuerrecht

März 11, 2025

Grundsteuerwert Eigentumswohnung Berlin Verfassungsmäßigkeit neues Grundsteuerrecht

Zusammenfassung des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.12.2024 (Az. 3 K 3170/22)

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Kläger, Eigentümer einer Eigentumswohnung in Berlin, fochten die Feststellung des Grundsteuerwerts für das Jahr 2022 an.

Sie argumentierten, der Wert sei zu hoch angesetzt und die neuen Bewertungsregeln des Bundesmodells seien verfassungswidrig.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts.

Die Richter sahen keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und befanden die Typisierungen und Pauschalierungen im Bewertungsverfahren als zulässig.

Auch die Einordnung des gesamten Berliner Stadtgebiets in die Mietniveaustufe 4 sei rechtmäßig.

  1. Bewertung von Wohnungseigentum

Das Gericht stellte fest, dass der Grundsteuerwert für das Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren ermittelt wurde und die Berechnungsgrundlagen

(Rohertrag, Bewirtschaftungskosten, Restnutzungsdauer, Liegenschaftszinssatz, Bodenwert) korrekt herangezogen wurden.

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  1. Bodenrichtwerte

Die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin (GAA) ermittelten Bodenrichtwerte (BRW) seien

für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich.

Die Einwände der Kläger gegen die Höhe des BRW wurden zurückgewiesen.

  1. Nachweis eines niedrigeren Werts

Das Gericht erkannte die Möglichkeit an, einen niedrigeren gemeinen Wert als Grundsteuerwert anzusetzen,

wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der typisierte Grundsteuerwert erheblich vom gemeinen Wert abweicht.

Da die Kläger einen solchen Nachweis nicht erbracht hatten, wurde ihr Einwand zurückgewiesen.

  1. Bestimmtheitsgebot

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG), obwohl die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer erst nach Bestandskraft des Grundsteuerwertbescheids feststeht.

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  1. Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Das Gericht erkannte kein strukturelles Vollzugsdefizit im neuen Grundsteuerrecht.

Die von den Klägern gerügten Mängel bei der Ermittlung der BRW seien nicht ausreichend, um ein solches Defizit zu begründen.

  1. Weitere Argumente der Kläger

Die weiteren Argumente der Kläger, wie die Überkomplexität des Bewertungsverfahrens, die Belastung von Selbstnutzern

mit einer Vermögensteuer und die fehlende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Grundstücks, wurden ebenfalls zurückgewiesen.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts und stellt klar,

dass die Gerichte die vom GAA ermittelten BRW nur in engen Grenzen überprüfen können.

Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als Grundsteuerwert nachzuweisen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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