Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid – Aussetzung der Vollziehung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Senat, hat am 20. November 2024 entschieden, den Antrag der Miteigentümer einer Eigentumswohnung auf
Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert– und des Grundsteuermessbescheids für das Jahr 2022 abzulehnen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 8 V 1469/24).
Sachverhalt:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus.
Das Grundstück hat eine Gesamtgröße von XXX m², der Bodenrichtwert betrug zum 1. Januar 2022 in der maßgeblichen Zone 1.100 €/m².
Das Finanzamt B (FA) setzte den Grundsteuerwert auf XXX € fest, indem es die anteilige Grundstücksfläche der Antragsteller (XXX m²) mit dem Bodenrichtwert multiplizierte.
Entsprechend wurde der Grundsteuermessbetrag auf XXX € festgesetzt (Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl von 0,91 Promille).
Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.
Sie argumentierten, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer B in Baden-Württemberg bestünden,
da lediglich Bodenrichtwerte, Grundstücksgröße und Wohnnutzung berücksichtigt würden und die Bodenrichtwerte nicht justiziabel seien.
Sie sahen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und bemängelten die fehlende Vorhersehbarkeit der künftigen Steuerlast
mangels bekannter Hebesätze für 2025, was ihrer Ansicht nach gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße.
Die alleinige Anknüpfung an pauschale Bodenrichtwerte und die 30%-Grenze des Paragraf 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) seien unverhältnismäßig und diskriminierend.
Sie forderten die Möglichkeit, eine Abweichung vom typisierten Wert durch individuelle Umstände nachzuweisen.
Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, entsprach aber dem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Den gegen die Ablehnung eingelegten Einspruch wies das FA zurück.
Daraufhin stellten die Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht.
Sie führten an, der Immobilienerwerb sei als Altersvorsorge geplant gewesen und die erwartete hohe Grundsteuer in Verbindung mit der Inflation führe zu einer existenzbedrohlichen Lage ihrer Renteneinkünfte.
Besonderheiten des Grundstücks (Hanglage, Terrassierung, unterirdische Betonkonstruktion, Hügel) seien nicht berücksichtigt worden.
Die CO2-Abgabe finde im LGrStG keine Beachtung, und die Grünfläche mit Bäumen auf dem Grundstück werde nicht berücksichtigt, was dem Schutzziel des Baugesetzbuches widerspreche.
Bei Anwendung des aktuellen Hebesatzes sei eine Verfünffachung der Grundsteuer zu erwarten.
Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück.
Es stellte fest, dass die angefochtenen Bescheide in einfachrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden seien.
Die Berechnung des Grundsteuerwerts erfolgte korrekt gemäß Paragraf 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LGrStG unter Anwendung des Bodenrichtwerts der maßgeblichen Richtwertzone.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene pauschale Anwendung des Bodenrichtwerts ohne individuelle Anpassungen bei Abweichungen der Grundstücksmerkmale sei rechtmäßig.
Die von den Antragstellern angeführten wertmindernden Eigenschaften des Grundstücks seien nach Paragraf 38 Abs. 1 LGrStG für die Wertermittlung nicht relevant.
Zudem hätten die Antragsteller die Möglichkeit der „Öffnungsklausel“ gemäß Paragraf 38 Abs. 4 LGrStG nicht genutzt, um durch ein qualifiziertes Gutachten einen abweichenden Wert nachzuweisen.
Auch unter der Annahme verfassungsrechtlicher Zweifel an Paragraf 38 Abs. 1 LGrStG sei keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Es fehle an einem besonderen berechtigten Interesse der Antragsteller, das dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes vorgehe.
Bei der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte.
Zwar sei eine Erhöhung der Grundsteuer für die Antragsteller zu erwarten, jedoch sei nicht feststellbar, dass die Vollziehung der Bescheide
zu einem irreparablen Nachteil führen oder ihre materielle Existenzgrundlage bedrohen würde.
Die Höhe der Renteneinkünfte allein reiche hierfür nicht aus.
Die Grundsteuer sei zudem nur eine von mehreren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz.
Sollten die Antragsteller nachweislich die Grundsteuer nicht bezahlen können, wären Billigkeitsmaßnahmen auf der Stufe der Steuerfestsetzung oder -erhebung zu prüfen.
Im Übrigen hege der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraf 38 Abs. 1 LGrStG.
Die Regelung verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip, den Justizgewährungsanspruch noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Ausgestaltung der Grundsteuer als Bodenwertsteuer und die pauschale Anwendung des Bodenrichtwerts seien verfassungsrechtlich zulässig.
Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden und auch keine unbillige Härte vorliege, wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
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