Grundstück mit Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht
OLG Stuttgart 8 W 311/18
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte im Beschluss vom 17. Oktober 2018 über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Grundbuchamts zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück die Voreintragung der Erben erforderlich ist,
wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer transmortalen Vollmacht handelt.
Kernaussagen des Beschlusses:
Transmortale Vollmacht: Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt.
Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld: Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung der Erben voraus.
Analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO: § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO, der die Voreintragung der Erben bei einer Bewilligung durch einen Nachlasspfleger entbehrlich macht, ist analog anwendbar, wenn ein transmortal Bevollmächtigter handelt.
Begründung: Die Rechtsmacht des transmortal Bevollmächtigten ist mit der des Nachlasspflegers vergleichbar. Beide dienen der Sicherung des Nachlasses und der Befriedigung berechtigter Gläubigeransprüche.
Sachverhalt des Falls:
Ein Grundstückseigentümer verstarb. Zuvor hatte er einer Person eine transmortale Vollmacht erteilt.
Diese Person verkaufte das Grundstück und ermächtigte die Käufer, zu Finanzierungszwecken eine Grundschuld an dem Grundstück zu bestellen.
Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung der Grundschuld die Voreintragung der Erben.
Die Käufer legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Entscheidung des OLG Stuttgart:
Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, die Grundschuld ohne Voreintragung der Erben einzutragen.
Keine Voreintragung erforderlich: Das OLG stellte fest, dass die Voreintragung der Erben entbehrlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter eine Finanzierungsgrundschuld bewilligt.
Analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO: Das OLG begründete seine Entscheidung mit der analogen Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO. Die Rechtsmacht des transmortal Bevollmächtigten sei mit der des Nachlasspflegers vergleichbar.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Stuttgart erleichtert den Grundstücksverkehr im Erbfall.
Er ermöglicht es, dass ein transmortal Bevollmächtigter eine Finanzierungsgrundschuld bestellen kann, ohne dass die Erben im Grundbuch eingetragen sein müssen.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.