Grundstück nicht herrenlos sondern buchungsfrei – OLG Düsseldorf 3 Wx 93/20

September 25, 2021

Grundstück nicht herrenlos sondern buchungsfrei – OLG Düsseldorf 3 Wx 93/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Kernthema:

Abgrenzung zwischen herrenlosen und buchungsfreien Grundstücken und die daraus resultierende Antragsberechtigung für die Anlegung eines Grundbuchblatts

Hintergrund:

  • Der Beteiligte zu 1 erwarb ein Grundstück, das an ein kleines, nicht im Grundbuch eingetragenes Flurstück (344) grenzt.
  • Er gab eine Aneignungserklärung für dieses Flurstück ab und beantragte die Anlegung eines Grundbuchblatts, da er es für herrenlos hielt.
  • Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da das Flurstück seiner Ansicht nach buchungsfrei und nicht herrenlos sei.
  • Der Beteiligte legte Beschwerde ein.

Entscheidungen des Gerichts:

  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.
  • Es stellte fest, dass der Beteiligte zu 1 nicht antragsberechtigt ist, ein Grundbuchblatt für das Flurstück 344 anzulegen, da er weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter ist.
  • Falls das Flurstück buchungsfrei ist, fehlt ihm die Antragsberechtigung nach Paragraf 3 Abs. 2 GBO.
  • Falls das Flurstück nicht buchungsfrei ist, ist die Beschwerde unzulässig, da die Anlegung eines Grundbuchblatts in diesem Fall von Amts wegen erfolgt und keine Beschwerdebefugnis besteht.
  • Die telefonische Ankündigung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW, auf sein Aneignungsrecht zu verzichten, begründet kein rechtlich geschütztes Interesse des Beteiligten.

Grundstück nicht herrenlos sondern buchungsfrei – OLG Düsseldorf 3 Wx 93/20

Rechtliche Grundlagen:

  • Paragraf 3 Abs. 2 GBO: Anlegung eines Grundbuchblatts für buchungsfreie Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten
  • Paragrafen 116 ff. GBO: Anlegung eines Grundbuchblatts von Amts wegen für Grundstücke, die dem Buchungszwang unterliegen
  • Paragrafen 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO: Zulässigkeit der Grundbuchbeschwerde
  • Paragrafen 61, 36 GNotKG: Festsetzung des Beschwerdewerts

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die Unterscheidung zwischen herrenlosen und buchungsfreien Grundstücken und die daraus resultierenden unterschiedlichen Verfahren zur Anlegung eines Grundbuchblatts.
  • Es betont die Bedeutung der Antragsberechtigung und des rechtlich geschützten Interesses für die Zulässigkeit einer Beschwerde.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bloße Ankündigungen oder Zusagen keine Rechtsposition begründen, die eine Beschwerdebefugnis rechtfertigen würden.
RA und Notar Krau

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