Grundstück nicht herrenlos sondern buchungsfrei – OLG Düsseldorf 3 Wx 93/20

September 25, 2021

Grundstück nicht herrenlos sondern buchungsfrei – OLG Düsseldorf 3 Wx 93/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Kernthema:

Abgrenzung zwischen herrenlosen und buchungsfreien Grundstücken und die daraus resultierende Antragsberechtigung für die Anlegung eines Grundbuchblatts

Hintergrund:

  • Der Beteiligte zu 1 erwarb ein Grundstück, das an ein kleines, nicht im Grundbuch eingetragenes Flurstück (344) grenzt.
  • Er gab eine Aneignungserklärung für dieses Flurstück ab und beantragte die Anlegung eines Grundbuchblatts, da er es für herrenlos hielt.
  • Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da das Flurstück seiner Ansicht nach buchungsfrei und nicht herrenlos sei.
  • Der Beteiligte legte Beschwerde ein.

Entscheidungen des Gerichts:

  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.
  • Es stellte fest, dass der Beteiligte zu 1 nicht antragsberechtigt ist, ein Grundbuchblatt für das Flurstück 344 anzulegen, da er weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter ist.
  • Falls das Flurstück buchungsfrei ist, fehlt ihm die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 GBO.
  • Falls das Flurstück nicht buchungsfrei ist, ist die Beschwerde unzulässig, da die Anlegung eines Grundbuchblatts in diesem Fall von Amts wegen erfolgt und keine Beschwerdebefugnis besteht.
  • Die telefonische Ankündigung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW, auf sein Aneignungsrecht zu verzichten, begründet kein rechtlich geschütztes Interesse des Beteiligten.

Grundstück nicht herrenlos sondern buchungsfrei – OLG Düsseldorf 3 Wx 93/20

Rechtliche Grundlagen:

  • § 3 Abs. 2 GBO: Anlegung eines Grundbuchblatts für buchungsfreie Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten
  • §§ 116 ff. GBO: Anlegung eines Grundbuchblatts von Amts wegen für Grundstücke, die dem Buchungszwang unterliegen
  • §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO: Zulässigkeit der Grundbuchbeschwerde
  • §§ 61, 36 GNotKG: Festsetzung des Beschwerdewerts

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die Unterscheidung zwischen herrenlosen und buchungsfreien Grundstücken und die daraus resultierenden unterschiedlichen Verfahren zur Anlegung eines Grundbuchblatts.
  • Es betont die Bedeutung der Antragsberechtigung und des rechtlich geschützten Interesses für die Zulässigkeit einer Beschwerde.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bloße Ankündigungen oder Zusagen keine Rechtsposition begründen, die eine Beschwerdebefugnis rechtfertigen würden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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