Grundstückbezeichnung im Europäischen Nachlasszeugnis
BGH Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27.11.2024 – IV ZB 41/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) vorgelegt,
die sich mit der Bezeichnung von Grundstücken im Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) befassen.
Konkret geht es um die Frage, ob ein im Nachlass befindliches Grundstück im ENZ aufgeführt werden muss,
wenn dies für die Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch des Belegenheitsstaates erforderlich ist.
Sachverhalt
Ein Erblasser (E) und seine Ehefrau (F) hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre Tochter (T) als Schlusserbin eingesetzt.
Zum Nachlass des E gehörte ein Grundstück in Tschechien.
Nach dem Tod von T beantragten deren Kinder (die Antragsteller) die Ausstellung eines ENZ, um die Erbschaft in Tschechien abzuwickeln.
Sie beantragten, das Grundstück im ENZ zu bezeichnen, da dies nach tschechischem Recht für die Grundbucheintragung erforderlich sei.
Das Nachlassgericht lehnte dies ab, und das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtsfragen
Der BGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Begründung des BGH
Der BGH begründet seine Vorlage mit der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.
Er verweist auf unterschiedliche nationale Rechtsansichten zur Frage, ob ein ENZ auch einzelne Nachlassgegenstände wie Grundstücke bezeichnen muss.
Der BGH hat Zweifel, ob der Wortlaut von Art. 68 Buchst. l EuErbVO eine Pflicht zur Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in das ENZ nahelegt.
Er betont jedoch, dass das ENZ die Nachlassabwicklung in den Mitgliedstaaten vereinfachen soll.
Bedeutung der Vorlage
Die Entscheidung des EuGH wird für die Praxis der Nachlassabwicklung in der EU von großer Bedeutung sein.
Sie wird klären, inwieweit das ENZ auch einzelne Nachlassgegenstände bezeichnen muss und welche Anforderungen die Mitgliedstaaten an die Grundbucheintragung stellen dürfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.