OLG München 34 Wx 259/14
Wirksamkeit Grundstücksauflassung ohne Mitwirkung der Erben aufgrund postmortaler Vollmacht.

RA und Notar Krau

Die Eheleute St. setzten sich in ihrem Testament gegenseitig als Erben ein und ordneten Testamentsvollstreckung an.

Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleineigentümerin des Grundstücks.

Sie versprach jedoch noch zu Lebzeiten, das Grundstück nach ihrem Tod an Herrn K. zu übertragen und erteilte ihm hierfür eine Vollmacht.

Nach dem Tod der Ehefrau erklärte Herr K. die Auflassung und beantragte die Eigentumsumschreibung.

Das Grundbuchamt trug Herrn K. als Eigentümer ein.

Die Tochter der Eheleute (Beteiligte) erhob Beschwerde gegen die Eintragung und beantragte die Eintragung ihrer selbst und ihres Sohnes als Erben.

Problem:

Das OLG München musste entscheiden, ob die Auflassung des Grundstücks durch Herrn K. auf Grundlage der postmortalen Vollmacht wirksam war

und ob die Tochter der Eheleute als Beschwerdeführerin berechtigt war.

Lösung:

Das OLG München verwarf die Beschwerde der Beteiligten.

Begründung:

  • Wirksamkeit der Auflassung: Die Auflassung des Grundstücks durch Herrn K. war wirksam, da die Ehefrau ihm eine postmortale Vollmacht erteilt hatte. Diese Vollmacht ermächtigte ihn, nach dem Tod der Ehefrau die Auflassung zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu beantragen.
  • Keine Beschwerdeberechtigung: Die Tochter war nicht beschwerdeberechtigt, da sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war.

Grundstücksauflassung mittels postmortaler Vollmacht

  • Kein Amtswiderspruch: Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lagen nicht vor, da das Grundbuchamt die Eintragung von Herrn K. nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hatte.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft gemacht: Die Tochter konnte die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft machen, da die Auflassung wirksam war. Die Ehefrau war als Alleinerbin verfügungsbefugt und konnte das Grundstück wirksam an Herrn K. übertragen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Wirksamkeit von postmortalen Vollmachten im Grundstücksrecht.

Eine solche Vollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, nach dem Tod des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte im Namen der Erben zu tätigen.

Im vorliegenden Fall war die Auflassung des Grundstücks durch den Bevollmächtigten wirksam, da die Voraussetzungen für die Erteilung und Ausübung der Vollmacht vorlagen.