Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche Genehmigung
OLG Zweibrücken 3 W 51/22
Beschluss vom 11.8.2022
Kein Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb durch Minderjährige mit Nießbrauch und Rückübertragung als Teil des Erwerbsvorgangs
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken befasst sich mit der Frage, ob die Übertragung von Grundeigentum
auf eine minderjährige Person unter bestimmten Bedingungen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Im konkreten Fall hatte eine Großmutter ihrer Enkelin eine Immobilie übertragen.
Dabei behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und vereinbarte zudem ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle, z.B. bei Veräußerung oder Insolvenz der Enkelin.
Dieses Rückforderungsrecht sollte durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Vormerkung mit der Begründung, es fehle die Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB.
Diese Genehmigung ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Minderjähriger über sein Grundeigentum verfügt oder sich verpflichtet, es zu übertragen.
Das OLG Zweibrücken entschied jedoch, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungspflicht besteht.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht, dass bei der Übertragung von Grundeigentum auf Minderjährige unter bestimmten Bedingungen keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belastung des Grundstücks – wie im vorliegenden Fall die Bestellung eines Nießbrauchs
und die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Teil des Erwerbsvorgangs anzusehen ist.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.