Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche Genehmigung

Januar 1, 2025

Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche Genehmigung

OLG Zweibrücken 3 W 51/22

Beschluss vom 11.8.2022

Kein Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb durch Minderjährige mit Nießbrauch und Rückübertragung als Teil des Erwerbsvorgangs

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken befasst sich mit der Frage, ob die Übertragung von Grundeigentum

auf eine minderjährige Person unter bestimmten Bedingungen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Im konkreten Fall hatte eine Großmutter ihrer Enkelin eine Immobilie übertragen.

Dabei behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und vereinbarte zudem ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle, z.B. bei Veräußerung oder Insolvenz der Enkelin.

Dieses Rückforderungsrecht sollte durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.

Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche Genehmigung

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Vormerkung mit der Begründung, es fehle die Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB.

Diese Genehmigung ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Minderjähriger über sein Grundeigentum verfügt oder sich verpflichtet, es zu übertragen.

Das OLG Zweibrücken entschied jedoch, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungspflicht besteht.

Begründung:

  • Teil des Erwerbsvorgangs: Die Richter stellten fest, dass die Bestellung des Nießbrauchs und die Vereinbarung des Rückforderungsrechts Teil des einheitlichen Erwerbsvorgangs sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich nicht um eine Belastung des bereits vorhandenen Grundbesitzes der Minderjährigen, sondern um eine Gestaltung des Erwerbs selbst.
  • Schutz des vorhandenen Grundbesitzes: § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB zielt darauf ab, den bereits vorhandenen Grundbesitz eines Minderjährigen zu schützen. Im vorliegenden Fall erlangt die Minderjährige das Eigentum aber erst durch die Übertragung. Es gibt also (noch) keinen Grundbesitz, der geschützt werden müsste.
  • Keine abstrakte Haftungsgefahr: Das OLG betonte, dass § 1821 BGB nicht darauf abzielt, den Minderjährigen vor jeder abstrakten Haftungsgefahr zu schützen, die über das Eigentum am Grundstück hinausgeht. Eine mögliche Haftung der Enkelin im Falle einer Rückübertragung wäre nicht Folge der Eigentumsübertragung als solcher, sondern Folge ihres eigenen Verhaltens (z.B. vertragswidrige Veräußerung) oder anderer Umstände (z.B. Insolvenz).
  • Rechtsprechung des BGH: Das OLG Zweibrücken stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn sie als Teil des Erwerbsvorgangs anzusehen ist.

Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche Genehmigung

Fazit:

Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht, dass bei der Übertragung von Grundeigentum auf Minderjährige unter bestimmten Bedingungen keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belastung des Grundstücks – wie im vorliegenden Fall die Bestellung eines Nießbrauchs

und die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Teil des Erwerbsvorgangs anzusehen ist.

Wichtige Punkte:

  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von Familien bei der Vermögensübertragung auf minderjährige Kinder.
  • Sie erleichtert die Gestaltung von Schenkungsverträgen mit Rückforderungsvorbehalt.
  • Der Beschluss bietet Rechtssicherheit für Notare und Grundbuchämter bei der Abwicklung solcher Geschäfte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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