Grundstücksschenkung an Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind

April 4, 2019

Grundstücksschenkung an Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind

BFH II R 37/11

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 18. Juli 2013 (II R 37/11) über die schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer Grundstücksschenkung zu entscheiden,

bei der das beschenkte Kind einen Teil des Grundstücks an seinen Ehegatten weiterschenkte.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Keine Zuwendung an das Schwiegerkind: Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf sein Kind und schenkt dieses unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seinen Ehegatten weiter, ohne dazu verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

  2. Freie Verfügungsmacht entscheidend: Entscheidend ist, ob das Kind über das geschenkte Grundstück frei verfügen kann oder ob es zur Weiterschenkung verpflichtet ist.

  3. Unbeachtlichkeit von zeitlichem Zusammenhang und Kenntnis: Der zeitliche Zusammenhang zwischen Schenkung und Weiterschenkung sowie die Kenntnis des Elternteils von der Weiterschenkung sind unbeachtlich, solange keine Verpflichtung zur Weiterschenkung besteht.

Sachverhalt des Falls:

Eine Mutter (M) schenkte ihrem Sohn (K) ein Grundstück.

Grundstücksschenkung an Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind

K übertrug unmittelbar danach die Hälfte des Grundstücks an seine Ehefrau (Klägerin).

Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung von M an K und die Klägerin und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Klägerin machte geltend, dass keine Schenkung von M an sie vorliege, sondern zwei separate Schenkungen: eine von M an K und eine von K an sie.

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt und hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

  1. Zwei Schenkungen: Der BFH stellte fest, dass zwei separate Schenkungen vorlagen: eine von M an K und eine von K an die Klägerin.

  2. Keine Verpflichtung zur Weiterschenkung: K war nicht verpflichtet, einen Teil des Grundstücks an seine Ehefrau weiterzuschenken. Er hatte daher freie Verfügungsmacht über das Grundstück.

  3. Unbeachtlichkeit des zeitlichen Zusammenhangs: Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Schenkung von M an K und der Weiterschenkung von K an die Klägerin war unbeachtlich, da keine Verpflichtung zur Weiterschenkung bestand.

Grundstücksschenkung an Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des BFH klärt die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Kettenschenkungen.

Es stellt klar, dass eine Schenkung an einen Dritten nur dann vorliegt, wenn der Zwischenerwerber zur Weiterschenkung verpflichtet ist.

Das Urteil ist relevant für die Gestaltung von Schenkungsverträgen und die Festsetzung der Schenkungsteuer.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Soll eine Schenkung nur an eine Person erfolgen, sollte im Schenkungsvertrag klargestellt werden, dass keine Verpflichtung zur Weiterschenkung besteht.
  • Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Weiterschenkung besteht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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