Grundstücksteilung nicht möglich – Alternative Wohnungseigentum
Ich habe zwei Häuser auf einem Grundstück gebaut – eine Grundstücksteilung war vermessungstechnisch nicht möglich – nun will ich auf meine beiden Söhne übergeben – ist die Begründung von Wohnungseigentum sinnvoll – Wie muss ich vorgehen?
Das ist eine sehr klassische und wichtige Frage. Sie stehen vor einem Problem, das viele Grundstückseigentümer in Deutschland haben, wenn das Grundstück geschnitten ist wie Ihres oder baurechtliche Gründe eine echte Teilung verhindern.
Die kurze Antwort vorab: Ja, die Begründung von Wohnungseigentum ist in Ihrem Fall nicht nur sinnvoll, sondern oft der einzige rechtssichere Weg.
Da eine echte Teilung (Vermessung und zwei neue Flurstücke) nicht möglich ist, müssen wir einen juristischen „Trick“ anwenden. Wir teilen nicht den Boden, sondern wir teilen die Rechte am Boden und an den Gebäuden. Das nennt man Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Hier ist eine sehr ausführliche, einfach verständliche Erklärung und Schritt-für-Schritt-Anleitung für Sie.
Um zu verstehen, warum Wohnungseigentum die Lösung ist, schauen wir kurz zurück. In Deutschland gilt der Grundsatz: Das Haus gehört dem, dem der Boden gehört.
Normalerweise kann man ein Haus nicht ohne den Boden darunter verkaufen oder verschenken. Wenn Sie zwei Häuser auf einem einzigen Flurstück (Boden) haben, gehören beide Häuser rechtlich zusammen. Sie können nicht einfach sagen: „Sohn A bekommt das linke Haus und Sohn B das rechte Haus.“ Das geht im Grundbuch nicht, solange es ein Grundstück ist.
Da das Vermessungsamt gesagt hat „Nein, wir können hier keinen Strich ziehen“ (vielleicht wegen Abstandsflächen oder Bebauungsplänen), bleiben die Häuser gefangen auf einem gemeinsamen Grundstück.
Das Wohnungseigentumsgesetz erlaubt uns, diesen Grundsatz zu durchbrechen. Wir machen aus dem einen großen Grundstück im Grundbuch theoretisch zwei wirtschaftlich getrennte Einheiten.
Stellen Sie sich das Grundstück wie einen Kuchen vor.
So schaffen wir es, dass rechtlich zwar alles auf einem Grundstück steht, aber jeder Sohn sein „eigenes Reich“ hat.
Absolut. Es gibt eigentlich keine vernünftige Alternative, wenn Sie das Erbe sauber regeln wollen.
Die Vorteile:
Gibt es Nachteile? Der einzige kleine Nachteil ist der Verwaltungsaufwand. Rechtlich bilden Ihre Söhne eine „Wohnungseigentümergemeinschaft“. Sie müssen theoretisch einmal im Jahr eine Versammlung machen und Beschlüsse fassen. Bei zwei getrennten Häusern kann man die Regeln aber so vereinfachen, dass jeder fast alles alleine entscheiden darf („Realteilung durch die Hintertür“).
Dieser Prozess dauert meistens einige Monate. Fangen Sie also rechtzeitig an. Hier ist der genaue Ablauf:
Sie brauchen einen Architekten oder einen bauvorlageberechtigten Ingenieur. Der Architekt nimmt die Baupläne Ihrer beiden Häuser.
Das Ziel ist, dass man auf dem Papier sofort sieht: Alles was „1“ ist, gehört später Sohn A. Alles was „2“ ist, gehört Sohn B.
Mit diesen bunten Plänen gehen Sie (oder Ihr Architekt) zum örtlichen Bauamt oder zur Kreisverwaltung. Sie stellen einen Antrag auf eine „Abgeschlossenheitsbescheinigung“.
Das ist ein langes Wort, aber es bedeutet etwas Einfaches: Das Amt prüft, ob die beiden Häuser wirklich getrennt voneinander funktionieren.
Da Sie zwei getrennte Häuser gebaut haben, ist das meistens nur eine Formsache. Das Amt stempelt die Pläne ab und bestätigt: „Ja, diese Einheiten sind in sich abgeschlossen.“
Jetzt kommt der wichtigste Teil. Sie gehen mit der Bescheinigung vom Bauamt zum Notar. Der Notar entwirft die Teilungserklärung.
Das ist das Grundgesetz für Ihre Söhne. Darin steht:
Ganz wichtig für Ihren Fall (Zwei Häuser): Da es sich um zwei freistehende Häuser handelt, sollten Sie die Gemeinschaftsordnung so gestalten, dass sie sich nicht wie eine typische Eigentumswohnung anfühlt. Sagen Sie dem Notar: „Wir wollen die Regeln so gestalten, dass jeder für sein Gebäude allein verantwortlich ist.“
Das bedeutet:
Je besser Sie das hier regeln, desto weniger Streit gibt es in 20 Jahren.
Der Notar schickt alles zum Grundbuchamt. Das Grundbuchamt macht nun Folgendes:
Jetzt besitzen Sie rechtlich gesehen zwei „Wohnungen“ (die in Wirklichkeit Häuser sind).
Bis hierhin gehören beide „neuen“ Einheiten noch Ihnen. Jetzt können Sie die Übergabe machen. Das passiert oft im gleichen Termin beim Notar wie die Teilungserklärung, oder kurz danach.
Im Schenkungsvertrag steht dann:
Hier sollten Sie auch an Ihre eigene Sicherheit denken:
Es gibt ein paar technische Punkte, die Sie klären müssen, da es ja immer noch ein Grundstück ist, auf dem die Häuser stehen.
1. Die Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Gas, Internet) Laufen die Leitungen für Haus 2 unter dem Haus 1 durch? Gibt es nur einen Wasserzähler für beide?
2. Die Kosten Das Verfahren kostet Geld.
3. Steuern Bei einer Schenkung an die Söhne hat jeder Sohn einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil.
Sie haben alles richtig gemacht, indem Sie sich jetzt Gedanken machen. Da die echte Teilung technisch nicht geht, ist der Weg über das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) der Königsweg.
Sie schaffen damit klare Verhältnisse. Anstatt einer unklaren Erbengemeinschaft, wo jedem alles gemeinsam gehört und jeder Streit das Ganze blockiert, schaffen Sie sauberes Eigentum.
Es wirkt am Anfang kompliziert mit den Begriffen „Sondereigentum“ und „Abgeschlossenheit“, aber für Ihren Notar ist das Routine. Lassen Sie sich nicht abschrecken.
Ein letzter Tipp für die Harmonie: Nehmen Sie Ihre Söhne mit zum Notar-Vorgespräch oder zum Architekten, wenn die Grenzen für die Gartennutzung in den Plan eingezeichnet werden. Wenn beide Söhne sehen, wo der Strich auf dem Papier verläuft und beide „Ja, das ist fair“ sagen, haben Sie den Grundstein für eine friedliche Zukunft gelegt.
Der Ball liegt bei Ihnen. Sie müssen den Prozess anstoßen.