FG Hamburg 3 K 122/18
Grundstücksübergabe gegen Barpreis
Rente + Pflegeverpflichtung
Urteil vom 27.05.2020
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Grundstücks gegen Nutzungs- und Leistungsauflagen.
Die Klägerin erbte von ihrer Mutter ein Grundstück mit einem Mietshaus.
Bereits vor ihrem Tod hatte die Mutter das Grundstück auf die Klägerin übertragen.
Als Gegenleistung vereinbarten sie einen Barkaufpreis, eine monatliche Rente, eine Pflegeverpflichtung der Klägerin sowie ein lebenslanges Wohnrecht für die Mutter in einer Wohnung des Hauses.
Das Finanzamt sah in der Grundstücksübertragung eine gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.
Dabei berücksichtigte es die Renten- und Pflegeverpflichtung nicht als Gegenleistung, da diese aufgrund des Todes der Mutter nicht mehr zu erfüllen waren und daher gemäß § 14 Abs. 2 BewG nicht anzusetzen seien.
Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Gegenleistungen entsprechend der durchschnittlichen Lebenserwartung der Mutter zu berücksichtigen seien.
Streitpunkte:
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Klage zulässig ist und die Klagefrist gewahrt wurde.
In der Sache hatte die Klage jedoch keinen Erfolg.
Das Finanzamt habe zu Recht den Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung unter Berücksichtigung des Grundstückswerts abzüglich des Kapitalwerts der Nutzungs- und Leistungsauflagen ermittelt.
Begründung:
Zur Zulässigkeit der Klage: Das Gericht stellte fest, dass der Zugang der Einspruchsentscheidung vor dem 11. Juni 2018 nicht bewiesen werden konnte. Daher begann die Klagefrist erst an diesem Tag und wurde durch die Klageerhebung am 9. Juli 2018 gewahrt.
Zur Berechnung der Schenkungsteuer:
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg verdeutlicht die Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG bei der Bewertung von Nutzungs- und Leistungsauflagen im Rahmen gemischter Schenkungen.
Die Entscheidung bekräftigt die Auffassung, dass die Kürzungsvorschrift des § 14 Abs. 2 BewG auch für Leistungsauflagen gilt und somit der Kapitalwert der Auflagen bei vorzeitigem Wegfall der Leistung entsprechend zu kürzen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.