Grundstücksübertragung – Erhaltungspflichten des Nießbrauchers
BGH, Urteil vom 23.01.2009 – V ZR 197/07
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2006 – 5 O 262/05 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 – 15 U 80/06 –
RA und Notar Krau
Im Fall BGH, Urteil vom 23.01.2009 – V ZR 197/07 ging es um eine Klage einer Tochter (Klägerin) gegen ihre Mutter (Beklagte) wegen Kosten für die Instandhaltung eines Grundstücks, an dem die Mutter ein Nießbrauchrecht hatte.
Ein Nießbrauchrecht ist das Recht, eine Sache (hier ein Grundstück) zu nutzen und ihre Erträge (z.B. Mieteinnahmen) zu behalten, ohne Eigentümer der Sache zu sein. Der Eigentümer bleibt zwar der rechtliche Eigentümer, hat aber während der Dauer des Nießbrauchs nur eingeschränkte Rechte an der Sache.
Der Vater der Klägerin übertrug seiner Tochter im Jahr 1971 ein Gewerbegrundstück. Gleichzeitig erhielt seine Ehefrau, also die Mutter der Klägerin (die Beklagte), ein lebenslanges Nießbrauchrecht an diesem Grundstück.
Im Notarvertrag gab es eine besondere Regelung (Ziffer 6), die von den üblichen gesetzlichen Bestimmungen abwich: „Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, dass die Nießbraucherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämtliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen.“
In den Jahren 2001 bis 2005 gab die Beklagte (die Mutter) über 71.000 Euro für die Sanierung und Instandhaltung der Gebäude auf dem Grundstück aus. Mit ihrer Widerklage wollte sie diese Kosten von ihrer Tochter (der Klägerin) zurückerstattet bekommen.
Die Beklagte legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, um weiterhin die Erstattung ihrer Kosten zu erreichen.
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten zurück. Er stellte klar, dass die Beklagte (Mutter) keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hatte, unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelte.
Der BGH bestätigte, dass die Mutter aufgrund der spezifischen Vereinbarung im Notarvertrag die Kosten für alle Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen am Grundstück selbst tragen musste, auch die außergewöhnlichen. Die ursprüngliche Klage der Mutter auf Kostenerstattung wurde somit endgültig abgewiesen.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Urteil oder zum Nießbrauchrecht?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.