
Grundstücksübertragung – Erhaltungspflichten des Nießbrauchers
BGH, Urteil vom 23.01.2009 – V ZR 197/07
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2006 – 5 O 262/05 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 – 15 U 80/06 –
RA und Notar Krau
Im Fall BGH, Urteil vom 23.01.2009 – V ZR 197/07 ging es um eine Klage einer Tochter (Klägerin) gegen ihre Mutter (Beklagte) wegen Kosten für die Instandhaltung eines Grundstücks, an dem die Mutter ein Nießbrauchrecht hatte.
Ein Nießbrauchrecht ist das Recht, eine Sache (hier ein Grundstück) zu nutzen und ihre Erträge (z.B. Mieteinnahmen) zu behalten, ohne Eigentümer der Sache zu sein. Der Eigentümer bleibt zwar der rechtliche Eigentümer, hat aber während der Dauer des Nießbrauchs nur eingeschränkte Rechte an der Sache.
Der Vater der Klägerin übertrug seiner Tochter im Jahr 1971 ein Gewerbegrundstück. Gleichzeitig erhielt seine Ehefrau, also die Mutter der Klägerin (die Beklagte), ein lebenslanges Nießbrauchrecht an diesem Grundstück.
Im Notarvertrag gab es eine besondere Regelung (Ziffer 6), die von den üblichen gesetzlichen Bestimmungen abwich: „Abweichend von Paragraf 1050 BGB wird vereinbart, dass die Nießbraucherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämtliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen.“
In den Jahren 2001 bis 2005 gab die Beklagte (die Mutter) über 71.000 Euro für die Sanierung und Instandhaltung der Gebäude auf dem Grundstück aus. Mit ihrer Widerklage wollte sie diese Kosten von ihrer Tochter (der Klägerin) zurückerstattet bekommen.
Die Beklagte legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, um weiterhin die Erstattung ihrer Kosten zu erreichen.
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten zurück. Er stellte klar, dass die Beklagte (Mutter) keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hatte, unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelte.
Der BGH bestätigte, dass die Mutter aufgrund der spezifischen Vereinbarung im Notarvertrag die Kosten für alle Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen am Grundstück selbst tragen musste, auch die außergewöhnlichen. Die ursprüngliche Klage der Mutter auf Kostenerstattung wurde somit endgültig abgewiesen.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Urteil oder zum Nießbrauchrecht?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen