Grundstücksübertragung gegen Pflichtteilsverzicht ist keine Schenkung
LG Paderborn 2 O 53/10
Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bezüglich einer Schenkung,
Grundstücksübertragung,
Gegenleistung
Der Erblasser hatte seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt.
Aus seiner ersten Ehe stammten zwei Söhne (Kläger).
Der Erblasser hatte zu Lebzeiten mehrere Schenkungen vorgenommen, unter anderem ein Grundstück an seine Tochter aus zweiter Ehe (Beklagte).
Im Gegenzug hatte die Beklagte auf ihren Pflichtteil gegenüber dem Erblasser verzichtet.
Die Kläger machten geltend, dass es sich bei der Grundstücksübertragung um eine Schenkung handele
und die Beklagte das Grundstück zur Befriedigung ihrer Pflichtteilsansprüche herausgeben müsse.
Kernaussage des Urteils:
Das Landgericht Paderborn wies die Klage ab.
Die Grundstücksübertragung an die Beklagte stellt keine Schenkung dar, da sie im Gegenzug auf ihren Pflichtteil verzichtet hat.
Der Pflichtteilsverzicht ist als Gegenleistung zu werten, die einen wirtschaftlichen Wert hat.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass der Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung bei der Übertragung von Vermögenswerten zu werten ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Gegenleistung objektiv geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens.
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