
Grundstücksübertragung unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts mit Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Paragraf 198 BewG)
OFD Münster Verfügung vom 17. 2. 2012 S 3104 – 14 – St.23-35
Für gemischte Schenkungen ab 1. 1. 2009/Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen gemäß Paragraf 16 BewG gilt bei Grundstücksübertragung unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts mit Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Paragraf 198 BewG) Folgendes:
Wird ein Grundstück unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs zu Gunsten des Schenkers übertragen, so kann der Steuerpflichtige zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung des Steuerwerts des übertragenen Grundstücks (Paragraf 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. Paragraf 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) nach Paragraf 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, welcher die Belastung aus dem Nutzungsrecht bereits wertmindernd berücksichtigt (sog. „Nettobetrachtung”).
In diesem Fall ist bei der Schenkungsteuerveranlagung die Verpflichtung aus dem Nutzungsrecht gemäß Paragraf 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG nicht mehr abzugsfähig. Eine eigenständige Bewertung des Nutzungsrechts gemäß der Paragrafen 14 – 16 BewG ist nicht erforderlich.
Wird ein Grundstück mit der Auflage übertragen, dass der Beschenkte einem Dritten ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einräumt, so erfolgt die Besteuerung der Grundstücksschenkung beim Empfänger des Grundstücks wie unter I. dargestellt, wenn nach Paragraf 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert unter Berücksichtigung der Belastung aus dem Nutzungsrecht nachgewiesen und festgestellt wird.
Zum Zwecke der Besteuerung des Empfängers des Zuwendungsnießbrauchs ist das Nutzungsrecht nach den Paragrafen 14 – 16 BewG zu bewerten. Zum Zwecke der Begrenzung des Jahreswerts nach Paragraf 16 BewG ist in den Fällen des Paragraf 198 BewG der festgestellte Wert vor Abzug der Belastung aus dem Nutzungsrecht (sog. „Bruttowert”) durch 18,6 zu teilen. Die in Abzug gebrachte Belastung wird von der Bewertungs-/Grundstücksstelle im nachrichtlichen Teil des Feststellungsbescheids mitgeteilt.
Nach der Entscheidung des BFH vom 11. 6. 2008 (II R 71/05, BStBl I 2009,132, ZEV 2008, 499, DStR 2008, 1781) gehört die Belastung mit einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht nicht zur maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens i. S. des Paragraf 2 i. V. m. Paragraf 176 BewG.
Des Weiteren hat der BFH mit Urteil vom 15. 12. 2010 (II R 41/08, BStBl II 2011, 363, ZEV 2011, 211, DStR 2011, 408) klargestellt, dass der Abzug der Belastung durch einen Nießbrauch dem Zweck des Paragraf 16 BewG widersprechen würde, nachdem das Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut nicht höher bewertet werden darf als das Eigentum an dem Wirtschaftsgut. Dieser Vergleich stelle dem Wert des Nutzungsrechts gerade den Wert des unbelasteten Eigentums gegenüber (Rz. 26).
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