Grundstücksverbindlichkeiten von Bemessungsgrundlage Schenkungsteuer abziehen – FG Hamburg 3 K 210/08

Juni 6, 2022

Grundstücksverbindlichkeiten von Bemessungsgrundlage Schenkungsteuer abziehen – FG Hamburg 3 K 210/08

Urteil verkündet am 05.03.2009

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Hamburg entschied in einem Zwischenurteil vom 05.03.2009, dass bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt die vom Beschenkten übernommenen

Grundstücksverbindlichkeiten nicht von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden können, solange der Schenker die Schulden aus dem Nießbrauch weiter bedient.

Die Übernahme der Verbindlichkeiten stellt keine Gegenleistung dar, solange der Schenker weiterhin für Zinsen und Tilgung aufkommt.

Erst bei Wegfall des Nießbrauchs können die Schulden berücksichtigt werden.

Entscheidung einen Inhaltsverzeichnis-Eintrag zu erstellen.


mitübernommene Grundstücksverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abziehen – FG Hamburg 3 K 210/08 

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrund der Entscheidung
  • Zielsetzung des Gerichts

II. Tatbestand

  • Überlassungsverträge und Nießbrauchsvorbehalt
  • Übernahme von Grundstücksverbindlichkeiten durch den Beschenkten

III. Verfahrensgang

  • Schenkungssteuerbescheid und Einspruch
  • Einspruchsentscheidung des Finanzamts
  • Klageerhebung und Klageanträge

IV. Entscheidungsgründe

A. Entscheidungserheblichkeit der Streitfrage

B. Rechtliche Bewertung der Grundstücksverbindlichkeiten

C. Konsequenzen des Nießbrauchs und Schuldbeitritts

D. Berücksichtigung der Schulden bei Wegfall des Nießbrauchs

V. Ergebnis

  • Zwischenurteil und weitere Verfahrensschritte

VI. Fazit

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entscheidung

Grundstücksverbindlichkeiten von Bemessungsgrundlage Schenkungsteuer abziehen – FG Hamburg 3 K 210/08

Nießbrauchsvorbehalt: Eigentum übertragen, Nutzung behalten

Der Nießbrauchsvorbehalt ist ein juristisches Instrument, das es ermöglicht, das Eigentum an einer Sache (meistens eine Immobilie) auf eine andere Person zu übertragen,

während man sich selbst das Recht vorbehält, diese Sache weiterhin zu nutzen und die daraus entstehenden Erträge zu genießen.

Dieses Nutzungsrecht wird als Nießbrauch bezeichnet und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1030 ff. BGB) geregelt.

Wie funktioniert der Nießbrauchsvorbehalt?

Bei der Übertragung des Eigentums (z.B. durch Schenkung oder Verkauf) wird gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an der übertragenen Sache vereinbart und im Grundbuch eingetragen.

Dadurch bleibt der Übertragende zwar nicht mehr Eigentümer, kann aber die Sache weiterhin nutzen und die Erträge (z.B. Mieteinnahmen) behalten.

Gründe für einen Nießbrauchsvorbehalt:

  • Absicherung im Alter: Senioren können ihre Immobilie an ihre Kinder übertragen und gleichzeitig lebenslanges Wohnrecht sichern.
  • Steuerliche Vorteile: Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerliche Vorteile bei der Schenkung- oder Erbschaftsteuer entstehen.
  • Frühe Vermögensübertragung: Ermöglicht die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, während der Übertragende weiterhin von der Sache profitiert.

Rechte und Pflichten des Nießbrauchers:

  • Nutzungsrecht: Der Nießbraucher darf die Sache nutzen und die Früchte ziehen (z.B. Mieten einnehmen).
  • Sorgfaltspflicht: Der Nießbraucher muss die Sache pfleglich behandeln und instand halten.
  • Lasten tragen: Der Nießbraucher muss die laufenden Kosten tragen (z.B. Grundsteuer, kleinere Reparaturen).
  • Duldungspflicht: Der Nießbraucher muss größere Instandhaltungsmaßnahmen durch den Eigentümer dulden.

Ende des Nießbrauchs:

  • Tod des Nießbrauchers: Bei einem lebenslangen Nießbrauch endet das Recht mit dem Tod des Nießbrauchers.
  • Ablauf der vereinbarten Frist: Bei einem befristeten Nießbrauch endet das Recht mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
  • Verzicht: Der Nießbraucher kann auf sein Recht verzichten.
  • Konsolidation: Fällt Nießbrauch und Eigentum in einer Person zusammen, erlischt das Nießbrauchsrecht.

Wichtige Hinweise:

  • Notarielle Beurkundung: Ein Nießbrauchsvorbehalt muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
  • Pflichtteilsrecht: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt kann das Pflichtteilsrecht von anderen Erben beeinträchtigt werden.
  • Steuerliche Beratung: Vor der Gestaltung eines Nießbrauchsvorbehalts sollte unbedingt eine steuerliche Beratung erfolgen.
RA und Notar Krau

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