Grundstücksverfügung des Testamentsvollstreckers – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 45/98
Sachverhalt:
Ein Testamentsvollstrecker verkaufte ein Grundstück des Nachlasses und bewilligte die Eintragung einer Grundschuld.
Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung des Erben zu den Verfügungen, da der Testamentsvollstrecker nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis
den Nachlass „nach den Anordnungen im Testament“ zu verwalten habe und das Testament dem Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis über das Grundstück entzogen habe.
Entscheidung des BayObLG:
Das BayObLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und entschied, dass die Zustimmung des Erben nicht erforderlich ist.
Der Testamentsvollstrecker war zur Verfügung über das Grundstück befugt.
Begründung:
Das BayObLG führte aus, dass für die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers allein das Testamentsvollstreckerzeugnis maßgeblich ist.
Dieses enthielt keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das BayObLG hat entschieden, dass der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über das Grundstück befugt war.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für die Bestimmung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.