Grundstückswert zur Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen – BFH II B 38/20

Juni 9, 2022

Grundstückswert zur Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen – BFH II B 38/20

Beschluss vom 02.12.2020

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Im vorliegenden Fall verstarb der Erblasser und hinterließ seiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Nießbrauchrecht an seinem Haus.

Das Finanzamt setzte den Wert des Nießbrauchrechts fest, wobei es sich auf den vom Belegenheitsfinanzamt festgestellten Grundbesitzwert stützte.

Die Klägerin, die Lebensgefährtin des Erblassers, beanstandete die Höhe des vom Finanzamt angesetzten Mietzinses.

Das Finanzgericht folgte der Einschätzung eines Sachverständigen und setzte den Wert des Nießbrauchrechts niedriger an.

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensmängel.

Kernaussagen des BFH:

Grundstückswert zur Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen – BFH II B 38/20

  • Grundstückswert: Der BFH stellt klar, dass ein Grundstückswert auch dann gesondert festzustellen ist, wenn er für die Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen benötigt wird. Dabei ist der Grundstückswert für das gesamte Grundstück festzustellen, auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.
  • Verfahrensmängel: Die Klägerin rügte verschiedene Verfahrensmängel, die jedoch nach Ansicht des BFH nicht zur Zulassung der Revision führten.
    • Die Frage, ob es sich bei dem Haus um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelte, war im Ergebnis nicht entscheidend, da das Finanzgericht festgestellt hatte, dass der Wert des Nießbrauchrechts auch bei einer Nutzungsmöglichkeit als Zweifamilienhaus nicht niedriger ausfallen würde.
    • Die Rüge, das Finanzgericht habe einen Bescheid zugrunde gelegt, der der Klägerin nicht bekannt gegeben worden war, griff ebenfalls nicht durch. Der Wert des Grundstücks konnte aus einem anderen Bescheid entnommen werden, der der Klägerin bekannt gegeben worden war.
    • Die Rüge, das Finanzgericht sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, war unbegründet, da die Klägerin lediglich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vorgebracht hatte.

Entscheidung:

Der BFH wies die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurück.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin zu tragen.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des BFH bekräftigt die Bedeutung der gesonderten Feststellung des Grundstückswerts für die Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen.

Er stellt zudem klar, dass der Grundstückswert für das gesamte Grundstück festzustellen ist, auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.

Grundstückswert zur Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen – BFH II B 38/20

Detaillierte Erläuterungen:

  • Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts:
    • Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 14, 15 BewG ist für die Berechnung des Werts eines Nießbrauchrechts der Jahreswert der Nutzung zu ermitteln.
    • Nach § 16 BewG ist der Jahreswert begrenzt auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
    • Der BFH stellt klar, dass dieser Wert gesondert festzustellen ist, und beruft sich dabei auf die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sowie auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien.
  • Grundstückswert für das gesamte Grundstück:
    • Der BFH betont, dass für die Anwendung des § 16 BewG der Grundstückswert für das gesamte Grundstück maßgeblich ist, auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.
    • Dies wird damit begründet, dass sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nicht auf die Frage erstreckt, an welchem Anteil des zu bewertenden Gegenstands ein Nutzungsrecht begründet wurde.
  • Verletzung rechtlichen Gehörs:
    • Die Klägerin rügte, das Finanzgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es die Frage, ob ein Ein- oder Zweifamilienhaus vorliege, “offen” gelassen habe.
    • Der BFH wies diese Rüge zurück, da das Finanzgericht festgestellt hatte, dass der Wert des Nießbrauchrechts auch bei einer Nutzungsmöglichkeit als Zweifamilienhaus nicht niedriger ausfallen würde.
  • Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten:
    • Die Klägerin rügte, das Finanzgericht habe einen Bescheid zugrunde gelegt, der ihr nicht bekannt gegeben worden war.
    • Der BFH stellte fest, dass die Klägerin zwar grundsätzlich Recht hatte, die Revision jedoch dennoch nicht zuzulassen war, da der Grundstückswert aus einem anderen Bescheid entnommen werden konnte, der der Klägerin bekannt gegeben worden war.
  • Sachaufklärungspflicht:
    • Die Klägerin rügte, das Finanzgericht sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, da es die angemessene ortsübliche Vergleichsmiete nicht ausreichend aufgeklärt habe.
    • Der BFH wies diese Rüge zurück, da die Klägerin lediglich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vorgebracht hatte.

Grundstückswert zur Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen – BFH II B 38/20

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BFH in seinem Beschluss vom 02.12.2020 wichtige Klarstellungen zur Berechnung des Werts eines Nießbrauchrechts getroffen hat.

Insbesondere hat er die Bedeutung der gesonderten Feststellung des Grundstückswerts und die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Grundstückswerts für das gesamte Grundstück hervorgehoben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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