Güterstand der Gütergemeinschaft
RA und Notar Krau
Im Güterstand der Gütergemeinschaft können die Regelungen für das Innenverhältnis der Ehegatten grundsätzlich modifiziert werden.
Für das Außenverhältnis, insbesondere gegenüber Dritten, sind jedoch keine Änderungen zulasten Dritter möglich.
So kann die Haftung der verschiedenen Vermögensmassen zugunsten Dritter erweitert, aber nicht eingeschränkt werden.
Auch können die Verfügungsbeschränkungen gemäß Paragrafen 1423 ff. zugunsten der Ehegatten eingeschränkt, jedoch nicht gegenüber Dritten erweitert werden, obwohl eine Erweiterung der Bindung zwischen den Ehegatten zulässig ist.
Die Bestimmungen zur Zuordnung von Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut sind zwingend.
Allerdings haben die Ehegatten vollständige Freiheit in Bezug auf die Erklärung von Vermögensgegenständen zu Vorbehaltsgut gemäß Paragraf 1418 Abs. 2 Nr. 1.
Wenn jedoch sämtliches Vermögen zu Vorbehaltsgut erklärt wird, entsteht keine Gütergemeinschaft, da es kein Vermögen gibt, auf das sich die Regelungen der Gütergemeinschaft beziehen könnten.
Gütergemeinschaft entsteht jedoch, wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens, aber nicht alles, zu Vorbehaltsgut erklärt wird.
Es ist erlaubt, das derzeitige und zukünftige Vermögen eines Ehegatten zu Vorbehaltsgut zu erklären, während das Vermögen des anderen Ehegatten Gesamtgut wird.
Durch die Erklärung des gesamten Vermögens bei Eheschließung zu Vorbehaltsgut können die Rechtswirkungen der früheren „Errungenschaftsgemeinschaft“
und durch die Erklärung des unbeweglichen Vermögens zu Vorbehaltsgut die Wirkungen der „Fahrnisgemeinschaft“ erzielt werden.
Dieser Güterstand kann zu verschiedenen Problemfeldern führen, darunter:
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