Güterstand der Gütergemeinschaft

September 2, 2024

Güterstand der Gütergemeinschaft

RA und Notar Krau

Im Güterstand der Gütergemeinschaft können die Regelungen für das Innenverhältnis der Ehegatten grundsätzlich modifiziert werden.

Für das Außenverhältnis, insbesondere gegenüber Dritten, sind jedoch keine Änderungen zulasten Dritter möglich.

So kann die Haftung der verschiedenen Vermögensmassen zugunsten Dritter erweitert, aber nicht eingeschränkt werden.

Auch können die Verfügungsbeschränkungen gemäß §§ 1423 ff. zugunsten der Ehegatten eingeschränkt, jedoch nicht gegenüber Dritten erweitert werden, obwohl eine Erweiterung der Bindung zwischen den Ehegatten zulässig ist.

Die Bestimmungen zur Zuordnung von Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut sind zwingend.

Allerdings haben die Ehegatten vollständige Freiheit in Bezug auf die Erklärung von Vermögensgegenständen zu Vorbehaltsgut gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1.

Wenn jedoch sämtliches Vermögen zu Vorbehaltsgut erklärt wird, entsteht keine Gütergemeinschaft, da es kein Vermögen gibt, auf das sich die Regelungen der Gütergemeinschaft beziehen könnten.

Gütergemeinschaft entsteht jedoch, wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens, aber nicht alles, zu Vorbehaltsgut erklärt wird.

Es ist erlaubt, das derzeitige und zukünftige Vermögen eines Ehegatten zu Vorbehaltsgut zu erklären, während das Vermögen des anderen Ehegatten Gesamtgut wird.

Durch die Erklärung des gesamten Vermögens bei Eheschließung zu Vorbehaltsgut können die Rechtswirkungen der früheren „Errungenschaftsgemeinschaft“

und durch die Erklärung des unbeweglichen Vermögens zu Vorbehaltsgut die Wirkungen der „Fahrnisgemeinschaft“ erzielt werden.

Dieser Güterstand kann zu verschiedenen Problemfeldern führen, darunter:

1. Haftung für Schulden

  • Gemeinsame Haftung: Beide Ehepartner haften gemeinsam für die Verbindlichkeiten, die während der Ehezeit entstehen. Das bedeutet, dass Schulden eines Partners das Gesamtgut betreffen können, auch wenn der andere Ehepartner nicht direkt an der Schuld beteiligt ist.
  • Vorhandene Schulden vor der Ehe: Schulden, die ein Partner bereits vor der Ehe gemacht hat, können im Rahmen der Gütergemeinschaft das Gesamtgut belasten.

2. Verfügungsrechte

  • Einschränkungen bei Verfügungen: Um über das gemeinsame Vermögen zu verfügen, benötigt ein Partner oft die Zustimmung des anderen, insbesondere bei größeren Geschäften wie dem Verkauf von Immobilien. Dies kann zu Konflikten führen, wenn unterschiedliche Vorstellungen über die Verwaltung des Gesamtguts bestehen.

3. Trennung und Scheidung

  • Aufteilung des Gesamtguts: Im Fall der Trennung oder Scheidung muss das Gesamtgut aufgeteilt werden. Dies kann kompliziert sein, insbesondere wenn das Vermögen aus verschiedenen Quellen stammt oder wenn Vermögenswerte schwer bewertbar sind.
  • Privatvermögen: Während bestimmte Güter als Vorbehaltsgut gelten (z.B. Erbschaften), müssen Ehepartner dennoch nachweisen, welche Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut fallen, was bei fehlender Dokumentation zu Streitigkeiten führen kann.

4. Nachlass und Erbrecht

  • Erbansprüche Dritter: Im Todesfall eines Ehepartners wird das Gesamtgut für die Erben des Verstorbenen relevant. Dies kann zu Problemen führen, wenn z.B. Kinder aus einer früheren Ehe Ansprüche geltend machen und sich mit dem überlebenden Ehepartner über die Aufteilung des Vermögens auseinandersetzen müssen.
  • Pflichtteilsansprüche: Bei Pflichtteilsansprüchen können Dritte einen Anteil am Gesamtgut verlangen, was zu finanziellen Engpässen führen kann, wenn liquide Mittel fehlen.

5. Wirtschaftliche Abhängigkeit

  • Verlust der Selbstständigkeit: Da das Vermögen in einer Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet wird, kann ein Partner an wirtschaftlicher Selbstständigkeit verlieren, insbesondere wenn der andere Partner dominant die Vermögensentscheidungen trifft.

6. Unterschiedliche Vermögenssituationen

  • Ungleichgewicht bei Einbringung des Vermögens: Wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen in die Ehe einbringt als der andere, kann dies zu Spannungen führen, da beide im Rahmen der Gütergemeinschaft gleichermaßen über das Gesamtgut verfügen.

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