Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung

Juli 21, 2024

Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung


RA und Notar Krau


Die Güterstandsschaukel ist eine im deutschen Steuerrecht zulässige Methode, um Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten zu transferieren.

Funktionsweise:

Ausgangspunkt:

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wechsel zur Gütertrennung:

Die Ehegatten schließen einen notariellen Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbaren.

Dadurch wird der Zugewinnausgleich ausgelöst.

Zugewinnausgleich:

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen Ehegatten die Hälfte des Zugewinns aus.

Diese Zahlung ist steuerfrei.

Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung

(Optional) Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft:

Die Ehegatten können erneut einen notariellen Vertrag schließen und wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln.

Grund:

Die Zugewinngemeinschaft hat die höchste Erbquote für den Ehegatten und ist erbschaftsteuerlich der günstigste Güterstand.

Vorteile der Güterstandsschaukel:

  • Steuerfreiheit: Der Zugewinnausgleich ist weder schenkungsteuer– noch erbschaftsteuerpflichtig.
  • Flexibilität: Die Güterstandsschaukel kann mehrfach angewendet werden, um in verschiedenen Zeitabschnitten Vermögen zu übertragen.
  • Vermögensschutz: Durch die Güterstandsschaukel kann Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.

Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung

Anwendungsfälle:

  • Ungleicher Zugewinn: Ein Ehegatte hat während der Ehe deutlich mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Vermögen soll schon zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
  • Schutz vor Gläubigern: Vermögen soll vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.

Beispiel:

  • Ehemann A hat während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut und ein hohes Vermögen erwirtschaftet.
  • Ehefrau B hat sich um die Familie gekümmert und kein eigenes Vermögen aufgebaut.
  • Die Ehegatten vereinbaren Gütertrennung.
  • A zahlt B den Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 Euro aus.
  • Diese Zahlung ist steuerfrei.
  • Später wechseln die Ehegatten wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung

Notarielle Beurkundung:

Der Wechsel des Güterstandes bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof):

  • Der BFH hat die Güterstandsschaukel in mehreren Entscheidungen als grundsätzlich zulässig anerkannt, solange sie nicht missbräuchlich ist.
  • Missbrauch liegt vor, wenn die Gestaltung ausschließlich darauf abzielt, Steuern zu sparen, ohne dass ein zivilrechtlicher Zweck verfolgt wird.
  • Der BFH hat Kriterien entwickelt, um Missbrauch zu erkennen, z.B.:
    • Zeitlicher Abstand: Zwischen den Güterstandsänderungen sollte ein angemessener zeitlicher Abstand liegen.
    • Wirtschaftliche Gründe: Es sollten wirtschaftliche Gründe für den Güterstandswechsel sprechen, z.B. die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
    • Gesamtwürdigung: Der BFH nimmt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vor.

Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof):

  • Der BGH hat sich bisher seltener mit der Güterstandsschaukel befasst.
  • Er hat aber entschieden, dass die Güterstandsschaukel zivilrechtlich zulässig ist, solange sie den formellen Voraussetzungen entspricht (notarielle Beurkundung).
  • Der BGH hat auch klargestellt, dass die Güterstandsschaukel keine Umgehung des Zugewinnausgleichs darstellt.

Beispiele für Entscheidungen:

BFH, Urteil vom 28.04.2010 – II R 58/08: Der BFH hat die Güterstandsschaukel als missbräuchlich angesehen, weil sie ausschließlich zur Steuervermeidung diente.

BFH, Urteil vom 12.07.2005 – II R 29/02: Der BFH hat entschieden, dass die Güterstandsschaukel zur Übertragung von Betriebsvermögen auf den Ehegatten schenkungsteuerlich zulässig sein kann.

RA und Notar Krau

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