Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung
Die Güterstandsschaukel ist eine im deutschen Steuerrecht zulässige Methode, um Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten zu transferieren.
Funktionsweise:
Ausgangspunkt:
Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wechsel zur Gütertrennung:
Die Ehegatten schließen einen notariellen Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbaren.
Dadurch wird der Zugewinnausgleich ausgelöst.
Zugewinnausgleich:
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen Ehegatten die Hälfte des Zugewinns aus.
Diese Zahlung ist steuerfrei.
(Optional) Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft:
Die Ehegatten können erneut einen notariellen Vertrag schließen und wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln.
Grund:
Die Zugewinngemeinschaft hat die höchste Erbquote für den Ehegatten und ist erbschaftsteuerlich der günstigste Güterstand.
Vorteile der Güterstandsschaukel:
- Steuerfreiheit: Der Zugewinnausgleich ist weder schenkungsteuer– noch erbschaftsteuerpflichtig.
- Flexibilität: Die Güterstandsschaukel kann mehrfach angewendet werden, um in verschiedenen Zeitabschnitten Vermögen zu übertragen.
- Vermögensschutz: Durch die Güterstandsschaukel kann Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.
Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung
Anwendungsfälle:
- Ungleicher Zugewinn: Ein Ehegatte hat während der Ehe deutlich mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere.
- Vorweggenommene Erbfolge: Vermögen soll schon zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
- Schutz vor Gläubigern: Vermögen soll vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.
Beispiel:
- Ehemann A hat während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut und ein hohes Vermögen erwirtschaftet.
- Ehefrau B hat sich um die Familie gekümmert und kein eigenes Vermögen aufgebaut.
- Die Ehegatten vereinbaren Gütertrennung.
- A zahlt B den Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 Euro aus.
- Diese Zahlung ist steuerfrei.
- Später wechseln die Ehegatten wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Güterstandsschaukel – schenkungsteuerneutrale Vermögensübertragung
Notarielle Beurkundung:
Der Wechsel des Güterstandes bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof):
- Der BFH hat die Güterstandsschaukel in mehreren Entscheidungen als grundsätzlich zulässig anerkannt, solange sie nicht missbräuchlich ist.
- Missbrauch liegt vor, wenn die Gestaltung ausschließlich darauf abzielt, Steuern zu sparen, ohne dass ein zivilrechtlicher Zweck verfolgt wird.
- Der BFH hat Kriterien entwickelt, um Missbrauch zu erkennen, z.B.:
- Zeitlicher Abstand: Zwischen den Güterstandsänderungen sollte ein angemessener zeitlicher Abstand liegen.
- Wirtschaftliche Gründe: Es sollten wirtschaftliche Gründe für den Güterstandswechsel sprechen, z.B. die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
- Gesamtwürdigung: Der BFH nimmt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vor.
Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof):
- Der BGH hat sich bisher seltener mit der Güterstandsschaukel befasst.
- Er hat aber entschieden, dass die Güterstandsschaukel zivilrechtlich zulässig ist, solange sie den formellen Voraussetzungen entspricht (notarielle Beurkundung).
- Der BGH hat auch klargestellt, dass die Güterstandsschaukel keine Umgehung des Zugewinnausgleichs darstellt.
Beispiele für Entscheidungen:
BFH, Urteil vom 28.04.2010 – II R 58/08: Der BFH hat die Güterstandsschaukel als missbräuchlich angesehen, weil sie ausschließlich zur Steuervermeidung diente.
BFH, Urteil vom 12.07.2005 – II R 29/02: Der BFH hat entschieden, dass die Güterstandsschaukel zur Übertragung von Betriebsvermögen auf den Ehegatten schenkungsteuerlich zulässig sein kann.