
Die sogenannte Güterstandsschaukel ist ein etabliertes, wenngleich hochspezifisches Instrument der familiären Vermögens- und Nachfolgeplanung. Sie bezeichnet den gezielten, meist steuerlich motivierten Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, verbunden mit der Ausgleichung des bis dahin erzielten Zugewinns, gefolgt von einer späteren Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft.
Im Folgenden finden Sie eine wissenschaftlich fundierte Darstellung der zivil- und steuerrechtlichen Anerkennung dieser Gestaltung, untermauert mit der maßgeblichen Rechtsprechung, sowie praxisnahe FAQs und Expertentipps.
Das deutsche Familienrecht ist vom Prinzip der Güterstandsfreiheit gemäß Paragraf 1408 Abs. 1 BGB geprägt. Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln, den Güterstand aufheben oder ändern.
Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Paragraf 1363 BGB) durch Ehevertrag beendet und die Gütertrennung (Paragraf 1414 BGB) vereinbart, entsteht gemäß Paragraf 1372 BGB (in Verbindung mit Paragraf 1378 BGB) zwingend die reguläre Zugewinnausgleichsforderung. Demjenigen Ehegatten, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielt hat, steht die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als schuldrechtliche Ausgleichsforderung zu.
Die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erkennt Eheverträge und den freien Wechsel der Güterstände grundsätzlich an. Begrenzt wird diese Freiheit nur durch die allgemeinen Schranken:
Das Hauptmotiv der Güterstandsschaukel liegt im Schenkungsteuerrecht. Gemäß Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung im Sinne des Paragraf 1378 BGB nicht zu den schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen. Dies ermöglicht einen steuerfreien Vermögenstransfer zwischen Ehegatten, der über die ohnehin hohen Freibeträge (Paragraf 16 ErbStG: 500.000 Euro alle 10 Jahre) hinausgeht.
Lange Zeit strittig war, ob der Wechsel in die Gütertrennung mit der sofortigen oder zeitnahen Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft einen Gestaltungsmissbrauch gemäß Paragraf 42 AO darstellt. Die Finanzämter argumentierten oft, es fehle an einem außersteuerlichen Grund für das „Hin- und Herschaukeln“.
Der BFH hat die Güterstandsschaukel mit einer grundlegenden Entscheidung ausdrücklich legitimiert:
BFH, Urteil vom 12.07.2005 – II R 29/02
Leitsatz: „Die Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag und die Vereinbarung der Gütertrennung mit der Folge einer Ausgleichsforderung (Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG) stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Paragraf 42 AO) dar, auch wenn die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft kurze Zeit später wieder aufleben lassen.“
Der BFH stellte klar, dass Ehegatten die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Paragraf 1408 BGB frei nutzen dürfen. Da das ErbStG in Paragraf 5 Abs. 2 den Zugewinnausgleich ausdrücklich von der Steuer befreit, handelt es sich bei der Güterstandsschaukel lediglich um die Inanspruchnahme einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolge. Ein Missbrauch liegt nicht vor, da der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, seine Verhältnisse so zu gestalten, dass die höchste Steuerlast entsteht.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Rechtsprechung betrifft die Art und Weise, wie die Ausgleichsforderung beglichen wird. Der BFH hat klargestellt, dass die Forderung nicht zwingend in bar bezahlt werden muss.
Der größte Vorteil ist die Möglichkeit, erhebliche Vermögenswerte (oft Millionenbeträge) komplett schenkungsteuerfrei auf den Ehepartner zu übertragen. Dadurch wird das Vermögen des wohlhabenderen Ehegatten reduziert, was im späteren Erbfall die Erbschaftsteuer für die Kinder massiv senken kann, da nun beide Ehegatten ihre eigenen erbschaftsteuerlichen Freibeträge gegenüber den Kindern (je 400.000 Euro) voll ausschöpfen können.
Nein. Wird die Ausgleichsforderung dadurch erfüllt, dass eine Immobilie an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen wird, greift die Befreiungsvorschrift des Paragraf 3 Nr. 4 GrEStG. Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
Sehr genau. Es müssen stichtagsbezogene Vermögensaufstellungen für das Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und das Endvermögen (bei Beendigung des Güterstands) beider Ehegatten erstellt werden. Wird die Ausgleichsforderung willkürlich zu hoch angesetzt (über dem gesetzlichen Anspruch), stellt der übersteigende Betrag eine steuerpflichtige Schenkung dar.
Ja. Eheverträge, die den Güterstand regeln, bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (Paragraf 1410 BGB). Ein privatschriftlicher Vertrag ist nichtig.
Nein, die bloße Vereinbarung, künftig wieder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu leben, löst keine Schenkungsteuer aus. Das ab diesem Tag neu erwirtschaftete Vermögen unterliegt dann künftig wieder dem regulären Zugewinnausgleich.
Nein. Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wirkt zivilrechtlich stets nur für die Zukunft (ex nunc). Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der notariellen Beurkundung, an dem der Wechsel in die Gütertrennung vollzogen wird.
Obwohl der BFH entschieden hat, dass ein „kurze Zeit später“ erfolgtes Wiederaufleben der Zugewinngemeinschaft keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, raten Experten dringend davon ab, das Beenden und Neustarten in einer einzigen notariellen Urkunde (als „uno actu“) zu vollziehen. Um dem Vorwurf eines Scheingeschäfts zu entgehen, sollte zwischen dem Wechsel in die Gütertrennung und der Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft eine gewisse Zeit verstreichen (empfohlen werden meist mindestens einige Wochen bis Monate), und es sollten getrennte notarielle Urkunden verwendet werden.
Das Finanzamt prüft die Durchführung der Güterstandsschaukel streng. Die berechnete Ausgleichsforderung darf nicht nur auf dem Papier existieren. Sie muss durch tatsächlichen Geldfluss, durch die notariell beurkundete Übertragung von Sachwerten (Immobilien, Depots) oder durch die Umwandlung in ein fremdübliches, verzinsliches Darlehen erfüllt werden. Fließt das Geld am nächsten Tag einfach wieder zurück, geht das Finanzamt von einer unzulässigen Vorabvereinbarung und einem Scheingeschäft aus.
Während die Güterstandsschaukel schenkungsteuerfrei ist, lauern bei der Erfüllung durch Sachwerte einkommensteuerliche Gefahren. Werden Immobilien übertragen, die sich noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist (Paragraf 23 EStG) befinden, oder werden wesentliche Gesellschaftsanteile (Paragraf 17 EStG) hingegeben, liegt einkommensteuerlich ein entgeltlicher Vorgang (Veräußerung) vor. Dies kann ungewollt hohe Einkommensteuerzahlungen auslösen. Eine vorherige steuerliche Simulation ist daher zwingend erforderlich.
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