Gutgläubiger Erwerb und Grundbuchberichtigung bei Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

April 14, 2026
Ansicht der Burg Hohensolms – in diesem Ort ist der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei Krau

Gutgläubiger Erwerb und Grundbuchberichtigung bei Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – V ZB 8/25

Hier ist die Erklärung zu der Frage: Kann man ein Grundstück gutgläubig erwerben, wenn es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, und wie funktioniert in diesem Fall die Berichtigung des Grundbuchs?


Der Fall: Ein Fehler im Grundbuch und seine Folgen

Stellen Sie sich vor, ein Grundbuchamt macht einen Fehler. Einem Mann gehört nur die Hälfte eines Grundstücks. Das Amt trägt ihn aber versehentlich als Alleineigentümer ein. Der Mann verschenkt das Grundstück nun an seinen Enkel. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Das bedeutet: Das Erbe wird schon zu Lebzeiten verteilt. Der Enkel glaubt dem Grundbuch. Er denkt, sein Großvater darf ihm das ganze Grundstück übertragen. Die eigentliche Miteigentümerin – die Ehefrau des verstorbenen Miteigentümers – wehrt sich. Sie möchte, dass das Grundbuchamt einen Widerspruch einträgt. Sie will verhindern, dass ihr Anteil endgültig verloren geht.

Was bedeutet gutgläubiger Erwerb?

Normalerweise kann man nichts von jemandem kaufen oder geschenkt bekommen, dem die Sache gar nicht gehört. Beim Grundbuch gibt es aber eine Besonderheit. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das ist ein rechtlicher Fachbegriff. Er bedeutet: Wer in das Grundbuch schaut, darf sich auf die Richtigkeit verlassen. Wenn dort steht, dass jemand Eigentümer ist, gilt das als wahr. Ein Käufer oder Beschenkter erwirbt das Eigentum dann „gutgläubig“. Er wird also rechtmäßiger Eigentümer, obwohl der Verkäufer gar nicht berechtigt war. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erwerber den Fehler kannte. Oder wenn bereits ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen war.

Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Lange Zeit war unter Juristen eine Frage sehr umstritten. Gilt dieser Schutz des guten Glaubens auch bei der vorweggenommenen Erbfolge? Manche sagten: Nein. Ein Erbe soll nicht besser dastehen als ein normaler Erbe nach dem Tod. Ein normaler Erbe bekommt nämlich nur das, was wirklich da ist. Er kann nichts gutgläubig dazu erwerben. Der BGH hat nun im Jahr 2025/2026 klargestellt: Der gute Glaube schützt auch bei der vorweggenommenen Erbfolge. Es ist egal, ob man das Grundstück kauft oder im Rahmen der Erbfolge geschenkt bekommt. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen verschiedenen Arten von Verträgen. Solange es ein Rechtsgeschäft ist, ist der Erwerber geschützt.

Warum entscheidet der BGH so?

Der BGH argumentiert mit dem Wortlaut des Gesetzes. In Paragraf 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht keine Einschränkung für Erben. Zudem will das Gesetz den Rechtsverkehr schützen. Menschen müssen sich darauf verlassen können, was im Grundbuch steht. Sonst müsste jeder Käufer die ganze Kette der Vorbesitzer prüfen. Das wäre für den Markt und die Sicherheit zu kompliziert.

Gutgläubiger Erwerb und Grundbuchberichtigung bei Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Was ist ein Amtswiderspruch?

Wenn das Grundbuchamt einen Fehler bemerkt, kann es einen Amtswiderspruch eintragen. Dies ist eine Warnung im Grundbuch. Sie besagt: Diese Eintragung ist wahrscheinlich falsch. Ein Amtswiderspruch hat ein Ziel. Er soll verhindern, dass noch jemand das Grundstück gutgläubig erwirbt. Denn sobald der Widerspruch drinsteht, kann niemand mehr sagen: „Ich wusste von nichts.“

Die Hürden für den Widerspruch

Für einen solchen Widerspruch müssen zwei Dinge zusammenkommen:

  1. Das Grundbuchamt muss eine gesetzliche Vorschrift verletzt haben.
  2. Das Grundbuch muss durch diese Handlung unrichtig geworden sein.

Im vorliegenden Fall hatte das Amt den Großvater falsch eingetragen. Das war eine klare Verletzung der Regeln. Aber: Der Enkel könnte das Eigentum schon gutgläubig erworben haben. Wenn der Enkel bereits rechtmäßiger Eigentümer geworden ist, ist das Grundbuch nicht mehr unrichtig. Dann stimmt es ja wieder: Der Enkel steht drin und ihm gehört es auch. In diesem Fall darf kein Widerspruch mehr eingetragen werden.

Die Rolle der Bösgläubigkeit

Der Schutz des guten Glaubens endet dort, wo die Bösgläubigkeit beginnt. Bösgläubig ist jemand, der positiv weiß, dass das Grundbuch falsch ist. Dabei reicht es nicht, dass man es hätte wissen können. Man muss es sicher gewusst haben. Im beschriebenen Fall gab es Hinweise. Der Enkel hatte früher wohl mal gesagt, dass ihm nur die Hälfte gehört. Er hatte auch nur die Hälfte der Kosten bezahlt. Das sind sogenannte Indizien. Indizien sind Hinweise, die auf eine Tatsache hindeuten. Der BGH hat das Verfahren an das untere Gericht zurückgegeben. Dieses muss nun genau prüfen: Wusste der Enkel beim Antrag auf Umschreibung vom Fehler? Wenn er es wusste, war er bösgläubig. Dann hat er kein Eigentum erworben. Und dann muss der Widerspruch eingetragen werden.

Wichtige Begriffe einfach erklärt

Hier finden Sie eine kurze Liste der Fachwörter aus dem Text:

  • Vorweggenommene Erbfolge: Man schenkt seinen Kindern oder Enkeln schon zu Lebzeiten Teile des Erbes. Oft spart das Steuern.
  • Gutgläubiger Erwerb: Man bekommt ein Recht (wie Eigentum), obwohl der Vorbesitzer es gar nicht geben durfte. Das klappt nur, wenn man den Fehler nicht kannte.
  • Öffentlicher Glaube: Man darf darauf vertrauen, dass staatliche Register wie das Grundbuch wahr sind.
  • Amtswiderspruch: Eine Sperre oder Warnung im Grundbuch, die das Amt von sich aus einträgt.
  • Indizien: Puzzleteile einer Beweisführung. Viele kleine Hinweise ergeben zusammen ein Bild.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück übertragen bekommen, sollten Sie die Verhältnisse genau kennen. Fehler im Grundbuch sind selten, aber sie kommen vor. Für die ursprünglichen Eigentümer ist die Lage gefährlich. Wenn ihr Recht durch einen gutgläubigen Erwerb verloren geht, haben sie nur noch Geldansprüche. Sie bekommen das Grundstück meist nicht zurück. Sie können dann nur vom Verkäufer (der nicht berechtigt war) den Wert verlangen. Das nennt man Bereicherungsausgleich. In Paragraf 816 BGB ist geregelt: Wer unentgeltlich (geschenkt) etwas bekommt, das dem Schenker gar nicht gehörte, muss es eventuell herausgeben.

Fazit

Der BGH stärkt die Sicherheit des Grundbuchs. Auch bei Geschenken innerhalb der Familie darf man dem Amt vertrauen. Nur wer nachweislich lügt oder den Fehler sicher kennt, wird nicht geschützt. Die Hürden für einen Amtswiderspruch sind hoch. Man muss dem Gericht viele Hinweise liefern, um die Bösgläubigkeit zu beweisen.


Solche Fälle sind rechtlich sehr kompliziert. Es geht oft um viel Geld und familiäre Beziehungen. Wenn Sie Fragen zur Übertragung von Immobilien oder zum Erbrecht haben, sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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