Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

Juli 1, 2019
Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

BGH V ZR 90/69

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. BGH V ZR 90/69 
    • Tatbestand
    • Entscheidungsgründe
      1. Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung
      2. Wirksamkeit des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
      3. Formbedürftigkeit der Erklärung des Klägers
      4. Rückzahlung des nicht beurkundeten Kaufpreisteils
      5. Kostenentscheidung

In dem Fall BGH V ZR 90/69 ging es um den gutgläubigen Erwerb vom Scheinerben.

Der Kläger erwarb eine Teilfläche eines Grundstücks, das von mehreren Erben verkauft wurde, basierend auf einem Erbschein, der sich später als falsch herausstellte.

Die Stadt N wurde als tatsächliche Erbin in einem Testament festgestellt, das erst nach Abschluss des Kaufvertrags entdeckt wurde.

Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

Trotz dieser neuen Erkenntnisse hatte der Kläger bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen, und er wurde schließlich als Eigentümer eingetragen.

Der Kläger verlangte Schadensersatz, da das Grundstück nicht frei von Rechten Dritter war.

Die Beklagten, die Erben, beriefen sich darauf, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen seien und der Kläger auf die Rückzahlung des nicht beurkundeten Teils des Kaufpreises verzichtet habe.

Das Berufungsgericht entschied, dass der Kläger die Auflassungsvormerkung gutgläubig erworben hatte, obwohl die Beklagten nicht im Grundbuch eingetragen waren.

Dies war nach den Vorschriften der Paragrafen 2366, 2367 BGB möglich, da der Kläger bei der Eintragung der Vormerkung keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hatte.

Der gute Glaube des Klägers blieb auch für den späteren Erwerb des Eigentums relevant, sodass der Erwerb des Grundstücks wirksam war.

Das Gericht entschied außerdem, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des nicht beurkundeten Kaufpreisteils habe, da dieser durch den gutgläubigen Erwerb geheilt wurde.

Die Revision des Klägers und der Stadt N wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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