Gutscheine bei Flugausfall: Ihre Rechte als Fluggast!

Mai 29, 2025

Gutscheine bei Flugausfall: Ihre Rechte als Fluggast!

Bundesgerichtshof Urt. v. 16. 01. 2025, Az. IV ZR 236/23

Sehr geehrte Fluggäste,

Stellen Sie sich vor, Ihr Flug fällt aus. Die Fluggesellschaft gibt Ihnen einen Gutschein. Sie buchen damit einen neuen Flug, doch auch dieser wird gestrichen.

Was nun? Müssen Sie einen weiteren Gutschein akzeptieren? Oder steht Ihnen Geld zu? Diese wichtige Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.


Wenn der Gutschein zum Gutschein wird

Der BGH hat entschieden: Wenn Sie einen Flug mit einem Gutschein bezahlt haben und dieser Flug ebenfalls annulliert wird, müssen Sie sich nicht mit einem neuen Gutschein abspeisen lassen.

Sie haben dann Anspruch auf Bargeld.

In einem Fall, der dem Gericht vorlag, hatten vier Personen Flüge gebucht, die wegen der Pandemie ausfielen. Sie erhielten Gutscheine.

Mit diesen Gutscheinen buchten sie neue Flüge. Doch auch diese wurden kurz vor dem Abflug gestrichen. Die Fluggesellschaft bot keinen Ersatz an.


Auch ein Gutschein ist eine gültige Zahlung

Die Fluggesellschaft argumentierte, dass die Bezahlung mit einem Gutschein keine „richtige“ Bezahlung sei. Der BGH sah das anders.

Er stellte klar: Ein Gutschein, der für alle Flüge der Airline gilt, ist wie Bargeld. Er dient als vollwertiges Zahlungsmittel.

Gutscheine bei Flugausfall: Ihre Rechte als Fluggast!

Sie müssen also nicht befürchten, dass Ihre Ansprüche verfallen, nur weil Sie mit einem Gutschein gezahlt haben.

Die Fluggesellschaft hat den Gutschein akzeptiert und die Buchung bestätigt. Damit ist die Bezahlung erfolgt.


Keine Zwangsgutscheine mehr!

Ein ganz wichtiger Punkt: Fluggesellschaften dürfen Ihnen nicht einfach wieder einen Gutschein aufs Auge drücken, wenn Ihr mit Gutschein gebuchter Flug ausfällt.

Sie müssen dem ausdrücklich zustimmen. Eine Klausel in den Gutscheinbedingungen, die eine automatische Neuausstellung eines Gutscheins vorsieht, ist ungültig.

Sie haben das Recht, die Rückzahlung des Flugpreises in bar, per Überweisung oder Scheck zu verlangen. Nur wenn Sie freiwillig und klar zustimmen, dürfen Sie einen Gutschein annehmen.


Entschädigung bei Flugausfall

Neben der Erstattung des Flugpreises können Ihnen auch Ausgleichszahlungen zustehen.

Wenn die Voraussetzungen der Fluggastrechte-Verordnung erfüllt sind, erhalten Sie eine Entschädigung pro Person. Im genannten Fall waren dies 400 Euro pro Person, also insgesamt 1.600 Euro.

Diese Klarstellungen des BGH stärken Ihre Rechte als Fluggast erheblich. Lassen Sie sich nicht abwimmeln, wenn Ihr Flug ausfällt, auch wenn Sie mit einem Gutschein gebucht haben.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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