Habe ich Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei Krankheit meines Kindes?
Wenn Ihr Kind krank wird, ist das oft purer Stress. Sie müssen sich um Ihr Kind kümmern. Gleichzeitig müssen Sie aber eigentlich zur Arbeit gehen. Viele Eltern fragen sich dann: Darf ich zu Hause bleiben? Bekomme ich trotzdem mein Geld? In diesem Text erkläre ich Ihnen Ihre Rechte. Ich nutze dafür einfache Worte und kurze Sätze.
Es gibt in Deutschland klare Regeln für kranke Kinder. Die wichtigste Regel steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Gesetz wird oft mit BGB abgekürzt. In Paragraf 616 steht ein wichtiger Satz. Dort heißt es: Sie dürfen der Arbeit fernbleiben, wenn Sie ohne eigenes Verschulden verhindert sind. Eine plötzliche Krankheit Ihres Kindes ist so ein Grund. Sie müssen Ihr Kind pflegen. Das ist eine wichtige Pflicht als Eltern.
Haben Sie Anspruch auf Ihren normalen Lohn? Das kommt auf Ihren Arbeitsvertrag an. Laut Gesetz muss der Chef Sie für kurze Zeit bezahlen. Das gilt meistens für bis zu fünf Tage. Aber Vorsicht: Viele Arbeitgeber schließen diesen Paragrafen im Vertrag aus. Schauen Sie also genau in Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort nichts Besonderes? Dann zahlt der Chef meistens weiter. Steht dort, dass Paragraf 616 nicht gilt? Dann erhalten Sie von Ihrem Chef kein Geld. In diesem Fall hilft Ihnen aber die Krankenkasse.
Die meisten Eltern sind gesetzlich versichert. Wenn der Chef nicht zahlt, springt die Krankenkasse ein. Man nennt diese Zahlung Kinderkrankengeld. Es ist ein Ersatz für Ihren Lohn. Es ist meistens etwas weniger Geld als Ihr normales Gehalt. Oft sind es etwa 90 Prozent Ihres Netto-Verdienstes.
Sie erhalten das Geld nicht automatisch. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Hat Ihr Kind eine Behinderung? Dann gilt die Altersgrenze von 12 Jahren oft nicht. In diesem Fall haben Sie länger Anspruch auf Hilfe.
Früher gab es nur zehn Tage pro Jahr und Kind. Das hat sich in den letzten Jahren geändert. Für das Jahr 2024 und 2025 gelten höhere Werte. Jeder Elternteil darf pro Kind 15 Tage zu Hause bleiben. Bei zwei Kindern sind es maximal 35 Tage pro Elternteil. Haben Sie mehr als zwei Kinder? Dann liegt die Grenze bei insgesamt 35 Tagen pro Jahr. Alleinerziehende haben noch mehr Tage. Sie bekommen 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es für Alleinerziehende maximal 70 Tage im Jahr.
Im Arbeitsrecht gibt es oft schwere Wörter. Hier erkläre ich Ihnen die wichtigsten Begriffe:
Ihr Kind wacht morgens mit Fieber auf? Dann müssen Sie sofort handeln. Rufen Sie als Erstes Ihren Arbeitgeber an. Sagen Sie sofort Bescheid, dass Sie nicht kommen können. Das ist Ihre Informationspflicht. Gehen Sie danach mit Ihrem Kind zum Kinderarzt. Der Arzt stellt Ihnen das Attest aus. Dieses Papier ist sehr wichtig. Ein Teil ist für Ihren Chef. Der andere Teil ist für die Krankenkasse. Ohne dieses Papier gibt es kein Geld.
Manchmal gibt es Streit mit dem Chef. Vielleicht glaubt er Ihnen nicht. Oder er will den Urlaub kürzen. Das darf er jedoch nicht einfach so. Die Pflege Ihres kranken Kindes ist ein Recht. Sie dürfen deswegen nicht gekündigt werden. Auch darf der Chef Sie nicht zwingen, Überstunden abzubauen. Ihr Recht auf Pflege geht in diesem Moment vor.
Arbeiten Sie in einer großen Firma? Dann gibt es oft einen Tarifvertrag. Das ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und den Arbeitgebern. Dort stehen oft bessere Regeln für Eltern drin. Manchmal bezahlt die Firma dann sogar mehr Tage als das Gesetz vorgibt. Fragen Sie am besten Ihren Betriebsrat. Er kennt die genauen Regeln für Ihren Betrieb.
Sie haben ein Recht auf Arbeitsbefreiung. Das Gesetz schützt Sie als Eltern. Meistens zahlt die Krankenkasse Ihr Geld. Achten Sie auf das Alter Ihres Kindes. Achten Sie auf die Fristen beim Arzt. Reichen Sie alle Dokumente schnell ein. So vermeiden Sie Ärger und finanzielle Lücken. Ein krankes Kind braucht Ihre volle Aufmerksamkeit. Das Gesetz gibt Ihnen den nötigen Freiraum dafür.
Sollten Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten haben, gibt es Experten. Bei rechtlichen Unklarheiten oder Problemen mit Ihrem Arbeitsvertrag hilft eine professionelle Beratung. Bitte nehmen Sie bei Bedarf mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.