Haftung als Anlagevermittler
Dieser Text fasst das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (19. 3. 2002 – 14 U 90/01) zur Haftung eines Anlagevermittlers zusammen und erklärt die grundlegenden Pflichten.
Ein Anlagevermittler ist jemand, der einen Auftrag ($ 662 BGB) von einem Anleger annimmt, dessen Geld in eine bestimmte Anlage zu investieren.
Im vorliegenden Fall wurde die Rolle des Anlagevermittlers angenommen, obwohl der Beklagte das Auftragsdokument nicht unterschrieben hatte. Das Gericht sah die Annahme des Auftrags als stillschweigend (konkludent) an, weil er:
Das als „Auftrag und Vereinbarung“ bezeichnete Dokument der Kläger kannte.
Die Schecks der Kläger entgegennahm und wissentlich zur Anlage weiterleitete, die erkennbar zur Ausführung des Auftrags bestimmt waren.
Wer ein solches Angebot widerspruchslos annimmt und die Gelder erhält, um sie anzulegen, gilt als Anlagevermittler, selbst wenn er sich innerlich vorbehält, den Vertrag nicht eingehen zu wollen ($ 116 BGB).
Als Anlagevermittler hat man gegenüber den Anlegern bestimmte Sorgfaltspflichten aus dem Auftragsverhältnis, insbesondere eine Aufklärungs- und Beratungspflicht (positive Vertragsverletzung des Auftrags).
Der Vermittler ist verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sein können.
Das setzt voraus, dass der Vermittler sich selbst über folgende Punkte informiert:
Das Anlagekonzept muss zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft werden.
Die Glaubwürdigkeit und finanzielle Solidität des Unternehmens, das das Geld erhält, muss gecheckt werden.
Im konkreten Fall hat der Beklagte diese Pflichten grob verletzt:
Er hat die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts überhaupt nicht geprüft.
Er hatte keine Informationen über die Qualität des Investments bei der I-Security Ltd., deren Geschäftsmodell (wie die versprochenen hohen Renditen erwirtschaftet werden sollten) im Dunkeln blieb.
Die Fragwürdigkeit des Geschäfts (sehr hohe Renditen versprochen, keine objektiven Daten, unbekanntes Unternehmen) drängte sich dem Beklagten auf, was eine Überprüfung der Seriosität zwingend geboten hätte.
Der Beklagte hätte den Klägern offenlegen müssen, dass er das Anlagekonzept und die Seriosität des Partners nicht geprüft hatte und keinerlei objektive Informationen besaß. Da er dies unterließ und das Geld ungeprüft weiterleitete, haftet er.
Aufgrund der Pflichtverletzung muss der Beklagte den Klägern Schadensersatz leisten.
Die Kläger sind so zu stellen, als hätten sie sich nie an der Anlage beteiligt (negatives Interesse). Sie bekamen daher ihren vollen investierten Betrag zurück.
Der Einwand eines Mitverschuldens der Kläger (weil die versprochene Rendite auffällig hoch war) wurde vom Gericht verneint. Das weit überwiegende Verschulden des Beklagten, der das Geld mit extremem Leichtsinn und Sorglosigkeit einer erkennbar zweifelhaften und ungeprüften Anlage zuführte, ließ das Mitverschulden der Kläger völlig zurücktreten.
Wer Gelder zur Anlage entgegennimmt, übernimmt eine hohe Verantwortung und muss die Anlage kritisch prüfen. Eine unterlassene Prüfung führt bei Verlust des Geldes zur Haftung auf Schadensersatz.
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