Haftung aus Betriebsgefahr bei Hundebiss durch überfahrenen Hund
OLG Celle Urteil vom 5.10.2022 – 14 U 19/22
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 05.10.2022. In diesem Text erfahren Sie, wer für einen Schaden haftet, wenn ein Hund nach einem Autounfall sein Herrchen beißt.
Stellen Sie sich zwei gute Freunde vor, die beide Jäger sind. Einer der Freunde wollte im Wald einen neuen Hochsitz bauen. Der andere Freund half ihm dabei und brachte mit seinem großen Auto (einem Pick-up) Baumaterialien in den Wald.
Der Jäger, der den Hochsitz bauen wollte, war bereits vor Ort. Er hatte seinen kleinen Hund, einen Rauhaardackel, an einer langen Leine dabei. Als der Freund mit dem Auto wegfahren oder rangieren wollte, passierte das Unglück: Er übersah den kleinen Hund und überfuhr ihn mit dem Vorderrad.
Der Hund blieb reglos liegen. Sein Herrchen dachte, der Hund sei tot oder schwer verletzt, und hob ihn sofort auf, um ihm zu helfen. In diesem Moment geschah etwas Unerwartetes: Der Hund biss seinem Herrchen vor Schreck tief in das Handgelenk. Die Wunde war so schlimm, dass der Mann operiert werden musste und lange Zeit nicht arbeiten konnte. Die Krankenkasse des Jägers verlangte daraufhin das Geld für die Behandlungskosten von der Auto-Versicherung des Freundes zurück.
Das Gericht musste klären, ob der Autofahrer für den Biss verantwortlich ist, obwohl er den Mann gar nicht direkt berührt hat. Die Richter entschieden: Ja, der Autofahrer haftet.
Das Gesetz sagt, dass ein Halter für Schäden haften muss, die „beim Betrieb“ seines Autos entstehen. Das nennt man Betriebsgefahr. Das bedeutet, dass ein Auto grundsätzlich eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Das Gericht erklärte, dass der Biss direkt mit dem Unfall zusammenhing. Ohne das Überfahren wäre der Hund nicht in Panik geraten und das Herrchen hätte den Hund nicht hochgehoben. Der Unfall durch das Auto hat also die gesamte Situation bestimmt.
Ein wichtiger Punkt im Prozess war die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. In Deutschland gibt es eine Besonderheit: Wenn man bei der Arbeit von einem Kollegen verletzt wird, haftet dieser Kollege oft nicht persönlich. Das übernimmt dann die Berufsgenossenschaft.
Die Versicherung des Autofahrers behauptete, die beiden Freunde seien wie „Kollegen“ gewesen, weil sie gemeinsam am Hochsitz arbeiteten. Doch das Gericht sah das anders. Es war eine reine Gefälligkeit unter Freunden. Die beiden kannten sich seit Jahren und halfen sich gegenseitig aus Spaß an der Jagd. Es gab keinen festen Vertrag und kein Geld. Deshalb gilt diese Schutzregel für Arbeitskollegen hier nicht. Der Autofahrer (bzw. seine Versicherung) muss also für den Schaden geradestehen.
Das Gericht prüfte auch, ob der Autofahrer wie ein „Idealfahrer“ gehandelt hat. Ein Idealfahrer ist jemand, der extrem vorsichtig ist und fast jeden Fehler vermeidet. Die Richter sagten: Ein Idealfahrer hätte genau geschaut, wo der Hund ist, bevor er losfährt. Da der Autofahrer das nicht getan hat, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Unfall völlig unvermeidbar war.
In Deutschland gibt es die sogenannte Tiergefahr. Das bedeutet, dass ein Hundebesitzer immer ein gewisses Risiko trägt, weil Tiere unberechenbar sind. Das Gericht musste nun abwägen: Wer trägt wie viel Schuld? Die Gefahr durch das Auto oder die Gefahr durch den Hund?
Das Gericht legte fest, dass die Versicherung des Autofahrers 75 % des Schadens zahlen muss. Die restlichen 25 % muss das Herrchen selbst tragen (beziehungsweise seine Krankenkasse bekommt diesen Teil nicht erstattet).
Warum wurde so entschieden?
Dieses Urteil zeigt, dass die Haftung eines Autofahrers sehr weit gehen kann. Selbst wenn das Auto den Menschen gar nicht berührt, kann der Fahrer haftbar gemacht werden, wenn das Auto eine Kette von Ereignissen auslöst (wie hier den Schock-Biss des Hundes). Außerdem wurde klargestellt, dass Hilfe unter Jagdfreunden normalerweise keine versicherte Arbeitstätigkeit ist, sondern eine private Gefälligkeit.
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