Haftung bei Fasanenflug gegen Kopf des Motorrad-Sozius

Dezember 23, 2025

Haftung bei Fasanenflug gegen Kopf des Motorrad-Sozius

OLG Oldenburg Urteil vom 24.9.2025 – 5 U 30/25

Guten Tag! Es ist wichtig, seine Rechte im Straßenverkehr zu kennen, besonders wenn es zu ungewöhnlichen Unfällen kommt. Im Folgenden habe ich für Sie das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zusammengefasst. Es geht um die Frage, wer haftet, wenn ein Vogel während der Fahrt gegen den Kopf eines Beifahrers fliegt.


Der ungewöhnliche Unfall mit dem Fasan

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen als Beifahrer (Sozius) auf einem Motorrad. Der Fahrer beschleunigt auf einer Landstraße auf etwa 130 bis 140 km/h. Plötzlich fliegt ein Fasan vom Straßenrand hoch und prallt direkt gegen Ihren Helm. Durch die Wucht des Aufpralls verlieren Sie den Halt und stürzen bei hoher Geschwindigkeit auf den Asphalt.

Genau das ist einem Mann passiert. Er trug zwar einen Helm, aber ansonsten keine spezielle Schutzkleidung für Motorradfahrer. Die Folgen waren schlimm: Er erlitt schwere Verletzungen, darunter Knochenbrüche im Gesicht und am Hals sowie großflächige Schürfwunden am ganzen Körper. Er musste mehrfach operiert werden und war monatelang arbeitsunfähig. Der verletzte Beifahrer verlangte deshalb von der Haftpflichtversicherung des Motorradfahrers ein Schmerzensgeld.

Die Entscheidung der ersten Instanz

Zuerst landete der Fall vor dem Landgericht Osnabrück. Dieses Gericht lehnte die Klage jedoch ab. Die Richter dort meinten, dass der Unfall nichts mit dem eigentlichen „Betrieb“ des Motorrads zu tun hatte. Ihrer Meinung nach war es einfach Pech oder ein allgemeines Lebensrisiko, von einem Vogel getroffen zu werden. Das Motorrad selbst sei nicht in den Unfall verwickelt gewesen, da es keine Bremsmanöver oder Zusammenstöße des Fahrzeugs gab. Man sprach sogar von „höherer Gewalt“. Doch der Beifahrer gab nicht auf und ging in Berufung.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah die Sache ganz anders und gab dem Beifahrer recht. Die Richter entschieden, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen muss. In ihrer Begründung erklärten sie wichtige rechtliche Grundsätze, die für jeden Verkehrsteilnehmer interessant sind.

Haftung durch den Betrieb des Fahrzeugs

Das Gericht erklärte, dass man bereits dann haftet, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die vom Fahrzeug ausgeht. Das Gesetz fasst diesen Begriff sehr weit. Ein Schaden entsteht schon dann „beim Betrieb“, wenn die Fahrt des Fahrzeugs den Unfall entscheidend mitgeprägt hat.

Haftung bei Fasanenflug gegen Kopf des Motorrad-Sozius

Im vorliegenden Fall war das Motorrad sehr schnell unterwegs. Nur weil das Motorrad genau in diesem Moment den Flugweg des Fasans kreuzte, kam es zum Zusammenstoß. Wäre der Mann auf einem stehenden Motorrad gesessen, wäre der Fasan vielleicht einfach an ihm vorbeigeflogen oder der Aufprall wäre harmlos gewesen. Durch die hohe Geschwindigkeit von über 100 km/h wirkten jedoch enorme Kräfte. Diese Kräfte waren so stark, dass der Fasan beim Aufprall zerrissen wurde. Das zeigt deutlich, dass die Geschwindigkeit des Motorrads die Hauptursache für die Schwere des Unfalls und die Verletzungen war.

Keine höhere Gewalt durch Wildtiere

Die Versicherung versuchte sich damit zu verteidigen, dass ein fliegender Fasan „höhere Gewalt“ sei – also ein Ereignis, das von außen kommt und völlig unvorhersehbar ist. Das Gericht wies dies zurück. Ein Zusammenstoß mit einem Wildtier gehört zum typischen Risiko im Straßenverkehr.

Fahrer müssen damit rechnen, dass Tiere die Fahrbahn kreuzen. Durch besonders vorsichtiges Fahren und genaues Beobachten des Seitenstreifens könnten solche Unfälle oft verhindert werden. Da Wildunfälle häufig vorkommen, sind sie keine „höhere Gewalt“. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier das Motorrad direkt trifft oder „nur“ den Beifahrer. Beifahrer und Fahrer bilden auf dem Motorrad eine Einheit.

Schutzkleidung und Mitverschulden

Ein sehr wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Kleidung des Beifahrers. Die Versicherung argumentierte, dass der Mann selbst schuld an seinen schweren Schürfwunden sei, weil er keine Lederkombi oder ähnliche Schutzkleidung trug.

Hierzu traf das Gericht eine klare Aussage: Dem Beifahrer kann kein Vorwurf gemacht werden. Es gibt in Deutschland zwar eine Helmpflicht, aber keine gesetzliche Pflicht, spezielle Schutzanzüge zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass es kein allgemeines Bewusstsein in der Bevölkerung gibt, dass man als Beifahrer nur mit kompletter Schutzausrüstung mitfahren darf. Deshalb wurde dem Mann kein „Mitverschulden“ angerechnet. Er bekam das volle Schmerzensgeld zugesprochen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes

Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 17.000 Euro für angemessen. Dabei wurden die schweren Verletzungen berücksichtigt:

  • Brüche im Bereich der Augenhöhle und der Nase.
  • Ein Bruch am Halswirbel.
  • Schwerste Schürfwunden und Hautverbrennungen durch den Sturz auf den Asphalt.
  • Fünf Operationen, bei denen teilweise Haut verpflanzt werden musste.

Besonders belastend war für den Kläger, dass die Verbandswechsel wegen der großen Schmerzen teilweise unter Vollnarkose durchgeführt werden mussten. Da keine dauerhaften schweren Schäden zurückblieben, hielt das Gericht die Summe für fair, um das erlittene Leid auszugleichen.

Zusammenfassung für Sie

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Beifahrern. Es stellt klar, dass die Haftung eines Fahrzeughalters sehr weit reicht. Wenn die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs einen Unfall mit einem Tier erst so gefährlich macht, dann ist die Versicherung in der Pflicht. Zudem müssen Sie als Gelegenheits-Beifahrer nicht befürchten, Ihren Anspruch zu verlieren, nur weil Sie keine professionelle Rennkleidung tragen.

RA und Notar Krau

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