Haftung bei Freundschaftsdiensten auf der Baustelle
Landgericht Lübeck, Urteil vom 23. August 2023 – 6 O 161/22
Wenn Sie auf einer Baustelle im Familien- oder Freundeskreis mit anpacken, ist Vorsicht geboten. Schnell kann ein Missgeschick passieren.
Wer haftet dann für die Folgen? Das ist eine wichtige Frage. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck gibt hierüber Aufschluss.
Stellen Sie sich vor: Eine Frau hilft ihrer Schwägerin beim Renovieren. Sie reichen sich gegenseitig Dämmplatten im Graben an der Hauswand.
Plötzlich drückt die Helferin eine Platte gegen ein freiliegendes Stromkabel. Es kommt zu einem Kurzschluss. Die Frau erleidet einen Stromschlag und schwere Verbrennungen.
Sie verlangt Schadensersatz von ihrer Schwägerin. Der Vorwurf: Das Kabel war nicht richtig gesichert. Die Schwägerin hätte sie warnen müssen.
Doch die Schwägerin sieht das anders. Sie meint, es war wie ein Arbeitsunfall. Dafür müsse sie nicht persönlich haften.
Das Gericht musste entscheiden: War die Helferin wie eine Angestellte zu sehen? Dann wäre die Schwägerin vielleicht nicht haftbar gewesen.
Doch das Landgericht Lübeck stellte klar: Die Hilfe der Frau war ein reiner Freundschaftsdienst. Es gab keine Gegenleistung.
Sie wollte einfach nur spontan unterstützen. Das ist etwas ganz anderes als eine Arbeit.
Eine Arbeitnehmer-Tätigkeit liegt nur vor, wenn es um wirtschaftlichen Wert und eine feste Unterordnung geht. Beides fehlte hier.
Als Grundstücksbesitzerin hatte die Schwägerin eine wichtige Pflicht. Sie muss dafür sorgen, dass niemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt.
Man nennt das Verkehrssicherungspflicht. Das Gericht fand, die Schwägerin hat diese Pflicht verletzt. Sie hätte den Zustand des Stromkabels prüfen müssen.
Das Kabel war offenbar beschädigt. Dies hätte man erkennen können.
Doch die Helferin trifft eine Mitschuld. Sie ist freiwillig in den Graben gestiegen. Sie wusste, dass dort eine Baustelle war.
Auch das freiliegende Kabel hätte sie als provisorisch erkennen können. Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, trägt einen Teil der Verantwortung.
Das Landgericht Lübeck hat daher entschieden: Die Schwägerin muss nur die Hälfte des Schadens ersetzen. Die andere Hälfte trägt die Helferin selbst.
Dieses Urteil zeigt: Auch bei familiärer Hilfe auf der Baustelle kann es zu rechtlichen Problemen kommen.
Sorgen Sie als Bauherr immer für größte Sicherheit. Weisen Sie Helfer auf alle Gefahren hin. Und auch als Helfer gilt: Seien Sie vorsichtig und achten Sie auf sich selbst.
Im Zweifel hilft Ihnen immer eine gute Beratung. Wir von RA und Notar Krau stehen Ihnen hier gerne zur Seite.
RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.