Haftung bei Nachlasszugehörigkeit gewerblicher Unternehmen

Juni 1, 2025

Haftung bei Nachlasszugehörigkeit gewerblicher Unternehmen

Wenn das Erbe zur Firma wird: Was Sie über Haftung wissen müssen

Stellen Sie sich vor, Sie erben nicht nur ein Haus oder ein Sparbuch, sondern ein ganzes Unternehmen. Das kann eine tolle Sache sein, birgt aber auch einige Fallstricke. Besonders wichtig ist es zu wissen, was mit den Schulden des Unternehmens passiert. Hier spreche ich, Rechtsanwalt und Notar Krau, darüber, wie Sie als Erbe eines Unternehmens vor unerwarteten Haftungsrisiken geschützt sind oder diese vermeiden können.


Was passiert, wenn Sie ein Unternehmen erben?

Wenn Sie ein Erbe antreten, übernehmen Sie nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch seine Schulden. Das gilt auch, wenn zum Nachlass ein Geschäft gehört. Grundsätzlich haften Sie als Erbe dann unbegrenzt, also auch mit Ihrem Privatvermögen. Es gibt aber Wege, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Das ist wichtig, damit Ihr privates Geld sicher bleibt.

Doch gerade bei einem geerbten Unternehmen wird die Trennung zwischen Ihrem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen oft kompliziert. Der Gesetzgeber hat dafür eine besondere Regel geschaffen, damit die Gläubiger des Unternehmens nicht leer ausgehen: Den § 27 Handelsgesetzbuch (HGB). Er gilt zusätzlich zu den allgemeinen Erbregeln.


Wann greift die besondere Haftung nach § 27 HGB?

Dieser Paragraf besagt: Führen Sie als Erbe ein Handelsgeschäft fort, das zum Nachlass gehört, haften Sie für die früheren Geschäftsschulden. Diese Haftung ist unbeschränkt.

Was ist ein Handelsgeschäft? Hier ist wichtig, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod ein „einzelkaufmännisches Unternehmen“ geführt hat. Das bedeutet, er war ein richtiger Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Ein kleines Hobby-Geschäft, das nicht als Handelsgeschäft eingestuft wird, fällt nicht unter diese Regelung.

Fortführung des Geschäfts: Die Fortführung beginnt oft automatisch, sobald Sie das Erbe annehmen. Es ist nicht nötig, dass Sie bewusst entscheiden, das Geschäft weiterzuführen. Es reicht, dass der Betrieb nicht eingestellt oder verkauft wird. Auch wenn Sie das Geschäft nicht selbst führen, sondern jemanden damit beauftragen (z.B. einen Testamentsvollstrecker), kann Ihnen die Fortführung zugerechnet werden.

Haftung bei Nachlasszugehörigkeit gewerblicher Unternehmen


Wie können Sie die unbeschränkte Haftung vermeiden?

Sie haben zwei Hauptmöglichkeiten, die unbeschränkte Haftung nach § 27 HGB zu verhindern:

  1. Das Geschäft einstellen: Sie können die Haftung vermeiden, indem Sie das geerbte Geschäft innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie vom Erbe erfahren haben, einstellen. Als Einstellung gilt nicht nur die komplette Schließung, sondern auch der Verkauf oder die Übergabe des Unternehmens an einen Nachlassverwalter. Wichtig ist, dass Sie Ihren Entschluss nach außen deutlich machen. Das Verpachten des Betriebs reicht hingegen nicht aus, da Sie weiterhin Eigentümer bleiben.
  2. Namensänderung der Firma: Eine weitere Möglichkeit, die Haftung zu umgehen, ist die Änderung des Firmennamens. Der § 27 HGB verweist auf § 25 HGB, der eine Haftung bei Firmenfortführung vorsieht. Wenn Sie den Firmennamen ändern, entfällt diese spezielle handelsrechtliche Haftung. Auch hierfür haben Sie in der Regel die dreimonatige Frist.

Welche Schulden sind von der Haftung betroffen?

Die besondere Haftung nach § 27 HGB betrifft nur die „früheren Geschäftsverbindlichkeiten“. Das sind Schulden, die der Verstorbene selbst im Rahmen seines Geschäftsbetriebs gemacht hat. Auch Schulden, die nach dem Tod des Erblassers, aber vor der Übernahme durch den Erben entstanden sind (z.B. durch einen Nachlassverwalter), können dazugehören.

Wichtig: Private Schulden des Erblassers, wie etwa Pflichtteilsansprüche oder Beerdigungskosten, fallen nicht unter diese spezielle Haftung. Für diese Schulden haften Sie als Erbe nach den allgemeinen Erbregeln. Auch Schulden, die Sie selbst nach dem Erbfall, aber noch innerhalb der dreimonatigen „Schonfrist“ eingehen, fallen nicht unter § 27 HGB. Für diese haften Sie jedoch in jedem Fall persönlich und unbeschränkt.


Besondere Fälle: Erbengemeinschaften und minderjährige Erben

Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Erben ein Unternehmen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Entscheidung, ob das Geschäft fortgeführt oder eingestellt wird, ist eine wichtige gemeinsame Entscheidung. Da eine Fortführung zu einer persönlichen Haftung aller Miterben führt, muss diese Entscheidung einstimmig getroffen werden.

Die dreimonatige Frist zur Einstellung des Geschäfts beginnt für alle Miterben erst, wenn der letzte Erbe vom Erbfall erfahren hat. So haben alle genügend Zeit, sich zu informieren und eine Entscheidung zu treffen.

Minderjährige Erben

Auch wenn ein Minderjähriger ein Unternehmen erbt, gilt für ihn grundsätzlich die Haftung nach § 27 HGB. Allerdings gibt es hier eine wichtige Einschränkung: Die Haftung des Minderjährigen für solche Schulden ist auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhanden ist. Führt er das Geschäft nach seiner Volljährigkeit weiter, haftet er ab diesem Zeitpunkt unbeschränkt.


Mein Rat für Sie

Das Erben eines Unternehmens ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Lage. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen und fundierte Entscheidungen zu treffen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau mit meiner Expertise zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu beleuchten und die besten Schritte für Sie zu planen.

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