
Haftung bei Verkauf von Schrottimmobilien
Bundesgerichtshof Urteil vom 11.06.2010, Az. V ZR 85/09
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) näherbringen.
Es geht um sogenannte „Schrottimmobilien“ und die Rechte von Käufern.
Was sind Schrottimmobilien?
Oftmals werden minderwertige oder überteuerte Immobilien aggressiv an Käufer verkauft. Dies geschieht häufig im Rahmen von Strukturvertrieben.
Dabei werden Verträge manchmal in zwei Teile gespalten: Ihr Kaufangebot und die spätere Annahme durch den Verkäufer.
Das Problem langer Wartezeiten
In solchen Verträgen räumten sich Verkäufer oft sehr lange Fristen ein, um Ihr Angebot anzunehmen – manchmal mehrere Monate.
Während dieser Zeit waren Sie als Käufer an Ihr Angebot gebunden und mussten warten.
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 klargestellt: Solch lange Wartezeiten für den Verkäufer sind nicht erlaubt!
Ein Urteil, das Käufern hilft
Der BGH hat entschieden, dass mehrmonatige Annahmefristen für den Verkäufer unangemessen sind. Dies ist eine gute Nachricht für Käufer von Immobilien, die sich benachteiligt fühlen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn zwischen Ihrem Angebot und der Annahme durch den Verkäufer mehr als vier Wochen lagen, könnte der Vertrag möglicherweise ungültig sein.
Das bedeutet, es wäre kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Auch wenn Sie den Kaufpreis bereits bezahlt haben und im Grundbuch stehen, kann dies unter Umständen keine Heilung des fehlenden Vertrags darstellen.
Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag!
Ich rate Ihnen dringend, Ihren alten Kaufvertrag genau zu prüfen.
War Ihr Vertrag in Angebot und Annahme aufgeteilt?
Welche Frist hatte sich der Verkäufer für die Annahme vorbehalten?
Wann genau hat der Verkäufer Ihr Angebot angenommen?
Mögliche Folgen und Ihre Rechte
Sollte die Annahmefrist zu lang gewesen sein, könnten Sie möglicherweise Ansprüche gegen den Verkäufer haben. Es ist denkbar, dass eine neue Welle von Klagen auf betroffene Käufer zukommt.
Wir helfen Ihnen gerne weiter
Wenn Sie unsicher sind, ob diese neue Rechtsprechung Ihren Fall betrifft, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir als Rechtsanwalt und Notar Krau stehen Ihnen gerne für eine erste Einschätzung zur Verfügung und beraten Sie zu Ihren Rechten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
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