Haftung Betreuer als vermeintlicher Testamentsvollstrecker
OLG Celle 6 U 49/23
Urteil vom 22. Juli 2024
Sachverhalt:
Der Beklagte war Betreuer der Erblasserin und wurde in einem von ihm veranlassten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Die Erblasserin war jedoch bei der Testamentserrichtung testierunfähig.
Der Beklagte zahlte als vermeintlicher Testamentsvollstrecker Gelder aus dem Nachlass an die im Testament Bedachten aus.
Die Erben verlangten vom Beklagten Ersatz dieser Zahlungen.
Entscheidung des OLG Celle:
Das OLG Celle wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Hannover.
Der Beklagte haftet den Erben gegenüber auf Ersatz der Zahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.
Begründung:
Das OLG Celle stellte fest, dass Paragraf 2219 BGB, der die Haftung des Testamentsvollstreckers regelt, auch auf den vermeintlichen
Testamentsvollstrecker anwendbar ist, dessen Ernennung von Anfang an unwirksam war.
Der Beklagte hat seine Pflichten als vermeintlicher Testamentsvollstrecker verletzt, indem er Auszahlungen an die im Testament Bedachten vornahm,
obwohl diese aufgrund der Testierunfähigkeit der Erblasserin keinen Anspruch auf diese Zahlungen hatten.
Ihm fiel dabei ein Verschulden zur Last, da er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte erkennen können.
Der Beklagte haftet den Erben gegenüber auf Ersatz der Zahlungen, die er zu Unrecht aus dem Nachlass geleistet hat.
Die Ansprüche der Erben waren weder nach altem noch nach neuem Recht verjährt.
Die dreijährige Regelverjährungsfrist war noch nicht abgelaufen, da die Kenntnis der Erben von den Anspruch begründenden Umständen erst mit der Bestellung des Nachlasspflegers im Jahr 2019 begann.
Zudem greift die 30-jährige Höchstfrist des Paragraf 199 Abs. 3a BGB, da die Ansprüche auf einem Erbfall beruhen und die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzen.
Neben Paragraf 2219 BGB können die Erben den Anspruch auch auf Paragraf 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 266 StGB stützen.
Der Beklagte hat durch die Auszahlungen aus dem Nachlass den Tatbestand der Untreue erfüllt, da er seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber den Erben verletzt hat.
Fazit:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Haftung des Betreuers als vermeintlicher Testamentsvollstrecker.
Wer als Betreuer in einem von ihm veranlassten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, muss sicherstellen, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung testierfähig ist.
Andernfalls haftet er den Erben gegenüber für Schäden, die durch die unberechtigte Verfügung über den Nachlass entstehen.
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