Haftung Betreuer als vermeintlicher Testamentsvollstrecker
OLG Celle 6 U 49/23
Urteil vom 22. Juli 2024
Sachverhalt:
Der Beklagte war Betreuer der Erblasserin und wurde in einem von ihm veranlassten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Die Erblasserin war jedoch bei der Testamentserrichtung testierunfähig.
Der Beklagte zahlte als vermeintlicher Testamentsvollstrecker Gelder aus dem Nachlass an die im Testament Bedachten aus.
Die Erben verlangten vom Beklagten Ersatz dieser Zahlungen.
Entscheidung des OLG Celle:
Das OLG Celle wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Hannover.
Der Beklagte haftet den Erben gegenüber auf Ersatz der Zahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.
Begründung:
Das OLG Celle stellte fest, dass § 2219 BGB, der die Haftung des Testamentsvollstreckers regelt, auch auf den vermeintlichen
Testamentsvollstrecker anwendbar ist, dessen Ernennung von Anfang an unwirksam war.
Der Beklagte hat seine Pflichten als vermeintlicher Testamentsvollstrecker verletzt, indem er Auszahlungen an die im Testament Bedachten vornahm,
obwohl diese aufgrund der Testierunfähigkeit der Erblasserin keinen Anspruch auf diese Zahlungen hatten.
Ihm fiel dabei ein Verschulden zur Last, da er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte erkennen können.
Der Beklagte haftet den Erben gegenüber auf Ersatz der Zahlungen, die er zu Unrecht aus dem Nachlass geleistet hat.
Die Ansprüche der Erben waren weder nach altem noch nach neuem Recht verjährt.
Die dreijährige Regelverjährungsfrist war noch nicht abgelaufen, da die Kenntnis der Erben von den Anspruch begründenden Umständen erst mit der Bestellung des Nachlasspflegers im Jahr 2019 begann.
Zudem greift die 30-jährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3a BGB, da die Ansprüche auf einem Erbfall beruhen und die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzen.
Neben § 2219 BGB können die Erben den Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB stützen.
Der Beklagte hat durch die Auszahlungen aus dem Nachlass den Tatbestand der Untreue erfüllt, da er seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber den Erben verletzt hat.
Fazit:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Haftung des Betreuers als vermeintlicher Testamentsvollstrecker.
Wer als Betreuer in einem von ihm veranlassten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, muss sicherstellen, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung testierfähig ist.
Andernfalls haftet er den Erben gegenüber für Schäden, die durch die unberechtigte Verfügung über den Nachlass entstehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.