Haftung der Bank (Zahlungsdienstleister) für nicht autorisierte Zahlungen gemäß Paragraf 675u BGB

Juni 30, 2025
Haftung der Bank (Zahlungsdienstleister) für nicht autorisierte Zahlungen gemäß § 675u BGB

Haftung der Bank (Zahlungsdienstleister) für nicht autorisierte Zahlungen gemäß Paragraf 675u BGB

LG Heidelberg 2 O 233/24

RA und Notar Krau

Betrug im Online-Banking: Wenn die Bank nicht zahlen muss

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen einen Anruf von jemandem, der sich als Bankmitarbeiter ausgibt und Ihnen von angeblichen Problemen mit Ihrem Konto erzählt. Genau das ist einer Kundin des Landgerichts Heidelberg passiert, und das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei solchen Anrufen extrem vorsichtig zu sein.

Worum ging es?

Eine Bankkundin (die Klägerin) wollte von ihrer Bank (der Beklagten) rund 33.800 Euro zurückhaben. Dieses Geld wurde von ihrem Konto überwiesen, obwohl sie die Überweisungen nicht selbst in Auftrag gegeben hatte. Die Überweisungen fanden statt, nachdem sie am Telefon auf Anweisung eines angeblichen Bankmitarbeiters eine Freischaltung in ihrer SecureGo plus-App bestätigt hatte.

Was ist passiert?

Die Kundin erhielt einen Anruf von einer unbekannten Person, die sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung der Bank ausgab.

Der Anrufer erzählte ihr, es gäbe unbefugte Zugriffe auf ihr Konto und dieses müsse gesperrt werden. Um die Sperrung zu bestätigen, sollte sie eine Aktion in ihrer SecureGo plus-App freigeben.

Die Kundin, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Tod ihres Mannes gestresst war und einkaufen war, gab die Freischaltung über die App frei, ohne den genauen Text auf ihrem Handy-Display zu lesen.

Tatsächlich hat sie aber keine Kontosperrung, sondern die Freischaltung eines neuen Endgerätes (eines fremden Smartphones) für das Online-Banking autorisiert.

Kurz darauf wurden von diesem neu freigeschalteten Gerät drei hohe Überweisungen vom Konto der Kundin getätigt.

Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich gilt: Wenn Überweisungen ohne Zustimmung des Kunden erfolgen, muss die Bank das Geld zurückzahlen (Paragraf 675u BGB). ABER: Die Bank muss nicht zahlen, wenn der Kunde den Schaden durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht hat (Paragraf 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Grob fahrlässig handelt, wer die übliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Man ignoriert also, was jedem sofort klar sein müsste.

Haftung der Bank (Zahlungsdienstleister) für nicht autorisierte Zahlungen gemäß Paragraf 675u BGB

Das Urteil des Gerichts:

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage der Kundin abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Kundin den Schaden selbst durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat.

Warum grob fahrlässig?

Nicht genau gelesen:

Die Kundin hat den Text in ihrer SecureGo plus-App nicht gelesen. Dort stand deutlich, dass sie die Freischaltung eines Endgeräts bestätigt – nicht die Sperrung ihres Kontos.

Warnsignale ignoriert:

Obwohl sie aus den Medien wusste, dass es solche Betrugsanrufe gibt, hat sie einem ihr unbekannten Anrufer blind vertraut.

Keine Überprüfung:

Sie hätte problemlos ihre Bank direkt anrufen oder sich selbst im Online-Banking anmelden können, um die Behauptungen des Anrufers zu überprüfen. Dafür hatte sie nach dem ersten Anruf über eine Stunde Zeit.

Abgelenkt, aber nicht entschuldigt:

Auch wenn sie durch persönliche Umstände und Einkäufe abgelenkt war, entschuldigt das nicht, dass sie grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet hat.

Fazit:

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kundin die Freischaltung eines fremden Geräts leichtfertig ermöglichte, wodurch die Betrüger Zugriff auf ihr Konto erhielten. Da sie ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat, muss die Bank den Schaden nicht ersetzen.

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, bei Anrufen von angeblichen Bankmitarbeitern, die sensible Daten oder Bestätigungen über Apps verlangen, extrem misstrauisch zu sein und immer selbst die Bank zu kontaktieren, um die Echtheit solcher Anfragen zu überprüfen.

RA und Notar Krau

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