Haftung der Erben für die Betreuervergütung 

Juli 23, 2017

Haftung der Erben für die Betreuervergütung

BGH XII ZB 133/12

Beschluss vom 27. August 2014

Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB

RA und Notar Krau

Die Staatskasse verlangte von den Erben eines Verstorbenen die Rückzahlung von Betreuervergütung, die sie für den Betroffenen ausgelegt hatte.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück, das mit einem Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Verstorbenen belastet war.

Die Erben wandten ein, dass das Wohnungsrecht den Wert des Nachlasses mindere und sie daher nicht in voller Höhe für die Betreuervergütung haften müssten.

Problem:

Haftung der Erben für die Betreuervergütung

Der BGH musste entscheiden, wie der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln ist und ob das Wohnungsrecht bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

Lösung:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Erben in voller Höhe für die Betreuervergütung haften.

Begründung:

  • Ermittlung des Nachlasswerts: Der Wert des Nachlasses wird ermittelt, indem die Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivvermögen abgezogen werden.
  • Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten: Es werden nur vorrangige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt, die vom Erblasser herrühren oder im Zeitpunkt des Erbfalls bereits angelegt waren. Gleich- oder nachrangige Verbindlichkeiten mindern den Nachlasswert nicht.
  • Vermächtnis als nachrangige Verbindlichkeit: Die Verpflichtung aus dem Vermächtnis, ein Wohnungsrecht einzuräumen, ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher nicht bei der Ermittlung des Nachlasswerts zu berücksichtigen.

Haftung der Erben für die Betreuervergütung

  • Verwertbarkeit des Nachlasses: Die Berücksichtigung von Nachlassgegenständen setzt voraus, dass sie verwertbar sind. Eine Immobilie kann nicht nur verkauft, sondern auch beliehen werden.
  • Keine besondere Härte: Eine besondere Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 SGB XII liegt nur in außergewöhnlichen Fällen vor. Im vorliegenden Fall war keine besondere Härte ersichtlich.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Haftung der Erben für die Kosten der Betreuung eines Verstorbenen.

Der Wert des Nachlasses wird durch Abzug der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivvermögen ermittelt.

Vermächtnisse sind gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und mindern den Nachlasswert nicht.

RA und Notar Krau

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