
Haftung der Stiftungsorgane
Wenn Sie in einer Stiftung Verantwortung übernehmen, ist das eine ehrenvolle Aufgabe. Doch mit der Macht über das Stiftungsvermögen wächst auch die Verantwortung. Das Gesetz regelt sehr genau, was passiert, wenn Fehler gemacht werden. Seit der Reform des Stiftungsrechts gibt es hierzu klare Vorschriften. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, wann Vorstände haften und wie sie sich schützen können.
Zuerst müssen wir klären, wem gegenüber ein Vorstandsmitglied eigentlich verantwortlich ist. Hier unterscheidet man zwischen zwei Bereichen: dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis.
Die wichtigste Haftung ist die gegenüber der Stiftung selbst. Wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten verletzt und der Stiftung dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, muss es diesen Schaden ersetzen. Das nennt man Binnenhaftung. Dies gilt nicht nur für gewählte Vorstände, sondern für alle Mitglieder von Stiftungsorganen. Sogar Personen, die nur fehlerhaft bestellt wurden, aber wie ein Organ handeln, sind betroffen.
Nach außen hin – also gegenüber Vertragspartnern oder dem Staat – haftet grundsätzlich die Stiftung als Organisation. Das Handeln des Vorstands wird der Stiftung zugerechnet. Nur in seltenen Ausnahmefällen haften Vorstände direkt gegenüber Dritten. Das kann zum Beispiel bei Steuervergehen, Straftaten oder speziellen Verstößen gegen den Datenschutz der Fall sein.
Ein wichtiger Punkt für Sie ist die Beweislast. Wenn die Stiftung einen Schaden erleidet, muss das Organmitglied beweisen, dass es nicht schuldhaft gehandelt hat. Man geht also erst einmal davon aus, dass ein Fehler vorlag, wenn etwas schiefgegangen ist. Das Vorstandsmitglied muss sich dann aktiv entlasten.
Die Frage ist oft: Wie viel Wissen und Vorsicht erwartet das Gesetz von Ihnen?
Es gab lange Diskussionen, ob das neue Recht die Anforderungen an Vorstände erhöht hat. Man befürchtete, dass nun der extrem strenge Maßstab aus dem Aktienrecht gilt. Die gute Nachricht: Das ist nicht der Fall. Es bleibt bei der allgemeinen Sorgfaltspflicht.
Das Gesetz ist hier fair. Von einem ehrenamtlichen Vorstand wird nicht das gleiche Expertenwissen erwartet wie von einem hochbezahlten Manager eines Weltkonzerns. Dennoch: Wer eine Stiftung mit Millionenvermögen leitet, muss sich natürlich intensiver kümmern als jemand, der eine kleine lokale Stiftung führt. Die Sorgfalt richtet sich also immer nach der konkreten Aufgabe und dem Umfang des Vermögens.
Ja, das ist möglich. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass die Vorstände weniger streng haften.
In der Satzung kann man zum Beispiel vereinbaren, dass der Vorstand nur bei Vorsatz (absichtlichem Handeln) oder grober Fahrlässigkeit (schweren Fehlern) haftet. Leichte Fehler führen dann nicht sofort zum finanziellen Ruin des Vorstandsmitglieds. Wichtig ist jedoch: Für Absicht (Vorsatz) kann man die Haftung niemals ausschließen.
Früher dachte man, solche Regeln müssten unbedingt schon bei der Gründung in der Satzung stehen. Heute ist klar: Auch spätere Satzungsänderungen können die Haftung mildern. Das gibt Stiftungen die nötige Flexibilität, um auf neue Anforderungen zu reagieren.
Dies ist einer der wichtigsten Begriffe im neuen Stiftungsrecht. Es geht um den Schutz bei unternehmerischen Entscheidungen, die in die Zukunft gerichtet sind.
Oft muss ein Vorstand Entscheidungen treffen, deren Ausgang ungewiss ist. Das betrifft vor allem die Geldanlage. Niemand weiß sicher, wie sich die Aktienmärkte entwickeln. Wenn eine Anlage später an Wert verliert, soll der Vorstand nicht automatisch dafür haften, solange er vernünftig gehandelt hat.
Die Business Judgment Rule schafft einen „sicheren Hafen“. Sie haften nicht, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
Wenn Sie sich an diese Regeln halten, ist eine Fehlentscheidung keine Pflichtverletzung. Das Gesetz erkennt an, dass Vorstände mutig entscheiden müssen, ohne ständig Angst vor dem Richter haben zu müssen, der Jahre später „alles besser weiß“ (der sogenannte Rückschaufehler).
Wenn es doch zu einer Haftung kommt, stellt sich die Frage nach der Höhe und der Versicherung.
Der Schaden ist alles, was das Stiftungsvermögen durch den Fehler verloren hat. Man kann nicht einfach sagen: „Dafür haben wir an anderer Stelle gespart.“ Die Stiftung muss so gestellt werden, als wäre der Fehler nie passiert.
Eine sehr sinnvolle Maßnahme ist der Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung). Diese Versicherung schützt das Privatvermögen des Vorstands, falls er für einen Fehler in Regress genommen wird. Da diese Versicherung auch die Stiftung vor dem Ausfall von Ersatzansprüchen schützt, darf der Vorstand sie in der Regel auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung auf Kosten der Stiftung abschließen.
Die Haftung im Stiftungsrecht ist komplex, aber durch die neuen gesetzlichen Regelungen auch kalkulierbarer geworden. Wichtig ist vor allem eine gute Dokumentation Ihrer Entscheidungen. So können Sie später beweisen, dass Sie auf Basis guter Informationen und zum Wohle der Stiftung gehandelt haben.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Haftung als Vorstandsmitglied haben oder Ihre Stiftungssatzung rechtssicher an das neue Recht anpassen möchten, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Für eine individuelle Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungsarbeit sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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