Haftung des Gesellschafter Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung – GAMMA
BGH II ZR 264/06
Kernaussage:
Der BGH hat entschieden, dass eine Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung weder aus § 826 BGB noch aus anderen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen folgt.
Eine solche Haftung kann sich aber aus § 826 BGB ergeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Dritte arglistig täuscht.
Sachverhalt:
Die Beklagten waren Gesellschafter einer GmbH, die als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) gegründet wurde.
Der Beklagte zu 1) war zugleich Geschäftsführer der GmbH.
Die GmbH übernahm Arbeitnehmer eines sanierungsbedürftigen Unternehmens.
Die Beklagten unterließen es, die von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen zu zahlenden Remanenzkosten gegen dessen Insolvenz abzusichern.
Die GmbH ging in Insolvenz.
Der Kläger, der Insolvenzverwalter der GmbH, verlangte von den Beklagten Schadensersatz.
Entscheidungsgründe:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) teilweise auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
Existenzvernichtungshaftung:
Eine Haftung der Beklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB sei ausgeschlossen, da die Beklagten die GmbH nicht unterkapitalisiert hätten.
Die GmbH sei mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital ausgestattet gewesen.
Keine Haftung wegen Unterkapitalisierung:
Eine Haftung der Beklagten wegen Unterkapitalisierung der GmbH sei ebenfalls ausgeschlossen, da eine solche Haftung weder gesetzlich vorgesehen noch richterrechtlich anerkannt sei.
Haftung aus § 826 BGB:
Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könne sich aber daraus ergeben, dass sie die übernommenen Arbeitnehmer nicht darüber aufgeklärt hätten, dass die Remanenzkosten nicht abgesichert seien.
Dies stelle eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Arbeitnehmer dar.
Keine Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters:
Der Kläger sei als Insolvenzverwalter nicht aktivlegitimiert, die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagten geltend zu machen.
Diese Ansprüche stünden den Arbeitnehmern selbst zu.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs, insbesondere für BQGs.
Sie zeigt, dass eine Haftung der Gesellschafter wegen materieller Unterkapitalisierung nur in engen Grenzen in Betracht kommt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.