Haftung des Gesellschafter Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung – GAMMA

April 18, 2019

Haftung des Gesellschafter Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung – GAMMA

BGH II ZR 264/06

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der BGH hat entschieden, dass eine Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung weder aus § 826 BGB noch aus anderen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen folgt.

Eine solche Haftung kann sich aber aus § 826 BGB ergeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Dritte arglistig täuscht.

Sachverhalt:

Die Beklagten waren Gesellschafter einer GmbH, die als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) gegründet wurde.

Der Beklagte zu 1) war zugleich Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH übernahm Arbeitnehmer eines sanierungsbedürftigen Unternehmens.

Die Beklagten unterließen es, die von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen zu zahlenden Remanenzkosten gegen dessen Insolvenz abzusichern.

Haftung des Gesellschafter Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung – GAMMA

Die GmbH ging in Insolvenz.

Der Kläger, der Insolvenzverwalter der GmbH, verlangte von den Beklagten Schadensersatz.

Entscheidungsgründe:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) teilweise auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Existenzvernichtungshaftung:

Eine Haftung der Beklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB sei ausgeschlossen, da die Beklagten die GmbH nicht unterkapitalisiert hätten.

Die GmbH sei mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital ausgestattet gewesen.

Keine Haftung wegen Unterkapitalisierung:

Eine Haftung der Beklagten wegen Unterkapitalisierung der GmbH sei ebenfalls ausgeschlossen, da eine solche Haftung weder gesetzlich vorgesehen noch richterrechtlich anerkannt sei.

Haftung des Gesellschafter Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung – GAMMA

Haftung aus § 826 BGB:

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könne sich aber daraus ergeben, dass sie die übernommenen Arbeitnehmer nicht darüber aufgeklärt hätten, dass die Remanenzkosten nicht abgesichert seien.

Dies stelle eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Arbeitnehmer dar.

Keine Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters:

Der Kläger sei als Insolvenzverwalter nicht aktivlegitimiert, die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagten geltend zu machen.

Diese Ansprüche stünden den Arbeitnehmern selbst zu.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Existenzvernichtungshaftung: Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt eine kompensationslose Entnahme von Gesellschaftsvermögen voraus.
  • Unterkapitalisierungshaftung: Eine Haftung wegen Unterkapitalisierung ist weder gesetzlich vorgesehen noch richterrechtlich anerkannt.
  • Haftung aus § 826 BGB: Eine Haftung aus § 826 BGB kann sich ergeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Dritte arglistig täuscht.
  • Aktivlegitimation: Der Insolvenzverwalter ist nicht aktivlegitimiert, die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Gesellschafter geltend zu machen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs, insbesondere für BQGs.

Sie zeigt, dass eine Haftung der Gesellschafter wegen materieller Unterkapitalisierung nur in engen Grenzen in Betracht kommt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme von Geschäftsanteilsübertragungen

Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme von Geschäftsanteilsübertragungen

April 18, 2025
Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme von GeschäftsanteilsübertragungenRA und Notar KrauDas Landgericht Regensburg hat sich in sei…
Kammergericht - Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft

Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft

April 18, 2025
Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer GesellschaftKG, Beschluss vom 12.10.2022, 22 W 48/22RA und Notar Kra…
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

April 17, 2025
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter VorbehaltsnießbrauchRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfina…