Haftung des Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft für Aufklärungsmängel der bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Vertriebsgesellschaft
BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 – 28 O 20067/07 –
OLG München, Entscheidung vom 07.11.2008 – 25 U 3167/08 – 20
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2012. Dieses Urteil ist besonders wichtig für Anleger, die durch falsche Versprechen von Beratern Geld verloren haben.
In diesem Rechtsstreit ging es um eine Frau (die Klägerin), die gemeinsam mit ihrem Ehemann viel Geld in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert hatte. Ein Vermittler hatte ihnen die Anlage als „todsicher“ und als hervorragende Altersvorsorge verkauft. Er behauptete sogar, dass bayerische Staatsminister hinter dem Projekt stünden, was Sicherheit suggerieren sollte.
Leider stellte sich die Anlage als weit weniger sicher heraus. Die Klägerin fühlte sich getäuscht und verlangte ihr Geld zurück. Sie verklagte jedoch nicht den Vermittler persönlich, sondern die sogenannte Gründungs- und Treuhandkommanditistin des Fonds. Das ist die Firma, die den Fonds mit ins Leben gerufen hat und die Anteile für die Anleger verwaltet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Ende zugunsten der Klägerin entschieden. Das bedeutet: Die Firma hinter dem Fonds muss für die Lügen oder falschen Versprechungen des Vermittlers geradestehen.
Zuerst gab das Landgericht der Frau recht. Doch dann hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf. Die Richter dort meinten, die Firma könne nichts dafür, was ein fremder Vermittler irgendwo erzählt. Der BGH sah das jedoch anders und stellte das erste Urteil wieder her. Die Klägerin bekommt also ihr Geld zurück, abzüglich der Vorteile, die sie bereits erhalten hatte.
Dies ist der wichtigste Punkt des Urteils. In der Rechtswissenschaft nennt man das die Haftung für „Erfüllungsgehilfen“. Sie können sich das so vorstellen: Wenn Sie jemanden beauftragen, eine Aufgabe für Sie zu erledigen, dann müssen Sie auch Verantwortung übernehmen, wenn dieser jemand dabei Fehler macht.
Wer einen solchen Fonds gründet, hat eine besondere Pflicht. Er muss neuen Anlegern ein ehrliches und vollständiges Bild der Anlage vermitteln. Dazu gehören vor allem die Risiken. Die Firma im Fall der Klägerin hat den Vertrieb (also den Verkauf der Anteile) an eine andere Gesellschaft übertragen. Diese Gesellschaft hat wiederum Untervermittler wie Herrn K. eingesetzt.
Der BGH entschied: Da die Gründungsgesellschaft den Verkauf nicht selbst macht, sondern andere damit beauftragt, sind diese Verkäufer ihre „Werkzeuge“. Wenn ein Vermittler die Risiken verharmlost oder falsche Versprechen macht, wird das der Gründungsgesellschaft zugerechnet. Sie kann sich nicht damit herausreden, dass sie den Vermittler gar nicht persönlich kannte oder ihm keine Erlaubnis zum Lügen gegeben hat.
Oft sagen Firmen: „Aber im gedruckten Prospekt standen doch alle Risiken drin! Wenn der Anleger das nicht liest, ist er selbst schuld.“ Hier zog der BGH eine klare Grenze zum Schutz der Kunden.
Selbst wenn der schriftliche Verkaufsprospekt absolut korrekt ist, darf ein Berater im Gespräch nichts anderes behaupten. Wenn der Berater sagt: „Das ist sicher wie eine Sparkasse“, obwohl im Prospekt vor einem Totalverlust gewarnt wird, dann entwertet das mündliche Versprechen die schriftliche Warnung. Der Anleger darf sich auf das verlassen, was ihm persönlich gesagt wird.
Die Gegenseite warf der Klägerin vor, sie habe den Prospekt gar nicht gelesen. Wäre das „grob fahrlässig“? Der BGH sagt: Nein. Einem Laien kann man nicht vorwerfen, dass er dem Experten glaubt, der vor ihm sitzt. Man muss die Angaben des Beraters nicht zwangsläufig anhand des Kleingedruckten kontrollieren.
Die beklagte Firma versuchte, die Klage mit dem Argument der Verjährung abzuwehren. Sie behauptete, die Frist sei schon abgelaufen.
Im Treuhandvertrag stand eine Klausel, die die Verjährung auf drei Jahre verkürzen sollte. Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Solche kurzen Fristen benachteiligen Anleger unangemessen und sind rechtlich nicht erlaubt, wenn es um grundlegende Pflichten in einer Gesellschaft geht.
Die Beklagte war auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Für diesen Berufsstand gibt es oft Sonderregeln mit kürzeren Fristen. Der BGH stellte jedoch klar: Wenn eine solche Firma als Gesellschafterin auftritt, haftet sie wie jeder andere normale Gesellschafter auch. Sie kann sich nicht hinter ihren berufsspezifischen Privilegien verstecken.
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte massiv, wenn Sie in geschlossene Fonds (wie Immobilien-, Schiffs- oder Containerfonds) investiert haben.
| Thema | Entscheidung des BGH |
| Haftung | Firmen haften für die Fehler ihrer Vermittler (§ 278 BGB). |
| Prospekt | Ein richtiger Prospekt heilt keine mündlichen Lügen. |
| Sorgfalt | Anleger dürfen ihrem Berater vertrauen, ohne alles nachzuprüfen. |
| Verjährung | Kurze Fristen in AGB sind oft unwirksam; es gelten allgemeine Regeln. |
Dieses Urteil sorgt dafür, dass die Verantwortlichen im Hintergrund sich nicht mehr so einfach aus der Affäre ziehen können, wenn ihre Vertriebspartner beim Kundenbesuch zu viel versprechen.
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