Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Grenzwand durch Abriss eines angebauten Gebäudes
BGH, 18.12.2015 – V ZR 55/15
Aktenzeichen: V ZR 55/15 Datum: 18. Dezember 2015 Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
Dieser Text erklärt ein wichtiges Urteil für Hausbesitzer. Es geht um die Frage, wer zahlt, wenn bei Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze das Haus des Nachbarn beschädigt wird.
Der Streit entstand zwischen zwei Nachbarn, denen angrenzende Grundstücke gehörten. Die Situation war baulich etwas Besonderes:
Nachbar B beauftragte eine professionelle Firma mit dem Abriss. Die Firma riss den Anbau ab. Dabei passierten zwei Dinge:
Nachbar A wollte nun Geld von Nachbar B, um seine Wand zu reparieren und trocken zu legen. Nachbar B weigerte sich. Sie sagten, sie hätten eine Fachfirma beauftragt und seien daher nicht schuld.
Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das Landgericht gab zunächst Nachbar B recht und wies die Klage ab. Doch Nachbar A gab nicht auf und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Hamm sah die Sache anders und sprach Nachbar A knapp 8.600 Euro zu.
Die Beklagten (Nachbar B) wollten das nicht akzeptieren. Sie zogen vor das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie wollten erreichen, dass sie nichts bezahlen müssen.
Die Richter am Bundesgerichtshof haben entschieden: Die Revision hat keinen Erfolg. Das bedeutet, das Urteil des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Nachbar B muss den Schaden bezahlen.
Die Richter bestätigten, dass Nachbar A Anspruch auf Schadenersatz hat. Interessant ist dabei vor allem die Begründung, warum Nachbar B bezahlen muss, obwohl eine Fachfirma gearbeitet hat.
Die Richter haben ihre Entscheidung sehr genau begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache:
Punkt 1: Das Eigentum an der Wand
Die beschädigte Wand ist eine sogenannte Grenzwand. Sie steht auf dem Grundstück von Nachbar A und gehört ihm allein. Dass der Vorgänger von Nachbar B seinen Anbau dort drangesetzt hat, ändert daran nichts.
Punkt 2: Wer den Abriss bestellt, haftet für Schäden
Jeder Eigentümer darf seine eigenen Gebäude abreißen. Das ist sein gutes Recht. Aber: Er darf dabei nicht das Eigentum des Nachbarn beschädigen. Die Richter sagten, dass die Schäden an der Wand eine direkte Folge des Abrisses waren. Da die Gebäude fest miteinander verbunden waren, war klar, dass beim Abreißen Schäden entstehen würden. Das war vorhersehbar.
Die Beklagten argumentierten, die Fachfirma sei schuld. Der BGH sagte jedoch: Nein. Die Firma hat keinen Fehler gemacht. Der Schaden war unvermeidbar, wenn man den Anbau abreißt. Wer so einen Abriss in Auftrag gibt, nimmt billigend in Kauf, dass das Eigentum des Nachbarn beschädigt wird. Das nennt man im Gesetz „fahrlässig“. Deshalb haften die Eigentümer (Nachbar B) direkt selbst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 823 BGB).
Punkt 3: Anspruch auf Reparatur
Nachbar A hat das Recht, so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie passiert. Das bedeutet:
Die Beklagten müssen die vollen Kosten tragen. Sie können nicht argumentieren, dass die Wand vorher schon alt war (kein Abzug „neu für alt“), solange sie das nicht beweisen können.
Punkt 4: Das Wasserproblem
Auch für die Feuchtigkeitsschäden muss Nachbar B zahlen. Die zurückgebliebene Bodenplatte aus Beton sorgt dafür, dass Regenwasser nicht versickert, sondern sich staut und in die Wand des Nachbarn läuft. Die Richter nennen die Beklagten hier „Störer“. Sie haben den Abriss veranlasst und den Zustand mit der Bodenplatte herbeigeführt. Nach dem Nachbarrecht müssen bauliche Anlagen so sein, dass kein Wasser zum Nachbarn rüberläuft. Das haben sie missachtet.
Dieses Urteil ist eine klare Warnung an alle Hausbesitzer, die „Wand an Wand“ mit dem Nachbarn wohnen.
Wenn Sie ein Gebäude abreißen lassen, das direkt an das Haus des Nachbarn angebaut ist:
Der BGH stärkt mit diesem Urteil den Schutz des Eigentums. Wer in das Eigentum eines anderen eingreift – auch unbeabsichtigt durch einen notwendigen Abriss –, muss für die Folgen geradestehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.