Haftung des Konto-Inhabers bei Phishing-Mails
AG Frankfurt/Main, 24.03.2016 – 32 C 3377/15 (72)
Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Datum des Urteils: 24. März 2016 Aktenzeichen: 32 C 3377/15 (72)
In diesem Rechtsstreit ging es um eine Bankkundin (die Klägerin) und ihre Bank (die Beklagte). Die Kundin war Opfer eines Betrugs geworden. Dies nennt man „Phishing“. Kriminelle hatten Geld von ihrem Konto gestohlen. Die Kundin wollte, dass die Bank ihr dieses Geld erstattet. Die Bank weigerte sich jedoch. Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden tragen muss.
Die Klägerin hatte ein Girokonto bei der beklagten Bank. Sie nutzte dieses Konto für Online-Banking und Telefon-Banking. Am 29. Januar 2014 erhielt die Klägerin eine E-Mail. Diese E-Mail sah auf den ersten Blick so aus, als käme sie von ihrer Bank. Das Logo der Bank war enthalten.
In der E-Mail stand eine Warnung. Es hieß, das System habe festgestellt, dass die PIN für das Telefon-Banking aus Sicherheitsgründen geändert werden müsse. Die Klägerin wurde aufgefordert, ein Formular auszufüllen. Dieses Formular befand sich im Anhang der E-Mail.
Es wurde Druck ausgeübt: Wenn die Klägerin die Änderung nicht sofort vornimmt, würde ihr Konto mit 14,99 Euro belastet werden. Außerdem müsste die Änderung dann umständlich per Post erledigt werden.
Die Klägerin glaubte, die E-Mail sei echt. Sie öffnete den Anhang und trug ihre geheimen Daten ein. Damit gab sie ihre Telefon-Banking-PIN an Kriminelle weiter.
Wenige Tage später, am 3. Februar 2014, nutzen die Betrüger diese Daten. Sie riefen beim Telefon-Banking-Computer der Bank an. Sie nannten die korrekte Kontonummer und die korrekte PIN, die sie von der Klägerin erschlichen hatten. Die Betrüger überwiesen 4.900 Euro vom Konto der Klägerin auf ein fremdes Konto.
Zu diesem Zeitpunkt waren eigentlich nur knapp 1.900 Euro Guthaben auf dem Konto. Die Bank führte die Überweisung trotzdem aus, weil das Konto überzogen werden durfte (Dispokredit). Das Geld war danach weg. Die Bank konnte es nicht mehr zurückholen.
Die Klägerin forderte von der Bank, das Geld wieder gutzuschreiben. Sie war der Meinung, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Außerdem hätte die Bank die Überweisung gar nicht ausführen dürfen, weil nicht genug Guthaben auf dem Konto war.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das bedeutet: Die Bank muss der Kundin das gestohlene Geld nicht zurückzahlen. Die Klägerin bleibt auf dem Schaden von 4.900 Euro sitzen. Zusätzlich muss sie die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Anwälte bezahlen.
Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Der wichtigste Punkt war der Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“.
Nach dem Gesetz muss eine Bank normalerweise Geld erstatten, das ohne Erlaubnis des Kunden überwiesen wurde. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn der Kunde den Schaden durch „grobe Fahrlässigkeit“ erst ermöglicht hat, hat die Bank einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kunden. Dieser Schadensersatz ist genauso hoch wie das gestohlene Geld. Deshalb heben sich die Ansprüche gegenseitig auf, und die Bank muss nichts zahlen.
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit? Grob fahrlässig handelt jemand, der die einfachsten und naheliegendsten Vorsichtsmaßnahmen missachtet. Es geht um Dinge, die jedem vernünftigen Menschen in dieser Situation hätten klar sein müssen.
Das Gericht sah das Verhalten der Klägerin aus folgenden Gründen als grob fahrlässig an:
Die Warnhinweise der Bank: Die Bank behauptete, sie habe auf ihrer Internetseite vor genau solchen Betrügereien gewarnt. Das Gericht hat dazu Zeugen befragt, nämlich Mitarbeiter der Bank. Diese Zeugen bestätigten glaubhaft, dass es schon seit dem Jahr 2013 deutliche Warnhinweise auf der Webseite gab. Wer sich zum Online-Banking einloggte, konnte diese Warnungen sehen. Die Klägerin hätte diese Hinweise bei ihren früheren Anmeldungen bemerken müssen.
Indem die Klägerin ihre geheime PIN einfach in ein Formular aus einer E-Mail eintrug, hat sie ihre Sorgfaltspflichten „in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“. Sie hat die Gefahr ignoriert, die für jeden offensichtlich gewesen wäre. Deshalb haftet sie selbst für den Schaden.
Die Klägerin hatte noch ein weiteres Argument. Sie sagte, die Bank hätte die 4.900 Euro gar nicht überweisen dürfen. Auf dem Konto waren ja nur etwa 1.900 Euro Guthaben.
Auch diesem Argument folgte das Gericht nicht. Zwischen der Bank und der Klägerin gab es eine Vereinbarung über einen sogenannten Dispokredit (Überziehungskredit). Die Bank hatte der Klägerin erlaubt, das Konto bis zu 4.000 Euro zu überziehen.
Die Klägerin hatte diesen Kreditrahmen in der Vergangenheit schon mehrfach genutzt, wenn auch nur für kleinere Beträge. Das Gericht stellte fest: Durch die frühere Nutzung war ein Vertrag über diesen Kredit zustande gekommen. Deshalb durfte die Bank die Überweisung der Betrüger ausführen, auch wenn das Konto dadurch ins Minus rutschte. Die Bank hat hier keinen Fehler gemacht.
Dieses Urteil ist eine wichtige Warnung für alle Bankkunden. Es zeigt sehr deutlich, welche Pflichten man als Kunde hat.
Wer diese Regeln missachtet, handelt nach Ansicht der Gerichte oft grob fahrlässig. Die Folge ist hart: Wenn Kriminelle das Konto leerräumen, bekommt man das Geld von der Bank nicht zurück. Man haftet selbst für den gesamten Verlust.
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