Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Dezember 23, 2025

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

BGH, Urteil vom 24.4.2018 – VI ZR 25/17

In dem folgenden Text fasse ich für Sie eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Es geht um die Frage, wann ein Tierhalter für Schäden haftet, wenn mehrere Tiere als Verursacher infrage kommen, man aber nicht genau weiß, welches Tier es war.

Worum geht es in diesem Rechtsstreit?

Stellen Sie sich vor, mehrere Pferde stehen zusammen auf einer Koppel oder einem sogenannten Paddock. Am Abend wird eines der Tiere verletzt aufgefunden. Es hat eine Wunde am Bein, die eindeutig von einem Tritt stammt. Das Problem ist: Niemand hat den Vorfall beobachtet.

In dem Fall, den der BGH entscheiden musste, klagte die Besitzerin einer verletzten Stute gegen die Halterin eines anderen Pferdes. Die Klägerin war der Meinung, dass die andere Halterin auch dann zahlen muss, wenn man nicht sicher beweisen kann, dass genau ihr Pferd getreten hat. Sie stützte sich dabei auf eine besondere Regelung im Gesetz, die eigentlich Beweisnot lindern soll.


Die Haftung für Tiere im Gesetz

Zuerst müssen Sie verstehen, wie die Haftung bei Tieren grundsätzlich funktioniert. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es die sogenannte Gefährdungshaftung.

Das bedeutet für Sie:

  • Ein Tier ist unberechenbar.
  • Allein dadurch, dass Sie ein Tier halten, schaffen Sie eine Gefahr für andere.
  • Passiert ein Schaden, weil sich die „typische Tiergefahr“ verwirklicht hat (z. B. durch Beißen oder Treten), haften Sie als Halter.
  • Dabei ist es egal, ob Sie persönlich vorsichtig waren oder nicht.

Das Problem mit mehreren möglichen Tätern

Normalerweise muss der Geschädigte beweisen, dass genau das Tier des Beklagten den Schaden verursacht hat. Das ist oft unmöglich, wenn viele Tiere zusammen auf einer Weide sind.

Hier kommt der § 830 Absatz 1 Satz 2 des BGB ins Spiel. Diese Vorschrift besagt vereinfacht: Wenn mehrere Personen (oder deren Tiere) beteiligt waren und nicht feststellbar ist, wer den Schaden genau verursacht hat, haften alle Beteiligten gemeinsam. Jeder muss dann für den ganzen Schaden geradestehen.


Wer gilt rechtlich als „Beteiligter“?

Das Kernproblem des Urteils liegt im Wort „Beteiligter“. Der BGH stellt klar, dass man nicht schon deshalb „beteiligt“ ist, weil das eigene Tier zufällig zur selben Zeit am selben Ort war.

Um als Beteiligter zu gelten, muss das Tier einen konkreten Tatbeitrag geleistet haben. Das Verhalten des Tieres muss geeignet gewesen sein, den Schaden herbeizuführen.

Beispiel zur Verdeutlichung:

Stellen Sie sich eine Gruppe von Demonstranten vor. Jemand wirft einen Stein und verletzt einen Polizisten. Man weiß nicht, wer es war. Werden nun alle bestraft, die nur daneben standen? Nein. Nur wer selbst Steine geworfen hat, ist „Beteiligter“. Wer nur friedlich mitgelaufen ist, haftet nicht, auch wenn er direkt daneben stand.

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im konkreten Fall mit den Pferden hat der BGH die Klage abgewiesen. Warum hat er so entschieden?

Fehlende Beweise für eine Beteiligung

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Pferd der Beklagten überhaupt aktiv in das Geschehen involviert war. Es gab keine Beweise für eine allgemeine Beißerei oder eine wilde Jagd in der Herde, an der das Pferd teilgenommen hätte.

Möglichkeit des Abseitsstehens

Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Beklagten ganz ruhig in einer Ecke stand, während ein ganz anderes Tier getreten hat. Wenn ein Tier völlig unbeteiligt abseits steht, geht von ihm in diesem Moment keine konkrete Gefahr für das verletzte Tier aus.

Keine Haftung nur wegen Anwesenheit

Der BGH betont: Allein die Tatsache, dass das Pferd Hufeisen trug und sich auf dem eingezäunten Gelände befand, reicht nicht aus. Das ist nur eine „abstrakte Gefahr“. Für eine Haftung nach der oben genannten Regel braucht man aber eine „konkrete Gefährdung“.


Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Wenn Sie Ihr Pferd mit anderen Pferden zusammenstellen, tragen Sie ein gewisses Risiko. Wenn Ihr Tier verletzt wird und niemand gesehen hat, was passiert ist, haben Sie es schwer.

Sie müssen als Kläger mindestens beweisen, dass:

  1. Das Tier des Gegners sich in einer Weise verhalten hat, die den Schaden hätte verursachen können (z. B. durch Drohgebärden, Verfolgungsjagden oder Rangeleien).
  2. Eine konkrete gefährliche Situation vorlag, an der genau dieses Tier aktiv teilnahm.

Wenn Ihr Tier einfach nur „dabei war“, ohne dass ihm ein aggressives oder gefährliches Verhalten in der konkreten Situation nachgewiesen werden kann, wird der andere Halter nicht zur Kasse gebeten.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Voraussetzungen für eine Haftung noch einmal im Überblick:

VoraussetzungBedeutung
Spezifische TiergefahrDas Tier muss sich typisch tierisch (unberechenbar) verhalten haben.
BeteiligungDas Tier muss aktiv am Geschehen teilgenommen haben, das zum Schaden führte.
Eignung zur VerursachungDas Verhalten muss theoretisch genau diesen Schaden hätten auslösen können.
KausalitätszweifelDie Regel des § 830 BGB hilft nur, wenn unklar ist, welches der aktiven Tiere den Treffer gelandet hat.

Abschließende Bemerkung

Dieses Urteil schützt Tierhalter davor, willkürlich für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, nur weil ihre Tiere auf derselben Weide standen. Es bestätigt das Prinzip, dass eine Haftung immer eine konkrete Gefahr voraussetzt. Wer nur friedlich grasend daneben steht, haftet nicht für die „Taten“ seiner Artgenossen.

RA und Notar Krau

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