Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
BGH, Urteil vom 24.4.2018 – VI ZR 25/17
In dem folgenden Text fasse ich für Sie eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Es geht um die Frage, wann ein Tierhalter für Schäden haftet, wenn mehrere Tiere als Verursacher infrage kommen, man aber nicht genau weiß, welches Tier es war.
Stellen Sie sich vor, mehrere Pferde stehen zusammen auf einer Koppel oder einem sogenannten Paddock. Am Abend wird eines der Tiere verletzt aufgefunden. Es hat eine Wunde am Bein, die eindeutig von einem Tritt stammt. Das Problem ist: Niemand hat den Vorfall beobachtet.
In dem Fall, den der BGH entscheiden musste, klagte die Besitzerin einer verletzten Stute gegen die Halterin eines anderen Pferdes. Die Klägerin war der Meinung, dass die andere Halterin auch dann zahlen muss, wenn man nicht sicher beweisen kann, dass genau ihr Pferd getreten hat. Sie stützte sich dabei auf eine besondere Regelung im Gesetz, die eigentlich Beweisnot lindern soll.
Zuerst müssen Sie verstehen, wie die Haftung bei Tieren grundsätzlich funktioniert. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es die sogenannte Gefährdungshaftung.
Das bedeutet für Sie:
Normalerweise muss der Geschädigte beweisen, dass genau das Tier des Beklagten den Schaden verursacht hat. Das ist oft unmöglich, wenn viele Tiere zusammen auf einer Weide sind.
Hier kommt der § 830 Absatz 1 Satz 2 des BGB ins Spiel. Diese Vorschrift besagt vereinfacht: Wenn mehrere Personen (oder deren Tiere) beteiligt waren und nicht feststellbar ist, wer den Schaden genau verursacht hat, haften alle Beteiligten gemeinsam. Jeder muss dann für den ganzen Schaden geradestehen.
Das Kernproblem des Urteils liegt im Wort „Beteiligter“. Der BGH stellt klar, dass man nicht schon deshalb „beteiligt“ ist, weil das eigene Tier zufällig zur selben Zeit am selben Ort war.
Um als Beteiligter zu gelten, muss das Tier einen konkreten Tatbeitrag geleistet haben. Das Verhalten des Tieres muss geeignet gewesen sein, den Schaden herbeizuführen.
Beispiel zur Verdeutlichung:
Stellen Sie sich eine Gruppe von Demonstranten vor. Jemand wirft einen Stein und verletzt einen Polizisten. Man weiß nicht, wer es war. Werden nun alle bestraft, die nur daneben standen? Nein. Nur wer selbst Steine geworfen hat, ist „Beteiligter“. Wer nur friedlich mitgelaufen ist, haftet nicht, auch wenn er direkt daneben stand.
Im konkreten Fall mit den Pferden hat der BGH die Klage abgewiesen. Warum hat er so entschieden?
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Pferd der Beklagten überhaupt aktiv in das Geschehen involviert war. Es gab keine Beweise für eine allgemeine Beißerei oder eine wilde Jagd in der Herde, an der das Pferd teilgenommen hätte.
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Beklagten ganz ruhig in einer Ecke stand, während ein ganz anderes Tier getreten hat. Wenn ein Tier völlig unbeteiligt abseits steht, geht von ihm in diesem Moment keine konkrete Gefahr für das verletzte Tier aus.
Der BGH betont: Allein die Tatsache, dass das Pferd Hufeisen trug und sich auf dem eingezäunten Gelände befand, reicht nicht aus. Das ist nur eine „abstrakte Gefahr“. Für eine Haftung nach der oben genannten Regel braucht man aber eine „konkrete Gefährdung“.
Wenn Sie Ihr Pferd mit anderen Pferden zusammenstellen, tragen Sie ein gewisses Risiko. Wenn Ihr Tier verletzt wird und niemand gesehen hat, was passiert ist, haben Sie es schwer.
Sie müssen als Kläger mindestens beweisen, dass:
Wenn Ihr Tier einfach nur „dabei war“, ohne dass ihm ein aggressives oder gefährliches Verhalten in der konkreten Situation nachgewiesen werden kann, wird der andere Halter nicht zur Kasse gebeten.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die Voraussetzungen für eine Haftung noch einmal im Überblick:
| Voraussetzung | Bedeutung |
| Spezifische Tiergefahr | Das Tier muss sich typisch tierisch (unberechenbar) verhalten haben. |
| Beteiligung | Das Tier muss aktiv am Geschehen teilgenommen haben, das zum Schaden führte. |
| Eignung zur Verursachung | Das Verhalten muss theoretisch genau diesen Schaden hätten auslösen können. |
| Kausalitätszweifel | Die Regel des § 830 BGB hilft nur, wenn unklar ist, welches der aktiven Tiere den Treffer gelandet hat. |
Dieses Urteil schützt Tierhalter davor, willkürlich für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, nur weil ihre Tiere auf derselben Weide standen. Es bestätigt das Prinzip, dass eine Haftung immer eine konkrete Gefahr voraussetzt. Wer nur friedlich grasend daneben steht, haftet nicht für die „Taten“ seiner Artgenossen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.