Haftung des Verfügungsberechtigten nach Erteilung einer Belastungsvollmacht zugunsten eines Dritten im Grundstückskaufvertrag
Gerne fasse ich den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.04.2010 (Az. V ZR 218/09), der sich mit Fragen des Vermögensgesetzes (VermG) und der Haftung bei Grundstücksgeschäften in der ehemaligen DDR befasst, für Sie zusammen.
Der Fall dreht sich um ein Grundstück in Sachsen und die Frage, ob der ursprüngliche Eigentümer (Kläger), der Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend macht, von der Verkäuferin (Beklagte) verlangen kann, dass bestimmte im Grundbuch eingetragene Rechte – nämlich eine Vormerkung für den Käufer und eine Grundschuld zugunsten einer Bank – gelöscht werden.
Der BGH hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das bedeutet, die Klage auf Beibringung der Löschungsbewilligungen wurde endgültig abgewiesen.
Zentrale Aussage des BGH: Ein Verfügungsberechtigter (hier die Beklagte) haftet nicht wegen Verletzung des Unterlassungsgebots aus dem Vermögensgesetz, wenn er eine Belastungsvollmacht erteilt, von der der Dritte (der Käufer) erst Gebrauch machen kann, nachdem die notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Vollmacht auch nach einem späteren Widerruf oder einer Rücknahme der Genehmigung wirksam bleibt.
Der Kläger sah in der Erteilung der Belastungsvollmacht und der daraufhin eingetragenen Grundschuld einen Verstoß der Beklagten gegen das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG. Er wollte damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 823 Abs. 2 BGB) begründen, die zur Löschung der Grundschuld führen sollte.
Bezüglich der Forderung nach Löschung der Auflassungsvormerkung (die die Eintragung des Käufers als Eigentümer sichern soll) sah der BGH keinen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hatte auch diesen Anspruch des Klägers abgewiesen, und der BGH bestätigte dies, ohne es näher begründen zu müssen.
Der BGH stellte zwar fest, dass dem Kläger das rechtliche Gehör verletzt wurde (er durfte sich zu einem neuen Argument der Beklagten nicht äußern), dies führte aber nicht zur Zulassung der Revision. Denn: Das angefochtene Urteil (Abweisung der Klage) stellte sich aus anderen Gründen als richtig heraus (siehe Punkt 1: keine Haftung der Beklagten, weil sie nicht schuldhaft gehandelt hat).
Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer (Verfügungsberechtigter) eines von Restitutionsansprüchen betroffenen Grundstücks nicht haftet, wenn er zwar eine Belastungsvollmacht erteilt, aber vertraglich sicherstellt, dass diese erst nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung genutzt werden darf. Er muss keine Vorsorge dafür treffen, dass die Vollmacht unwirksam wird, falls die Genehmigung nachträglich widerrufen wird, da er auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung vertrauen darf.
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