Haftung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers – OLG Koblenz Beschluss 13.8.2013 – 1 W 294/13

April 19, 2020

Haftung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers – OLG Koblenz Beschluss 13.8.2013 – 1 W 294/13

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 13. August 2013 (Az. 1 W 294/13) behandelt die Haftung eines vermeintlichen Testamentsvollstreckers, der im Eigeninteresse den Bestand eines Testaments angegriffen hat, das seine Berufung zum Testamentsvollstrecker widerrufen hatte.

Der Beklagte wurde zunächst im handschriftlichen Testament vom 17. Mai 2009 als Testamentsvollstrecker benannt, doch dieses Testament widerrief ein früheres notarielles Testament vom 8. Dezember 2007, wodurch die Klägerin zur Alleinerbin wurde.

Das Gericht bestätigte, dass der Beklagte die Grenzen seiner Befugnisse als Testamentsvollstrecker überschritten hat.

Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu prüfen und diese gegebenenfalls auszulegen.

Jedoch ist es ihm untersagt, eine authentische Interpretation des Erbanfalls und seiner eigenen Berufung vorzunehmen.

Der Testamentsvollstrecker darf weder das Testament anfechten noch den Bestand der Verfügung von Todes wegen angreifen.

Der Beklagte zweifelte an der Rechtswirksamkeit des handschriftlichen Testaments der Erblasserin und unternahm eigenmächtige Schritte, um seine Position zu sichern, indem er die Testierunfähigkeit der Erblasserin behauptete und sich als Testamentsvollstrecker an dem Nachlassverfahren beteiligte.

Diese Handlungen, die offenbar durch sein Eigeninteresse als ehemaliger Miterbe motiviert waren, wurden vom Gericht als pflichtwidrig und eigenmächtig bewertet.

Infolge dieser Pflichtverletzungen wurde die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 9.860,79 € gegen den Beklagten bestätigt.

Der Beklagte hatte unberechtigt Gelder aus dem Nachlass entnommen, um Anwalts- und Notarkosten sowie eigene Honorarforderungen zu decken.

Das Gericht entschied, dass diese Beträge an die Klägerin zurückzuerstatten sind, da dem Beklagten keine Vergütungsansprüche gegenüber der Klägerin zustanden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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