
Haftung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers
Beschluss 13.8.2013
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 13. August 2013behandelt die Haftung eines vermeintlichen Testamentsvollstreckers,
der im Eigeninteresse den Bestand eines Testaments angegriffen hat, das seine Berufung zum Testamentsvollstrecker widerrufen hatte.
Der Beklagte wurde zunächst im handschriftlichen Testament vom 17. Mai 2009 als Testamentsvollstrecker benannt, doch dieses Testament
widerrief ein früheres notarielles Testament vom 8. Dezember 2007, wodurch die Klägerin zur Alleinerbin wurde.
Das Gericht bestätigte, dass der Beklagte die Grenzen seiner Befugnisse als Testamentsvollstrecker überschritten hat.
Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu prüfen und diese gegebenenfalls auszulegen.
Jedoch ist es ihm untersagt, eine authentische Interpretation des Erbanfalls und seiner eigenen Berufung vorzunehmen.
Der Testamentsvollstrecker darf weder das Testament anfechten noch den Bestand der Verfügung von Todes wegen angreifen.
Der Beklagte zweifelte an der Rechtswirksamkeit des handschriftlichen Testaments der Erblasserin und unternahm eigenmächtige Schritte,
um seine Position zu sichern, indem er die Testierunfähigkeit der Erblasserin behauptete und sich als Testamentsvollstrecker an dem Nachlassverfahren beteiligte.
Diese Handlungen, die offenbar durch sein Eigeninteresse als ehemaliger Miterbe motiviert waren, wurden vom Gericht als pflichtwidrig und eigenmächtig bewertet.
Infolge dieser Pflichtverletzungen wurde die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 9.860,79 € gegen den Beklagten bestätigt.
Der Beklagte hatte unberechtigt Gelder aus dem Nachlass entnommen, um Anwalts- und Notarkosten sowie eigene Honorarforderungen zu decken.
Das Gericht entschied, dass diese Beträge an die Klägerin zurückzuerstatten sind, da dem Beklagten keine Vergütungsansprüche gegenüber der Klägerin zustanden.
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