Haftung des Verwalters für nicht ordnungsmäßige Vermögensanlage
AG Böblingen, Urt. v. 8.4.2025 – 23 C 72/25
Dieses Urteil des Amtsgerichts (AG) Böblingen befasst sich mit den strengen Pflichten eines Immobilienverwalters bei der Verwaltung fremden Geldes. Es zeigt deutlich auf, dass Eigenmächtigkeit bei der Geldanlage nicht nur zu hohen Schadensersatzforderungen führt, sondern sogar strafbar sein kann.
Hier ist die Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Sie:
Eine Frau war als Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) tätig. Ohne die Eigentümer zu fragen oder einen Beschluss herbeizuführen, überwies sie hohe Summen vom Rücklagenkonto der Gemeinschaft (insgesamt über 225.000 Euro) an ein Unternehmen. Dort legte sie das Geld in festverzinslichen Anleihen an.
Diese Anleihen hatten eine feste Laufzeit bis Ende 2026. Das Problem dabei: Wollte die Gemeinschaft früher an ihr Geld, musste sie Strafe zahlen. Laut Vertrag würden in diesem Fall nur 98 % des Geldes zurückgezahlt – die Gemeinschaft hätte also sicher 2 % ihres Kapitals verloren. Zudem gab es eine sehr lange Kündigungsfrist von sechs Monaten. Nachdem die Verwalterin abberufen worden war, bediente sie sich zudem noch eigenmächtig am Konto der Gemeinschaft für ihre eigene Gebühr.
Das Gericht verurteilte die ehemalige Verwalterin dazu, der Gemeinschaft den gesamten angelegten Betrag zurückzuzahlen. Sie muss also über 226.000 Euro Schadensersatz leisten. Die Richter stellten klar, dass sie ihre Befugnisse massiv überschritten hat.
Nach dem Gesetz (§ 27 WEG) darf ein Verwalter nur Dinge entscheiden, die von „untergeordneter Bedeutung“ sind oder keine „erheblichen Verpflichtungen“ mit sich bringen. Eine Geldanlage über mehrere Jahre, bei der man nicht sofort und ohne Verluste an das Geld kommt, gehört nicht dazu. Für solche Anlagen müssen zwingend die Eigentümer in einer Versammlung abstimmen.
Wenn die Eigentümer nichts anderes bestimmen, muss ein Verwalter das Geld „mündelsicher“ anlegen. Das bedeutet:
Da die hier gewählte Anlage bei einer vorzeitigen Kündigung einen Verlust von 2 % vorsah, war sie nicht mündelsicher. Es handelte sich um eine riskante und unübliche Anlageform.
Ein wichtiger Punkt des Urteils ist, wann der Schaden eigentlich entsteht. Die Verwalterin argumentierte, dass das Geld ja noch da sei und vielleicht am Ende der Laufzeit mit Gewinn zurückkäme. Das Gericht sah das anders:
Der Schaden entsteht bereits in dem Moment, in dem das Geld in eine unsichere oder langfristige Anlage fließt, über die die Gemeinschaft nicht mehr frei verfügen kann. Die bloße Gefährdung des Vermögens reicht aus, um Schadensersatz fordern zu können.
Das Urteil ist für Verwalter besonders schmerzhaft, weil das Gericht hier auch eine Straftat sieht.
Die eigenmächtige Anlage der Rücklagen wurde als Untreue gewertet (§ 266 StGB). Die Verwalterin hat ihre Macht im Außenverhältnis (sie konnte technisch über das Konto verfügen) missbraucht, weil sie es im Innenverhältnis (gegenüber den Eigentümern) nicht durfte. Sie hat die „Dispositionsfreiheit“ der Gemeinschaft eingeschränkt.
Auch das Abbuchen der Verwaltergebühr nach ihrer Abberufung wertete das Gericht als Untreue. Selbst wenn ihr das Geld rechtlich zugestanden hätte, durfte sie es nicht einfach selbst vom Konto nehmen. Da dies eine vorsätzliche unerlaubte Handlung war, durfte sie diesen Betrag auch nicht mit anderen Forderungen verrechnen.
Das Gericht hat in seinen Leitsätzen klare Regeln für die Praxis aufgestellt:
| Erlaubte Anlagen (ohne Beschluss) | Unzulässige Anlagen (ohne Beschluss) |
| Sparbücher / Tagesgeld | Aktien / Aktienfonds |
| Festgelder bei deutschen Banken | Riskante Unternehmensanleihen |
| Mündelsichere Wertpapiere | Anlagen mit Kapitalverlustrisiko |
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern massiv. Es stellt klar, dass das Ersparte der Gemeinschaft kein Spielball für Experimente des Verwalters sein darf. Verwalter, die ohne expliziten Beschluss der Eigentümerversammlung Gelder in komplizierte Finanzprodukte stecken, stehen mit einem Bein im Gefängnis und haften mit ihrem Privatvermögen für jeden Cent.
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