
Haftung des Zahlers bei grob fahrlässiger Weitergabe von Zugangsdaten
LG Paderborn (3. Zivilkammer), Urteil vom 22.10.2025 – 3 O 179/25
Immer wieder versuchen Kriminelle, mit geschickten Tricks an das Geld von Bankkunden zu gelangen. Ein aktueller Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, Sicherheitswarnungen der Bank ernst zu nehmen. In diesem Fall verlor ein Ehepaar insgesamt 6.000 Euro, weil es auf eine Betrugsmasche herein fiel. Das zuständige Gericht entschied nun, dass die Bank das Geld nicht zurückzahlen muss, da die Kunden ihre Sorgfaltspflichten massiv verletzt haben.
Alles begann mit einem Telefonat. Ein Mann gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und behauptete, es gäbe unbefugte Zugriffe auf das Konto der Kunden. Um das Konto angeblich zu schützen und zu sperren, müsse ein Sicherheitslink aktiviert werden. Kurz darauf erhielt der Kunde eine Nachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp. Darin wurde er aufgefordert, einen Link, den er gleich per SMS erhalten würde, in den Chat zu kopieren und zurückzusenden.
Tatsächlich schickte die Bank wenig später eine echte SMS. In dieser Nachricht war ein Link zur Einrichtung einer sogenannten pushTAN-App enthalten. Besonders wichtig: In der SMS stand ein ausdrücklicher Warnhinweis. Dort hieß es, dass man diesen Link niemals an dritte Personen weiterleiten darf. Zudem wurde betont, dass kein echter Mitarbeiter der Bank jemals nach diesen Daten fragen würde.
Trotz dieser klaren Warnung leitete der Kunde den Link über WhatsApp an die Betrüger weiter. Damit gab er den Tätern den digitalen Schlüssel zu seinem Konto in die Hand.
Durch den weitergeleiteten Link konnten die Kriminellen die pushTAN-App auf ihrem eigenen Smartphone installieren. Das System der Bank dachte nun, das Handy der Betrüger sei das rechtmäßige Gerät des Kunden.
Um Geld abzuheben, benötigen Täter jedoch mehr als nur den Zugang zur App. Sie brauchen auch die persönliche Geheimzahl (PIN) des Kunden. Im Prozess kam heraus, dass die Täter an mehreren Tagen hintereinander jeweils 1.000 Euro an Geldautomaten abhoben. Dies geschah mithilfe einer „digitalen Karte“, die sie sich über den erschlichenen Zugang erstellt hatten.
Das Gericht war überzeugt, dass die Täter die PIN nur deshalb kennen konnten, weil die Kunden sie ihnen – vermutlich während des Telefonats oder auf einer gefälschten Internetseite – selbst mitgeteilt hatten. Ein technischer Fehler im Sicherheitssystem der Bank konnte ausgeschlossen werden.
Die Kunden verlangten von ihrer Bank die Erstattung der 6.000 Euro. Sie argumentierten, sie hätten keine Daten herausgegeben und es müsse eine Sicherheitslücke bei der Bank gegeben haben. Das Gericht sah dies jedoch anders.
Das Gericht wies die Klage der Kunden ab. Zwar muss eine Bank bei unbefugten Abbuchungen normalerweise den Schaden ersetzen. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Kunde den Schaden durch schwerwiegende Fehler selbst ermöglicht hat. In diesem Fall hat die Bank einen Gegenanspruch auf Schadensersatz gegen die Kunden, weil diese ihre Pflichten zum Schutz des Kontos verletzt haben.
Dieser Fall ist eine eindringliche Warnung an alle Nutzer von Online-Banking. Sicherheitssysteme wie die pushTAN-App sind sehr sicher, solange der Nutzer die Kontrolle über seine Zugangsdaten behält. Sobald Informationen wie Aktivierungslinks oder Passwörter an Dritte weitergegeben werden, schützt auch die modernste Technik nicht mehr vor Verlusten.
Haben Sie ähnliche Probleme mit unberechtigten Abbuchungen oder Fragen zu Ihren Rechten im Online-Banking? In solchen Fällen ist eine fachkundige Beratung entscheidend. Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen