Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern
BGH, Teilversäumnisurt. v. 8.7.2025 – II ZR 165/23
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht für Zivilrecht, hat eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Es geht um die Frage, ob ein Chef einer Firma (ein Geschäftsführer) auch dann noch haftet, wenn er die Firma schon verlassen hat. Konkret geht es um Fälle, in denen ein Geschäftsführer es versäumt hat, rechtzeitig Insolvenz anzumelden. Das Urteil stärkt die Rechte von geschädigten Kunden und Gläubigern erheblich.
Um den Fall zu verstehen, muss man kurz auf die Vorgeschichte blicken. Es geht um die sogenannte „P&R-Gruppe“. Diese Firmengruppe verkaufte Schiffscontainer an Anleger. Die Anleger kauften die Container und vermieteten sie zurück an die Firma. Dafür sollten sie eine sichere Miete erhalten.
Jahrelang galt dies als sichere Geldanlage. Doch in Wahrheit funktionierte das Geschäftsmodell schon seit dem Jahr 2007 nicht mehr richtig. Es fehlte Geld. Die Firma nutzte das Geld von neuen Anlegern, um die alten Anleger auszubezahlen. Das nennt man ein „Schneeballsystem“. Irgendwann bricht so ein System zusammen. Das passierte im Jahr 2018. Viele Anleger verloren ihr Geld.
In dem aktuellen Verfahren klagte ein geschädigter Anleger. Er hatte Geld in Container investiert. Das Besondere an diesem Fall war der Zeitpunkt:
Da der ehemalige Geschäftsführer mittlerweile verstorben ist, richtete sich die Klage gegen seine Erbin. Der Anleger verlangte Schadensersatz. Sein Argument: Der Geschäftsführer hätte schon viel früher Insolvenz anmelden müssen, nämlich als er noch im Amt war. Hätte er das getan, wäre die Firma geschlossen worden. Dann hätte der Anleger später gar kein Geld mehr dort investieren können und keinen Schaden erlitten.
Die Vorinstanzen waren unsicher, ob man jemanden für Verträge haftbar machen kann, die erst nach seinem Ausscheiden geschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch ein klares Machtwort gesprochen: Ja, die Haftung besteht grundsätzlich fort.
Das Gericht begründet dies mit dem Schutz der Gläubiger. Wenn eine Firma pleite ist (also zahlungsunfähig oder überschuldet), muss der Chef sofort zum Amtsgericht gehen und Insolvenz anmelden. Tut er das nicht, begeht er eine sogenannte „Insolvenzverschleppung“. Das ist eine Straftat und führt dazu, dass er persönlich für Schäden haftet.
Der BGH sagt: Diese Pflichtverletzung wirkt nach. Der Geschäftsführer hat durch sein Nichtstun eine Gefahr geschaffen. Er hat eine „faule“ Firma am Markt gelassen, die eigentlich hätte geschlossen werden müssen. Diese Gefahr bestand weiter, auch nachdem er gegangen war. Dass nach ihm ein neuer Chef kam, ändert nichts an der Schuld des Vorgängers. Der Schaden des Anlegers ist eine direkte Folge des Fehlers des ersten Geschäftsführers.
Es gibt jedoch Grenzen. Das Gericht erklärte auch, wann ein Ex-Chef nicht mehr haftet. Das wäre der Fall, wenn sich die Firma zwischenzeitlich wieder vollständig erholt hätte.
Stellen Sie sich vor: Der Chef geht, die Firma ist pleite. Dann kommt ein neuer Chef, saniert die Firma erfolgreich und sie ist wieder gesund. Wenn die Firma Jahre später wieder pleitegeht, hat das nichts mehr mit dem ersten Chef zu tun. Im Fall von P&R gab es aber keine Erholung. Das betrügerische System lief einfach weiter. Deshalb bleibt der erste Chef (und nun seine Erbin) in der Verantwortung.
Der Anleger hatte noch Verträge mit einer anderen Teil-Firma der P&R-Gruppe geschlossen. Für diese Verträge haftet der verklagte Ex-Chef laut BGH jedoch nicht.
Der Grund: Der Geschäftsführer war nur für bestimmte Firmen der Gruppe zuständig. Insolvenz muss man immer für die konkrete Firma prüfen, nicht für die ganze Gruppe pauschal. Auch wenn die ganze Gruppe Probleme hatte, kann man den Geschäftsführer einer Teil-Firma nicht für Schäden bei einer anderen Teil-Firma haftbar machen, die er gar nicht leitete. Hier gilt das Trennungsprinzip im Gesellschaftsrecht.
Das Gericht unterschied zudem zwischen „Insolvenzverschleppung“ und „sittenwidriger Schädigung“ (wie Betrug).
Dieses Urteil ist eine Warnung an alle Geschäftsführer. Sie können sich nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, indem sie ihren Job kündigen, wenn die Firma in die Krise gerät.
Wenn ein Geschäftsführer weiß, dass die Firma pleite ist, und er meldet das nicht, bleibt er auch Jahre später noch angreifbar. Er haftet auch für Schulden, die erst entstehen, nachdem er schon weg ist. Für Anleger und Gläubiger ist das eine gute Nachricht. Sie haben nun bessere Chancen, ihr Geld zurückzubekommen – notfalls auch von den früheren Chefs, die das Unglück ursprünglich verursacht haben.
Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss jetzt genau geprüft werden, wie hoch der Schaden im Detail ist. Aber die Grundregel steht fest: Ein Wechsel auf dem Chefsessel unterbricht die Haftung nicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.