Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

November 27, 2025

Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

BGH, Teilversäumnisurt. v. 8.7.2025 – II ZR 165/23

Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht für Zivilrecht, hat eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Es geht um die Frage, ob ein Chef einer Firma (ein Geschäftsführer) auch dann noch haftet, wenn er die Firma schon verlassen hat. Konkret geht es um Fälle, in denen ein Geschäftsführer es versäumt hat, rechtzeitig Insolvenz anzumelden. Das Urteil stärkt die Rechte von geschädigten Kunden und Gläubigern erheblich.

Der Hintergrund: Der P&R-Container-Skandal

Um den Fall zu verstehen, muss man kurz auf die Vorgeschichte blicken. Es geht um die sogenannte „P&R-Gruppe“. Diese Firmengruppe verkaufte Schiffscontainer an Anleger. Die Anleger kauften die Container und vermieteten sie zurück an die Firma. Dafür sollten sie eine sichere Miete erhalten.

Jahrelang galt dies als sichere Geldanlage. Doch in Wahrheit funktionierte das Geschäftsmodell schon seit dem Jahr 2007 nicht mehr richtig. Es fehlte Geld. Die Firma nutzte das Geld von neuen Anlegern, um die alten Anleger auszubezahlen. Das nennt man ein „Schneeballsystem“. Irgendwann bricht so ein System zusammen. Das passierte im Jahr 2018. Viele Anleger verloren ihr Geld.

Der konkrete Streitfall

In dem aktuellen Verfahren klagte ein geschädigter Anleger. Er hatte Geld in Container investiert. Das Besondere an diesem Fall war der Zeitpunkt:

  • Der verklagte Geschäftsführer leitete die Firma bis zum Sommer 2016.
  • Danach verließ er seinen Posten.
  • Der Anleger unterschrieb seine Verträge aber erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers, nämlich Ende 2016 und im Jahr 2017.
  • Kurz darauf, im Jahr 2018, ging die Firma pleite.

Da der ehemalige Geschäftsführer mittlerweile verstorben ist, richtete sich die Klage gegen seine Erbin. Der Anleger verlangte Schadensersatz. Sein Argument: Der Geschäftsführer hätte schon viel früher Insolvenz anmelden müssen, nämlich als er noch im Amt war. Hätte er das getan, wäre die Firma geschlossen worden. Dann hätte der Anleger später gar kein Geld mehr dort investieren können und keinen Schaden erlitten.

Die Entscheidung: Ex-Chefs haften auch für spätere Schäden

Die Vorinstanzen waren unsicher, ob man jemanden für Verträge haftbar machen kann, die erst nach seinem Ausscheiden geschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch ein klares Machtwort gesprochen: Ja, die Haftung besteht grundsätzlich fort.

Das Gericht begründet dies mit dem Schutz der Gläubiger. Wenn eine Firma pleite ist (also zahlungsunfähig oder überschuldet), muss der Chef sofort zum Amtsgericht gehen und Insolvenz anmelden. Tut er das nicht, begeht er eine sogenannte „Insolvenzverschleppung“. Das ist eine Straftat und führt dazu, dass er persönlich für Schäden haftet.

Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

Der BGH sagt: Diese Pflichtverletzung wirkt nach. Der Geschäftsführer hat durch sein Nichtstun eine Gefahr geschaffen. Er hat eine „faule“ Firma am Markt gelassen, die eigentlich hätte geschlossen werden müssen. Diese Gefahr bestand weiter, auch nachdem er gegangen war. Dass nach ihm ein neuer Chef kam, ändert nichts an der Schuld des Vorgängers. Der Schaden des Anlegers ist eine direkte Folge des Fehlers des ersten Geschäftsführers.

Wann die Haftung endet

Es gibt jedoch Grenzen. Das Gericht erklärte auch, wann ein Ex-Chef nicht mehr haftet. Das wäre der Fall, wenn sich die Firma zwischenzeitlich wieder vollständig erholt hätte.

Stellen Sie sich vor: Der Chef geht, die Firma ist pleite. Dann kommt ein neuer Chef, saniert die Firma erfolgreich und sie ist wieder gesund. Wenn die Firma Jahre später wieder pleitegeht, hat das nichts mehr mit dem ersten Chef zu tun. Im Fall von P&R gab es aber keine Erholung. Das betrügerische System lief einfach weiter. Deshalb bleibt der erste Chef (und nun seine Erbin) in der Verantwortung.

Wichtige Einschränkung: Keine Gruppenhaftung

Der Anleger hatte noch Verträge mit einer anderen Teil-Firma der P&R-Gruppe geschlossen. Für diese Verträge haftet der verklagte Ex-Chef laut BGH jedoch nicht.

Der Grund: Der Geschäftsführer war nur für bestimmte Firmen der Gruppe zuständig. Insolvenz muss man immer für die konkrete Firma prüfen, nicht für die ganze Gruppe pauschal. Auch wenn die ganze Gruppe Probleme hatte, kann man den Geschäftsführer einer Teil-Firma nicht für Schäden bei einer anderen Teil-Firma haftbar machen, die er gar nicht leitete. Hier gilt das Trennungsprinzip im Gesellschaftsrecht.

Unterschied zum Betrugsvorwurf

Das Gericht unterschied zudem zwischen „Insolvenzverschleppung“ und „sittenwidriger Schädigung“ (wie Betrug).

  • Bei der Insolvenzverschleppung haftet der Ex-Chef, weil er die Firma pflichtwidrig am Markt gelassen hat. Das betrifft auch neue Kunden, die er gar nicht kannte.
  • Bei der sittenwidrigen Schädigung (dem bewussten Betrügen) sieht es anders aus. Hier haftet der Ex-Chef für spätere Verträge meistens nicht. Denn er war beim Vertragsabschluss nicht mehr dabei und hat den Kunden in diesem Moment nicht persönlich getäuscht.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist eine Warnung an alle Geschäftsführer. Sie können sich nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, indem sie ihren Job kündigen, wenn die Firma in die Krise gerät.

Wenn ein Geschäftsführer weiß, dass die Firma pleite ist, und er meldet das nicht, bleibt er auch Jahre später noch angreifbar. Er haftet auch für Schulden, die erst entstehen, nachdem er schon weg ist. Für Anleger und Gläubiger ist das eine gute Nachricht. Sie haben nun bessere Chancen, ihr Geld zurückzubekommen – notfalls auch von den früheren Chefs, die das Unglück ursprünglich verursacht haben.

Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss jetzt genau geprüft werden, wie hoch der Schaden im Detail ist. Aber die Grundregel steht fest: Ein Wechsel auf dem Chefsessel unterbricht die Haftung nicht.

RA und Notar Krau

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