Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für nach dem Ausscheiden fällige Altverbindlichkeiten
LAG Hessen Urteil vom 13.12.2024 – 10 SLa 746/24 SK (nicht rechtskräftig)
Im vorliegenden Fall stritt eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (im Folgenden: Klägerin) gegen eine ehemalige Mitgesellschafterin (im Folgenden: Beklagte) einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) über die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Die Beiträge betrafen den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 und waren somit nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der GbR fällig geworden.
Die Beklagte hatte zusammen mit ihrem damaligen Ehemann die „A GbR“ gegründet, an der sie mit 25 % beteiligt war.
Gegenstand des Unternehmens waren Entkernung, Entrümpelung, Sanierung und Reinigung.
Der Gesellschaftsvertrag sah eine gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung vor.
Am 29. September 2020 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann eine Vereinbarung, in der die Auflösung der GbR aufgrund privater Trennung/Scheidung beschlossen wurde.
Die Beklagte verzichtete auf erworbene Güter, Gewinnauszahlung und Ansprüche auf Teilung der Maschinen, während ihr Ehemann sämtliche Schulden der GbR übernahm.
Die Gewerbeabmeldung der GbR erfolgte zum 1. Juni 2021.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Beiträge verurteilt.
Es argumentierte, dass die Beklagte als ehemalige Mitgesellschafterin gemäß Paragrafen 128 Abs. 1 HGB a.F. analog und 160 Abs. 1 HGB a.F. für die Beitragsschulden hafte,
da die Rechtsgrundlage hierfür bereits vor ihrem Ausscheiden gelegt worden sei.
Die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern wirke lediglich im Innenverhältnis.
Das Landesarbeitsgericht Hessen wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.
Es kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte für die nach ihrem Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge aus dem Gesichtspunkt
der Nachhaftung gemäß Paragraf 736 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Paragraf 160 Abs. 1 HGB a.F. hafte.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die GbR durch die Vereinbarung vom 29. September 2020 wirksam aufgelöst worden sei.
Ein Auflösungsbeschluss bzw. -vertrag aller Gesellschafter könne eine GbR jederzeit auflösen.
Die Formulierung in der Vereinbarung brachte den Willen zur Auflösung hinreichend deutlich zum Ausdruck, zumal die Beklagte
gleichzeitig ihren Gesellschaftsanteil auf ihren Ehemann übertrug und die unternehmerische Tätigkeit der GbR beendet wurde.
Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten führte das Landesarbeitsgericht aus, dass die Regelungen des Gesellschaftsrechts in der Fassung zum Zeitpunkt der Auflösung der GbR im September 2020
anzuwenden seien, da das MoPeG erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und es an Übergangsvorschriften für die hier relevanten Normen fehlt.
Entscheidend sei die lex temporis actus.
Das Gericht bejahte die Nachhaftung der Beklagten für die Beiträge von November 2020 bis Februar 2021.
Gemäß Paragraf 160 Abs. 1 HGB a.F. hafte ein ausgeschiedener Gesellschafter für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden.
Da es sich bei einer GbR nach damaligem Recht nicht um ein Handelsgewerbe handelte, begann die Fünfjahresfrist mit der Kenntniserlangung des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragsverpflichtungen gegenüber der Klägerin bereits vor dem
Ausscheiden der Beklagten am 29. September 2020 gelegt worden sei und es sich somit um sogenannte „Altverbindlichkeiten“ handele.
Entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, sondern die Begründung des Rechtsgrundes.
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen, wie hier in Form der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags und der Arbeitsverhältnisse im Baugewerbe,
komme es auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags bzw. die Begründung der Rechtsgrundlage an.
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung entstand eine Sonderrechtsverbindung, und aus den Arbeitsverträgen ergaben sich monatlich neue Beitragsverpflichtungen.
Maßgeblich sei, dass im Betrieb der GbR bereits vor der Auflösung Arbeitnehmer mit baugewerblichen Tätigkeiten beschäftigt waren und diese auch nach der Auflösung weiter beschäftigt wurden.
Die Vereinbarung zwischen den ehemaligen Gesellschaftern, wonach der Ehemann sämtliche Schulden der GbR übernahm,
wirke lediglich im Innenverhältnis und befreie die Beklagte nicht von ihrer Haftung gegenüber Dritten.
Auch ein hypothetischer Betriebsübergang gemäß Paragraf 613a Abs. 1 BGB auf den Ehemann hätte das Ergebnis nicht geändert.
Selbst wenn man die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters in einem solchen Fall auf ein Jahr begrenzen würde, wären die hier streitgegenständlichen Beiträge noch erfasst.
Das Landesarbeitsgericht wies zudem das Argument der Beklagten zurück, dass die Arbeitsverträge mit den gewerblichen Arbeitnehmern möglicherweise unwirksam gewesen seien.
Für die Beitragspflicht gegenüber der Klägerin komme es lediglich darauf an, dass ein Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der GbR entstanden sei.
Bei unwirksamen Verträgen bestehe jedenfalls ein Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß Paragraf 612 BGB, sofern die Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätten.
Die Höhe der Beitragsforderung war unstreitig, da sie auf Meldungen der Beklagtenseite beruhte.
Die Beitragspflicht der GbR ergab sich aus Paragraf 5 Abs. 4 Satz 1 TVG in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags.
Die dreijährige Ausschlussfrist des Paragraf 21 VTV war ebenfalls eingehalten.
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte somit die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafterin für die nach ihrem Ausscheiden fällig gewordenen Sozialkassenbeiträge,
da die Rechtsgrundlage für diese Verbindlichkeiten bereits vor ihrem Ausscheiden aus der GbR gelegt worden war.
Die Nachhaftung gemäß Paragraf 736 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Paragraf 160 Abs. 1 HGB a.F. erstreckte sich auf diese sogenannten Altverbindlichkeiten.
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