Haftung eines Cookie-Drittanbieters bei fehlender Einwilligung des Seitenbesuchers
Gericht: OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 11.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 81/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1211.6U81.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2025.
Das OLG Frankfurt hat eine wichtige Entscheidung für den Datenschutz im Internet getroffen. In dem Fall ging es darum, ob eine Firma, die Werbe- und Analyse-Technik anbietet, haftet, wenn auf einem Computer ohne Erlaubnis „Cookies“ gespeichert werden.
Ein Internetnutzer (der Kläger) besuchte verschiedene Webseiten. Dabei stellte er fest, dass ein Drittanbieter (die Beklagte) Cookies auf seinem Gerät speicherte. Cookies sind kleine Textdateien, die Informationen über das Surfverhalten sammeln. Der Nutzer hatte dazu aber keine Einwilligung gegeben – er hatte also nicht auf „Akzeptieren“ geklickt.
Der Nutzer verlangte zwei Dinge:
Das Gericht gab dem Nutzer zum größten Teil recht. Es entschied, dass die Firma nicht einfach Cookies setzen darf, nur weil der Webseiten-Betreiber sie dazu beauftragt hat.
Die Beklagte (die Technik-Firma) argumentierte, dass sie gar nicht direkt verantwortlich sei. Sie meinte, eigentlich müsse der Betreiber der Webseite dafür sorgen, dass der Nutzer um Erlaubnis gefragt wird.
Das Gericht sah das anders:
Um zu beweisen, dass die Cookies wirklich gesetzt wurden, legte der Nutzer eine sogenannte HAR-Datei vor. Das ist eine Art Protokoll des Datenverkehrs im Internet-Browser. Das Gericht akzeptierte dies als Beweis. Es war überzeugt, dass die Daten tatsächlich vom Rechner des Nutzers stammten.
Die Firma versuchte, die Klage mit verschiedenen Argumenten abzuwehren. Das Gericht wies diese jedoch zurück:
Die Firma meinte, der Nutzer hätte die Cookies ja einfach in seinen Browser-Einstellungen blockieren oder löschen können. Das Gericht sagte dazu deutlich: Nur weil man sich technisch schützen könnte, verliert man nicht sein Recht auf Privatsphäre. Man muss seine Fenster auch nicht vergittern, um rechtlich gegen einen Einbrecher geschützt zu sein.
Der Nutzer hatte gezielt nach solchen Verstößen gesucht, um zu klagen. Die Firma nannte das „rechtsmissbräuchlich“. Das Gericht widersprach: Es ist erlaubt, Verstöße gezielt zu dokumentieren (ähnlich wie bei einem Testkauf im Supermarkt). Das Verhalten der Firma war gegenüber jedem Nutzer gleich falsch, egal ob dieser gezielt suchte oder zufällig auf der Seite war.
Der Nutzer forderte ursprünglich 1.500 Euro. Das Gericht empfand das als zu hoch und sprach ihm 100 Euro zu.
Das Gericht stellte fest, dass allein das Gefühl, überwacht zu werden, einen kleinen Schaden darstellt. Da der Nutzer aber wusste, wie er die Cookies löschen kann, war der Eingriff in seine Privatsphäre nicht extrem schwerwiegend. Da es sich zudem um anonymisierte oder pseudonymisierte Daten handelte (keine Namen oder Telefonnummern), hielt das Gericht 100 Euro für angemessen.
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Zustimmung | Ohne klare Einwilligung dürfen keine Cookies gesetzt werden. |
| Verantwortung | Auch Technik-Anbieter haften, nicht nur der Webseiten-Betreiber. |
| Schutzmaßnahmen | Nutzer müssen Cookies nicht selbst blockieren, um ihr Recht zu behalten. |
| Entschädigung | Ein Verstoß kann ein kleines Schmerzensgeld (hier 100 €) auslösen. |
Wenn Sie im Internet surfen, haben Sie das Recht, selbst zu entscheiden, wer Daten auf Ihrem Computer oder Handy speichert. Firmen, die im Hintergrund Werbedaten sammeln, können sich nicht hinter den Webseiten-Betreibern verstecken. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass ihre Technik nur dann aktiv wird, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben.
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