Haftung eines Hundehalters für Schäden bei Abwehrmaßnahmen
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 (nrkr)
Hier finden Sie eine zusammenfassende Erläuterung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zur Haftung von Hundehaltern. Der Text erklärt die rechtlichen Hintergründe und das Urteil in einfacher Sprache.
Stellen Sie sich vor, Sie gehen im Wald spazieren oder joggen. Plötzlich rennt ein fremder, nicht angeleinter Hund auf Sie zu. Genau das passierte einem Mann im Juni 2017. Er joggte im Wald und führte dabei selbst eine angeleinte Hündin spazieren.
Zur gleichen Zeit war ein anderer Hundehalter mit seinem Gordon Setter unterwegs. Dieser Hund war nicht an der Leine. Er verschwand aus der Sichtweite seines Besitzers und rannte direkt auf den Jogger zu. Der Jogger rief laut um Hilfe und forderte, dass der Hund zurückgerufen wird. Der Besitzer rief zwar, aber sein Hund hörte nicht und kam nicht zurück.
Um den fremden Hund auf Abstand zu halten, nutzte der Jogger einen Ast. Er wollte das Tier von sich und seiner Hündin fernhalten. Bei dieser Abwehrbewegung passierte das Unglück: Der Jogger rutschte aus. Dabei verletzte er sich schwer am Knie. Eine Sehne riss, er musste mehrfach operiert werden und war lange Zeit in Behandlung.
In Deutschland gibt es strenge Regeln für Hundehalter. Die zentrale Frage vor Gericht war: Muss der Besitzer des freilaufenden Hundes für die Arztkosten und Schmerzen des Joggers aufkommen? Der Jogger forderte nämlich Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Mainz und später auch das Oberlandesgericht Koblenz gaben dem verletzten Jogger recht. Der Hundehalter wurde verurteilt, für alle Schäden aufzukommen. Die Richter begründeten dies mit zwei wesentlichen rechtlichen Punkten: dem Verstoß gegen die Leinenpflicht und der allgemeinen Gefahr, die von Tieren ausgeht.
In vielen Gemeinden gibt es klare Regeln, die sogenannten Gefahrenabwehrverordnungen. Diese besagen oft: Außerhalb von bebauten Gebieten müssen Hunde sofort angeleint werden, wenn andere Personen auftauchen oder sichtbar werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Halter seinen Hund sogar so weit laufen lassen, dass er ihn gar nicht mehr sehen konnte. Damit hatte er keine Chance, das Tier rechtzeitig anzuleinen, als der Jogger auftauchte. Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen das Gesetz. Dieses Gesetz dient dazu, Menschen vor Gefahren durch Hunde zu schützen. Wer dagegen verstößt, haftet für die Folgen.
Ein wichtiger Streitpunkt im Prozess war das Verhalten des Joggers. Der Hundehalter behauptete, sein Hund habe nur spielen wollen. Er sei freundlich gewesen und habe nur „herumgetänzelt“. Er war der Meinung, dass der Jogger übertrieben reagiert habe, indem er einen Stock zur Abwehr nutzte.
Das Gericht sah das ganz anders. Die Richter stellten klar: Ein Spaziergänger muss nicht erst lange prüfen, ob ein heranstürmender Hund freundlich oder aggressiv ist. Tiere sind unberechenbar. Für einen Laien ist es oft unmöglich, in Sekundenbruchteilen zu erkennen, ob ein Hund nur spielen will oder gleich zubeißt.
Sie als Passant haben das Recht, sich effektiv zu schützen. Wenn ein fremder Hund unkontrolliert auf Sie zukommt, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um ihn auf Abstand zu halten. Dass der Jogger dabei einen Ast benutzte, war völlig in Ordnung. Er musste nicht abwarten, bis es zu einem körperlichen Kontakt oder einem Biss kam.
Normalerweise kann ein Schadensersatz gekürzt werden, wenn das Opfer selbst unvorsichtig war. Das nennt man „Mitverschulden“. Der Hundehalter argumentierte, der Jogger sei durch sein eigenes Fuchteln mit dem Stock gestürzt und trage daher die Schuld an seinem Sturz selbst.
Das Gericht lehnte diese Sichtweise ab. Der Jogger wurde durch das Verhalten des freilaufenden Hundes zu der Abwehrreaktion „herausgefordert“. Ohne den unkontrollierten Hund hätte er den Ast nicht benutzt und wäre nicht gestürzt. Der Sturz ist also eine direkte Folge der Gefahr, die der Hundehalter durch das Ableinen geschaffen hat.
Obwohl der Jogger gewonnen hat, gibt es unter Juristen auch kritische Anmerkungen zu diesem Fall. Einige Experten finden die Entscheidung sehr streng. Sie fragen sich, wo die Grenze liegt.
Kritiker merken an, dass ein Sturz ohne direkten Kontakt zum Hund ein eher ungewöhnlicher Ablauf ist. Sie geben zu bedenken: Würde der Halter auch haften, wenn sich jemand nur über einen freilaufenden Hund in der Ferne ärgert, deshalb stolpert und sich verletzt? Im Koblenzer Fall war der Hund jedoch bereits sehr nah am Jogger (in „Schlagnähe“), weshalb das Gericht die Haftung bejahte.
Ein weiterer Punkt der Kritik betrifft die Frage, ob wirklich eine echte Gefahr vorlag. Im Zivilrecht ist es eigentlich wichtig, ob eine Situation objektiv gefährlich war. Wenn der Hund tatsächlich völlig harmlos war, könnte man argumentieren, dass die Abwehrbewegung rechtlich nicht notwendig war. Das OLG Koblenz hat diesen Punkt jedoch zugunsten des Schutzes von Passanten sehr großzügig ausgelegt.
Dieses Urteil ist ein deutliches Signal. Es stärkt die Rechte von Fußgängern und Joggern gegenüber uneinsichtigen Hundehaltern.
Das OLG Koblenz stellt klar: Wer seinen Hund nicht anleint, obwohl es vorgeschrieben ist, handelt rechtswidrig. Die Unberechenbarkeit von Tieren führt dazu, dass Passanten sich wehren dürfen. Der Halter bleibt für die Folgen verantwortlich, auch wenn der Hund den Geschädigten gar nicht berührt hat.
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